IV, Zusatzbestimmungen, Vollmachterteilung. 2921
Konkurrenzklausel (Kap. 6 g. E.), die sogenannte Streikklausel * und
die von Staat oder Gemeinde mit einem Unternehmer getroffene Ab-
rede über die Bedingungen der Arbeitsverträge, die der Unternehmer
mit den Gehülfen schliefst, durch welche er die von ihm über-
nommene Arbeit verrichten läßt (Nr. V, 1 a. E.). Da der Arbeits-
vertrag nicht wesentlich eine Bestimmung über die Dauer des durch
ihn begründeten Rechtsverhältnisses enthält, so ist eine solche den
Zusatzbestimmungen beizuzählen. ‚Wo eine Zusatzbestimmung über-
dies etwas von der gesetzlichen Disposition Abweichendes, innerhalb
des vom Gesetz gewährten Spielraumes, verfügt, unterfällt sie zugleich
Jen unter III angeführten Änderungsbestimmungen.
Ein besonders wichtiger und häufig vorkommender, bald den Aus-
führungs-, bald den Zusatzbestimmungen beizuzählender Inhalt des
Arbeitsvertrags ist die Ermächtigung des Arbeitnehmers oder die
Erteilung einer Vollmacht weiteren Sinnes an den Arbeit-
nehmer durch den Arbeitgeber. Diese Vollmacht weiteren Sinnes be-
steht in der Macht und Befugnis (in Können und Dürfen) zur Vor-
nahme derjenigen Handlungen, welche zur Erfüllung der übernommenen
Arbeitspflicht gehören oder gehören können. Es sind dies Hand-
lungen, durch welche in eine fremde, nämlich in die Rechts-
sphäre dessen eingegriffen wird, gegenüber welchem die Arbeits-
pflicht besteht, des Arbeitgebers. Diese Eingriffe sind von der größten
Mannigfaltigkeit. Sie stellen sich dar bald (1) als körperliche Ein-
wirkungen auf die Person oder die Sachen des Vollmachtgebers (Ar-
beitgebers), bald (2) als Ausübung von persönlichen Gewalten, die
demselben zustehen, bald (3) als einseitige oder zweiseitige Rechts-
handlungen, durch die jener in Rechtsbeziehungen zu Dritten gebracht
oder von solchen Beziehungen gelöst, oder dem Bevollmächtigten
(Arbeitnehmer) ersatzpflichtig gemacht wird. j
Diese Vollmacht weiteren Sinnes erstreckt sich nicht blofs über
das Gebiet der Stellvertretung hinaus, weil sie sich auf mehr bezieht
als Willenserklärungen, die im Namen des Vertretenen abgegeben
1 „Diese Klausel bezweckt, die sonst bei Nichteinhaltung der Bautermine
den Submissionären aufzuerlegenden Konventionalstrafen in dem Falle aufser
Anwendung zu bringen, wenn die Fristversäumnis durch den Ausbruch eines
Streikes verursacht wurde. Durch Aufnahme einer solchen Klausel in den
Submissionsvertrag wird offenbar die Aussicht auf einen Erfolg des Ausstandes
wesentlich verringert“: Der Arbeiterschutz bei Vergebung öffentl. Arbeiten
und Lieferungen. Bericht des k, k. arbeitsstatist. Amtes (Wien 1900) 5. 97,
vgl. 98. Die Einführung der Streikklausel in die Bauverträge, Denkschrift
des Verbandes der. Baugeschäfte von Berlin und den Vororten (Berlin 1900).
Bericht des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona f. d. J. 1900 S. 33—87.