Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

226 I. Abschn. 5. Kap.: Unwesentlicher Inhalt. Herkunft des Inhalts. 
die Bemannung, die Verproviantierung und die Erhaltung des Schiffes, 
sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen“ *. 
Hingegen Zusatzbestimmung zum Arbeitsvertrag ist die gegen- 
über dem Arbeitnehmer erfolgende Bevollmächtigung in den nicht 
seltenen Fällen, in denen nicht mit den Bestimmungen von Art, Ort 
oder Empfänger der Arbeit oder mit der Anstellung dem Arbeitnehmer 
eine Vollmacht erteilt wird, sondern diese Rechtsfolge eine ausdrück- 
lich auf sie gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (oder seines 
Stellvertreters) voraussetzt. Diese aufserbegriffliche Bestimmung wird 
hier dem Inhalt des Arbeitsvertrags hinzugesetzt. Denn wer je- 
manden als Werkführer anstellt, mag ihn damit zu Verfügungen über 
Stoffe und Werkzeuge bevollmächtigt haben, aber wenn der Werk- 
führer auch zur Eingehung und zur Aufhebung von Arbeitsverhältnissen 
Dritter zu seinem Arbeitgeber Vollmacht haben soll, so muls ihm 
solche besonders erteilt sein?. Kammerdiener und Köchin sind durch 
ihre Anstellung zu diesen Diensten zu mancherlei Handlungen be- 
vollmächtigt, hingegen bedürfen sie zur Empfangnahme und zur Lei- 
stung mancher Zahlungen einer separaten Vollmachtserteilung. Es 
kann ferner die ausgedehnte Vollmacht der Prokura „nur mittelst aus- 
drücklicher Erklärung erteilt werden“ (HGB. 8 48); sie mufs sich 
daher auch, wo sie einem Arbeitnehmer des Kaufmannes bei Abschluls 
des Arbeitsvertrags erteilt wird, vom sonstigen Inhalt dieses Vertrags 
abheben. Der Handlungsagent wird durch die den Agenturvertrag 
kennzeichnenden Bestimmungen zu verschiedenen Handlungen er- 
mächtigt, aber zur Annahme von Zahlungen für den Geschäftsherrn, 
sowie zur nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen mufs ihm die 
Ermächtigung „besonders“ erteilt sein (HGB. 8 86). Der Binnen- 
und der Seeschiffer wie der Korrespondentrheder ist zur Eingehung 
von Wechselverbindlichkeiten zu Lasten seines Arbeitgebers nicht 
schon kraft seiner Anstellung im stande, sondern „nur auf Grund einer 
‘hn hierzu ermächtigenden Vollmacht“, oder wenn „ihm eine Voll- 
macht hierzu besonders erteilt ist“®%. Das Nämliche gilt vom Flofs- 
führer hinsichtlich der Einziehung von Frachtforderungen, während 
der Rinnenschiffer hierzu kraft seiner Anstellung bevollmächtigt ist*. 
1 HGB. 8 527, ähnlich BiSchG. 8 15 Abs. 1 („Dritten gegenüber kraft 
seiner Anstellung befugt“); vgl. $ 18. 
* Vgl. z. B. Bericht des Arbeitgeber-Verbandes Hamburg-Altona f. 1900 
S. 22: bei den Kohlenarbeitern der Hamburg-Amerika-Linie wird den Vizen 
(Vorarbeitern) das ihnen bisher zugestandene Recht der Entlassung von Ar- 
beitern entzogen. 
* HGB. $ 529. BiSchG. 8 15 Abs. 2; s. auch 8 16. HGB. 8 493 Abs. 5. 
* FIG. 8 15, BiSchG. 815 Abs. 1.
	        
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