II. Ausführungsbestimmungen. III. Änderungsbestimmungen. 219
des Verrichters und Person des Empfängers; auch das gehört hierher,
dafs irgendwie eine Person bestimmt wird, der die Direktion der Arbeit
in einer oder der anderen Hinsicht zustehen soll, Ebenso lälßt sich die
Leistung der Vergütung in verschiedenem Grad präzisieren, nach Art
und Umfang, vorzüglich die Naturalvergütung, Ort und Zeit; wie auch
Entrichter und Empfänger besonders bestimmt werden können. Ver-
fügungen, die das gegenseitige Verhältnis der zwei Leistungen be-
treffen, können ihre Zeitfolge näher bestimmen oder, was wichtiger
ist, das Quantum von Arbeit, dem ein gewisser Entgeltbetrag ent-
sprechen soll, falls nicht der vereinbarte Entgelt und die vereinbarte
Vergütung einander in Bausch und Bogen korrespondieren sollen.
Denn damit, dafs der Arbeitsvertrag als Vereinbarung von Arbeit und
Entgelt vollständig definiert wird, ist noch nicht bestimmt, ob im
gegebenen Fall der Entgelt ein Äquivalent ist für eine Arbeit von ge-
wissem zeitlichem Umfang, oder ob die Arbeit nicht nach Mafsgabe
ihrer Dauer, sondern einfach nach dem, was sie schafft, entgolten
wird. — Alle genannten sind Ausführungsbestimmungen, indem sie
den definitionsmäfßigen Inhalt des Arbeitsvertrags für die gegebenen
Bedürfnisse entwickeln oder ausbilden !.
I. Mit Änderungsbestimmungen sind diejenigen gemeint,
durch welche die von den Gesetzen vorgesehene Rechtswirkung des
Arbeitsvertrags alteriert wird, so dafs der Vertrag eine andere Wir-
kung erhält, als er ohne solche Bestimmung erhalten würde. Diesen
Einfluls können Änderungsbestimmungen nur haben, wo die ohnedies
eintretende Rechtswirkung einen dispositiven Rechtssatz zur Quelle
hat, d.i. einen Rechtssatz, der den Parteien die Macht giebt, eine
andere als die gesetzlich vorgesehene Rechtswirkung eintreten zu lassen.
Die Änderung ist entweder Ausschaltung oder nur Modifikation des
Adispositiven Rechts, d. h, der gesetzlich vorgesehenen Wirkung. Manche
gesetzliche Regelung der Wirkung ist so gefaßt, dafs sie eine Än-
derungsbestimmung vorbehält, auf ändernde Privatdisposition reflektiert?.
ı Derlei Ausführungsbestimmungen sind z. B. beim Frachtvertrag, der
vom Frachtbrief reproduziert wird (HGB. $ 426 und Hellwig, Verträge auf
Leistung an Dritte S. 487), die Bestimmung des Empfängers, des Ortes der
Ablieferung, des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen, der
Fracht, ihres Umfangs, ihrer Vorausbezahlung.
2 So z. B. GewO. 8 122: „Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen
oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verab-
redet ist, durch eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte
Aufkündigung gelöst werden.“ SeemO. $ 40 („falls nicht ein Anderes be-
dungen ist“), 8 41 („in Ermangelung einer anderweitigen Abrede*“),