2920 I. Abschn. 5. Kap.: Unwesentlicher Inhalt.
Andere haben einer Änderungsbestimmung zu weichen, obwohl sie
solche Nachgiebigkeit nicht selbst aussprechen‘. Es braucht aber
auch, so wenig wie die Nachgiebigkeit, die Unnachgiebigkeit eines
Rechtssatzes von ihm selbst ausdrücklich erklärt zu sein, und daraus,
dafs das Gesetz einzelnen Regeln zwingende Kraft beilegt, kann nicht
geschlossen werden, dafs nicht noch andere Regeln diese Kraft be-
sitzen®*. — Von den unter II erwähnten Ausführungsbestimmungen
kann eine oder die andere zugleich Änderungsbestimmung sein. Es
kann z. B. eine Bestimmung über die Zeit der Entrichtung des Ent-
gelts abweichend vom Gesetz dahin gehen, dafs diese Entrichtung
gänzlich oder teilweise im voraus zu geschehen habe ®
IV. Mit Zusatzbestimmungen sind diejenigen gemeint,
welche nicht (wie die Ausführungsbestimmungen), an den mit dem
Arbeitsvertrag gegebenen wesentlichen Inhalt anknüpfend, die Arbeits-
oder die Entgeltleistung oder deren gegenseitiges Verhältnis in irgend
einer Hinsicht nur näher bestimmen, sondern neue Gegenstände be-
treffen, namentlich fernere Leistungen festsetzen. Es gehören hierher
vorzüglich Bestimmungen über Sachleistung neben Arbeit (Kap. 4),
über Ersatz von Aufwendungen (Kap. 3 Nr. VI), über die Aufnahme
des Arbeitnehmers in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers
(Abschn. V Kap. 1), über die Verwahrung seiner Papiere und Werkzeuge
durch den Arbeitgeber, über die Stellung von Kautionen, über Kon-
ventionalstrafen, über die Ausschaltung der Kompetenz des Gewerbe-
gerichts und’ Anerkennung eines Schiedsgerichts *, ferner die sogenannte
1 z, B. BGB. 88 614. 621. 641. 644 Satz 1. Nach Auerbach, Dispositives
Recht, insbesondere des BGB. (Erlanger Dissert. 1900) S. 16, „kann dispositives
Recht nur da vorkommen, wo das Recht es ausdrücklich will“. Nach Stamm -
ler, Recht der Schuldverhältnisse (1897) S. 74 hat das BGB. „in einer
gröfseren Zahl von Fällen, als es für das zwingende Recht geschehen ist, den
nicht zwingenden Charakter der einschlägigen Sätze besonders festgestellt,
öhne freilich damit die Gesamtzahl der nicht zwingenden Normen angeben
zu wollen“,
? So sind die durch BGB. $8 617. 618 statuierten Verpflichtungen nach
8 619 der Aufhebung oder Beschränkung durch vorgängigen Vertrag entrückt.
Daraus folgt nicht, dafs nicht auch 88 616. 626. 629. 630 absolutes Recht ent-
halten, obwohl sie nicht mit einer hierauf gerichteten Erklärung versehen
sind, Ehrlich, Das zwingende und nichtzwingende Recht (1899) S. 84. Kipp.
Der Parteiwille unter der Herrschaft des BGB. (1899) Anm. 65.
3 HGB. 8 59 macht mit den Worten „soweit nicht besondere Verein-
barungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen getroffen
sind“ ändernden Ausführungsbestimmungen Platz.
4 Vgl. Ges, zur Änderung des Ges. betr. die Gewerbegerichte (v. 30. Juni
1901) Art. 1 Nr. IV.