294 I. Abschn. 5. Kap.: Unwesentlicher Inhalt.
wöhnlich geschehen.“ Um „angestellt“ zu sein, braucht man nicht
zegen Entgelt angestellt zu sein!; die gedachte Vollmacht kommt
laher auch einem Mandatar oder einem Volontär zu, die doch nicht
im Arbeitsverhältnis zum Prinzipal stehen. Wenn die Rechtsfolge der
Vollmacht auch ohne Arbeitsvertrag vorkommen kann“, so hat man,
wo sie neben den begrifflichen Rechtsfolzen eines Arbeitsvertrags er-
scheint, einen sie begründenden Thatbestand vorauszusetzen, der aufser-
halb des begrifflichen liegt. Wo es sich um Vollmacht engeren
Sinnes handelt — d. h.‘ um diejenige, die zur Stellvertretung er-
mächtigt — kann der Thatbestand, auf dem sie beruht, gegenüber
dem Thatbestand des Arbeitsvertrags selbständig sein; und danach
diese Vollmacht eine gegenüber dem Arbeitsvertrag und seinen Rechts-
folgen selbständige Existenz führen. Es ist nämlich möglich, dafs der
Arbeitsvertrag aus irgend einem Grunde ungültig ist, während doch
die Vollmacht aufkommt?®. Und es kann die Vollmacht durch den
Widerruf des Vollmachtgebers endigen, während das durch den Arbeits-
vertrag begründete Arbeitsverhältnis fortdauert*, Dies ist leicht
begreiflich, wenn man dem verneinenden Thatbestand des Widerrufs
den bejahenden Thatbestand der Bevollmächtigung entsprechen und
vorangehen läfst, während es nicht begreiflich sein würde, wenn diese
Vollmacht. eine Rechtsfolge des im übrigen ferner wirksamen Arbeits-
ı Vgl. HGB. 8 59.
3 Die Ehefrau, die Arbeitnehmer ihres Mannes sein kann, ist doch auch,
öhne dies zu sein, „berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises
die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten“: BGB.
S 18357.
3 Hupka, Vollmacht S. 156—162 nimmt dies von jeder Vollmacht. e. S. an.
Er anerkennt zwar, da[s, „wer jemanden auf Grund eines bestimmten Vertrags-
verhältnisses bevollmächtigt, dies normalerweise allerdings unter der still-
schweigenden Voraussetzung thut, dafs jener Vertrag auch gültig ist“; allein
ar findet nicht, dafs „die Rechtsordnung einem solchen Willen gegen das
3atärkere Interesse des Verkehrs Wirkung verleiht“. Indessen ist das sog.
Interesse des Verkehrs ein Interesse gewisser Personen, welchem kollidierend
üas Interesse anderer Personen gegenübersteht. Vgl. Krit. Vierteljahresschr.
25, 897. Uns scheint die in Rede stehende Selbständigkeit der Vollmacht
durch die Selbständigkeit ihrer Erteilung bedingt, also nur da gegeben zu
sein,‘ wo die Bevollmächtigung dem Dritten gegenüber erklärt worden ist,
der auf einer Zusatzbestimmung beruht, die im Vertrag des Prinzipals mit
dem Bevollmächtigten getroffen worden ist (s. u.). Ein näheres Eingehen auf
die Vollmacht und ihr Recht liegt aufserhalb unseres Themas,
* BGB. 8 168 Satz 2: „Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen
des (ihrer Erteilung zu Grunde liegenden) Rechtsverhältnisses widerruflich,
sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergiebt.“ HGB. 852. Vgl. Hupka
a. a. O0. 8. 410 £.