Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV, Zusatzbestimmungen, Vollmachterteilung. 2921 
Konkurrenzklausel (Kap. 6 g. E.), die sogenannte Streikklausel * und 
die von Staat oder Gemeinde mit einem Unternehmer getroffene Ab- 
rede über die Bedingungen der Arbeitsverträge, die der Unternehmer 
mit den Gehülfen schliefst, durch welche er die von ihm über- 
nommene Arbeit verrichten läßt (Nr. V, 1 a. E.). Da der Arbeits- 
vertrag nicht wesentlich eine Bestimmung über die Dauer des durch 
ihn begründeten Rechtsverhältnisses enthält, so ist eine solche den 
Zusatzbestimmungen beizuzählen. ‚Wo eine Zusatzbestimmung über- 
dies etwas von der gesetzlichen Disposition Abweichendes, innerhalb 
des vom Gesetz gewährten Spielraumes, verfügt, unterfällt sie zugleich 
Jen unter III angeführten Änderungsbestimmungen. 
Ein besonders wichtiger und häufig vorkommender, bald den Aus- 
führungs-, bald den Zusatzbestimmungen beizuzählender Inhalt des 
Arbeitsvertrags ist die Ermächtigung des Arbeitnehmers oder die 
Erteilung einer Vollmacht weiteren Sinnes an den Arbeit- 
nehmer durch den Arbeitgeber. Diese Vollmacht weiteren Sinnes be- 
steht in der Macht und Befugnis (in Können und Dürfen) zur Vor- 
nahme derjenigen Handlungen, welche zur Erfüllung der übernommenen 
Arbeitspflicht gehören oder gehören können. Es sind dies Hand- 
lungen, durch welche in eine fremde, nämlich in die Rechts- 
sphäre dessen eingegriffen wird, gegenüber welchem die Arbeits- 
pflicht besteht, des Arbeitgebers. Diese Eingriffe sind von der größten 
Mannigfaltigkeit. Sie stellen sich dar bald (1) als körperliche Ein- 
wirkungen auf die Person oder die Sachen des Vollmachtgebers (Ar- 
beitgebers), bald (2) als Ausübung von persönlichen Gewalten, die 
demselben zustehen, bald (3) als einseitige oder zweiseitige Rechts- 
handlungen, durch die jener in Rechtsbeziehungen zu Dritten gebracht 
oder von solchen Beziehungen gelöst, oder dem Bevollmächtigten 
(Arbeitnehmer) ersatzpflichtig gemacht wird. j 
Diese Vollmacht weiteren Sinnes erstreckt sich nicht blofs über 
das Gebiet der Stellvertretung hinaus, weil sie sich auf mehr bezieht 
als Willenserklärungen, die im Namen des Vertretenen abgegeben 
1 „Diese Klausel bezweckt, die sonst bei Nichteinhaltung der Bautermine 
den Submissionären aufzuerlegenden Konventionalstrafen in dem Falle aufser 
Anwendung zu bringen, wenn die Fristversäumnis durch den Ausbruch eines 
Streikes verursacht wurde. Durch Aufnahme einer solchen Klausel in den 
Submissionsvertrag wird offenbar die Aussicht auf einen Erfolg des Ausstandes 
wesentlich verringert“: Der Arbeiterschutz bei Vergebung öffentl. Arbeiten 
und Lieferungen. Bericht des k, k. arbeitsstatist. Amtes (Wien 1900) 5. 97, 
vgl. 98. Die Einführung der Streikklausel in die Bauverträge, Denkschrift 
des Verbandes der. Baugeschäfte von Berlin und den Vororten (Berlin 1900). 
Bericht des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona f. d. J. 1900 S. 33—87.
	        
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