280 . I. Abschn., 5. Kap.: Herkunft des Inhalts,
wird bier durch eine über beiden Parteien des gegebenen Arbeits-
vertrags stehende Autorität dafür gesorgt, dals. ihm ein gewisser In-
halt zu teil werde, und zwar primär zu teil werde, nicht etwa erst
in Ermangelung einer von den Parteien getroffenen Bestimmung !.
Hierdurch wird im allgemeinen zu gunsten des’ schwächeren Kontra-
henten der Spielraum für die Auswahl und Gestaltung des Inhalts
vermindert und die Anwesenheit von Bestimmungen im Arbeitsvertrag
garantiert , welche die Klarheit des zu begründenden Verhältnisses
fördern, oder welche durch das Übergewicht einer Partei hintangehalten
werden könnten. Im einzelnen ist, je nach der Gestalt der rechtlichen
Schranke, ihre Wirkung verschieden,
a. Die gesetzliche oder gesetzartige Verfügung liefert.
Vertragsinhalt, indem sie unmittelbar oder mittelbar. die Aufnahme
gewisser Bestimmungen in den Arbeitsvertrag herbeiführt *.
Das erstere thut sie z. B. durch Aufstellung von nicht sub-
sidiären Taxen oder Tarifen (für die Vergütung), deren auf die ver-
einbarte Arbeit passende Position die sonst zu vereinbarende Ver-
gütung zu vertreten hat, womit sie zum Bestandteil des Arbeitsvertrags
wird: so die Tarife für den Personen-, Sachen- und Nachrichten-
transport durch öffentliche Eisenbahnen, die Post, den Telegraphen ®.
Weit zahlreicher ‚sind die Bestimmungen, welche nach den Vorschriften
des deutschen Bundesrats in die Beförderungsverträge von Auswanderern
aufgenommen werden müssen *.
Mittelbar sorgt das Gesetz für die Aufnahme gewisser Bestim-
mungen , indem es mehr oder weniger präcis und eingehend Inhalts-
rubriken vorschreibt, deren Ausfüllung nicht fehlen darf. Dabei ist
der folgende Unterschied bedeutungsvoll:
1 Danach gehören nicht hierher die Taxen, welche z. B. BGB. 8 612
Abs. 2 (S. 133) im Auge hat, oder SeemO. $ 27.
2? Arbeiterschutzgesetze wie die, welche die Beschäftigung gewisser
Personen zu gewissen Zeiten verbieten (S. 113—15), liefern nicht statt der
Parteien Vertragsinhalt, sondern setzen den von den Parteien oder vielmehr
vom Arbeitgeber ausgehenden Inhaltsbestimmungen unüberschreitbare Grenzen.
Auch derjenige Vertragsinhalt, welcher sich auf die Zeit nach Endigung des
Arbeitsverhältnisses bezieht, kann gesetzlich beschränkt sein, z. B. HGB. 8 74,
Beiderlei Schranken gehören nicht hierher,
®z. B. Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen
Reichs, vom 28, Oktober 1871 und Gesetz betr. Änderungen von Be-
stimmungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 Art. 1. Eisenbahn VO.
88 7. 11. 60.
* Bekanntmachung betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb
der Auswanderungsunternehmer und Agenten, vom 14. März 1898 (RGBL
S, 39—56).