Berichtigungen und Nachträge.
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S. 148? Zeile 7 lies „8 36“ statt „S 35“,
S. 1531 am Ende lies „SeemO. 8 41“.
S. 165 Zeile 2 von oben füge bei: SceUVG. $ 10 Abs. 2. 8 12 Abs. 3.
S. 168 Text Zeile 4 von unten lies „107“ statt „171“.
S. 181? am Ende lies „Kapitel 3“ statt „Kapitel 4“.
3, 212—14. Die Schwierigkeit, welche die Versagung der Sicherungs-
hypothek durch BGB. $ 651 Abs. 1 a. E, bereitet, ergiebt sich auch aus zwei
Urteilen bei Mugdan und Falkmann, Rechtsprechung der Oberlandes-
gerichte I, 433—35 und II, 382/83: Das letztere nimmt von 8 651 und seiner
Ausschliefsung des $ 648 Umgang; das erstere begründet die Versapgung der
Hypothek mit der Möglichkeit, das Zurückbehaltungsrecht zu gebrauchen.
Allein diese Möglichkeit ist nicht gegeben und würde kein Grund sein, die
Hypothek zu versagen, falls nicht retiniert wird.
S. 2181 am Ende füge bei: HGB. 8 63 Abs. 2 Satz 2.
S, 229% Hierher auch Domanialpachtkontrakte, welche den Domüänen-
pächter anweisen, wie er seine Arbeitnehmer zu stellen hat. Vgl. Weber
in Schriften des Vereins für Socialpolitik Bd. 56 8. 84.
S. 231 am Ende. Der Hinweis auf GewO. 8 184% Abs. 4 soll nicht be-
sagen, dafs der Ablauf der zweiwöchigen Frist hinreiche. Vielmehr mufs die
Arbeitsordnung oder ihr Nachtrag selbst den Geltungsanfang bestimmen.
Vgl. Nelken, Handwerker- und Arbeiterschutzgesetze S, 791 Nr. 12.
S. 2538 lies „des Abschlusses“ statt „den Abschlufs“,
5. 263 Text Zeile 4 von unten lies „Aussperrung“ statt „Sperre“,
S. 2634. Füge noch bei: Bericht über die Arbeitsnachweiskonferenz zu
Leipzig, herausgegeben vom Arbeitgeberverband Hamburg-Altona (1898)
S. 46 fg. Sociale Praxis VIII, 1087-—838. Ziegler, Wesen und Wert klein-
industrieller Arbeit gekennzeichnet in einer Darstellung der bergischen Klein-
industrie (1901) S. 148: Arbeitgeberverband im Wupperthal und im Bergischen.
Maier, Verband der Glace@handschuhmacher (1901) S. 304/5. S. 385 (8 13 der
Satzungen des Vereins deutscher Lederhandschuhfabrikanten),
S. 264%. Im Tarifvertrag für das Maurer- und Zimmerergewerbe in Grabow
‚vom 12. April 1901) findet sich folgende Bestimmung: „Kein Geselle darf
ohne Genehmigung und ohne Bescheinigung seines Meisters auf eigene Rechnung
Arbeiten nach Feierabend resp. am Sonntag übernehmen. Wird mit Ge-
nehmigung gearbeitet, so zahlt der Geselle pro Stunde 10 Pf. Meistergeld.“
8. 274—81. Gegenüber der von Lenel in Jherings Jahrbüchern Bd. 44
S. 31—42 entwickelten Ansicht vom Werkvertrag über Geschäftsbesorgung,
der ich mich nicht anschliefsen kann, sei einstweilen auch noch auf S, 269
bis 273 verwiesen; in Bd. II wird darauf zurückzukommen sein,
S. 2751 am Ende. Fernere Opponenten bei Lenel a. a. 0. 8. 41/42 und
bei Bernau ebenda S. 234/35.
S. 3481. In Zeile 1 lies „Kap. 6 Nr. VI, 2“ statt „Kap. 6 Nr. IIL“.
S. 368 Zeile 14 von oben lies „Kap. 6 Nr. II“.
S, 3925 Zeile 3 lies „S. 48“ statt „S. 11“.
S. 395—466. Die reichhaltige Schrift: H. Sinzheimer, Lohn und Auf-
rechnung. Ein Beitrag zur Lehre vom gewerblichen Arbeitsvertrag auf reichs-
rechtlicher Grundlage (1902) erschien so kurz vor Abschlufs des Druckes, dafs
sie auch nicht mehr in diesen Nachträgen berücksichtigt werden konnte, Auf
einige von ihren Aufstellungen einzugehen, wird in Bd, II Gelegenheit sein.
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