Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

2922 I. Abschn, 5. Kap.:. Unwesentlicher Inhalt. 
werden, sondern auch über den Bereich der Verfügungen des BGB,., 
weil sie nicht bloß Handlungen umfafst. die ein bestehendes Recht 
heeinflussen !. 
Zur Veranschaulichung ihrer ungemessenen Ausdehnung sei (ad 1) 
beispielsweise erinnert an die körperlichen Einwirkungen auf die Per- 
zon des Arbeitgebers, welche vom Wecken, Rasieren, Massieren, Pflegen 
bis zum Operieren und Amputieren reichen, während die körperlichen 
Einwirkungen auf seine Sachen umfassen das Betreten seiner Räume 
(Wohnung, Werkstätte, Bauplätze, Schiffe, Wiesen, Wälder), die Be- 
nutzung seiner Sachen, wie Betten, Kleider (Livree, Bühnengarderobe) 
und sonstiger Werk- und Fahrzeuge, die unzähligen Veränderungen 
seiner Sachen durch Schneiden, Fällen, Pflücken, Graben, Verpflanzen, 
Bemalen, Bauen, Transportieren, und endlich die Aufzehrung seiner 
Sachen durch Verarbeiten, wie Verfüttern, Verkochen, Verbrennen, 
Schlachten, Einschmelzen u. s. w. — alles Handlungen, die ebensoviele 
Eingriffe in die Rechtssphäre des. Arbeitgebers bilden, und deren 
Rechtmäfsigkeit eine Ermächtigung durch ihn voraussetzt. Wo sie 
der Arbeitnehmer nicht persönlich vorzunehmen braucht, sie durch 
Gehülfen vornehmen lassen kann, werden durch die ihm erteilte Voll- 
macht auch diese Gehülfen autorisiert. 
Es sind ferner (ad 2) die Erziehungsmafsregeln, die der Haus- 
lehrer gegenüber dem Zögling anwendet, die tausendfältigen faktischen 
Direktiven, welche der Ingenieur, Werkführer, Faktor, Steiger, Re- 
gisseur, Gutsinspektor, Betriebsleiter, Schiffskapitän, Steuermann, Ge- 
sellschaftsdirektor, Vereinsvorstand im Vollzug der ihnen aus dem 
Arbeitsvertrag obliegenden Arbeit für die Arbeit anderer Arbeitnehmer 
ihres Arbeitgebers erlassen (oben S. 93 fg.), lauter Handlungen, 
durch die sie in eine fremde Rechtssphäre, nämlich die des Arbeit- 
gebers, eingreifen, aber sie mafsen sich damit nicht die Erziehungs-, 
Leitungs- oder Verfügungsgewalt eines anderen an, da sie vielmehr 
kraft seiner im Arbeitsvertrag erklärten Autorisation die Macht zu 
jener Direktion besitzen 2. 
ı Vgl. Biermann, Zur Lehre von der Vertretung und Vollmacht 
(Giefsner Festgabe für Dernburg, 1900) S. 91—93, mit dem Hinweis auf Planck, 
Kommentar zum BGB., Vorbemerkung zum 3. Abschnitt unter IX, 4 (Ver- 
fügungen). Hupka, Die Vollmacht (1900) S. 19. 20. Schlofsmann, Lehre 
von der Stellvertretung I (1900) S. 294—304. 
? Die durch die Arbeitsverträge mit mehreren Arbeitern vereinbarten 
Leistungen von Arbeit und Entgelt können völlig gleich, und es kann doch 
der Arbeitsvertrag eines von ihnen dadurch ausgezeichnet sein, dals dieser 
Eine zum Kommando bei der Arbeit ermächtigt ist, z. B. Vorarbeiter, Partie- 
führer.
	        
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