Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Gesetzliche Taxen und. Inhaltsrubriken. Arbeitsordnung. 231 
&x. Die obligatorische Ausfüllung der vom Gesetz vorgeschriebenen 
Inhaltsrubriken wird vom Gesetz der Übereinkunft der Parteien 
überlassen. So beim gewerblichen Lehrvertrag nach GewO. $ 126», 
wo unter Nr. 1—4 die Bestimmungen rubriziert sind, welche jener 
Lehrvertrag enthalten mufs. Das Nämliche gilt von den Eintragungen 
in Lohnbücher oder Arbeitszettel, wenn deren Anwendung vom Bundes- 
rat für ein Gewerbe nach 8 114% vorgeschrieben worden ist (S. 248) *. 
8. Die obligatorische Ausfüllung vom Gesetz vorgeschriebener 
[nhaltsrubriken wird vom Gesetz nur der einen Partei und zwar 
dem Arbeitgeber überlassen. 
Das trifft erstens zu bei den Arbeitsverträgen, die von einer 
Berufsgenossenschaft mit ihren Genossenschaftsbeamten abgeschlossen 
werden. Die „Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedin- 
gungen“ dieser Beamten müssen durch eine von der Genossenschafts- 
versammlung aufgestellte Dienstordnung geregelt und ihre Ge- 
hälter im einzelnen durch den Haushaltplan der Genossenschaft 
festgestellt werden *. 
Es trifft zweitens — und mit genauer Angabe der Inhaltsrubriken 
— da zu, wo das Gesetz dem Arbeitgeber den Erlafs einer Arbeits- 
ordnung auferlegt: GewO. 88 1342—134f 139k%®, Der Inhalt 
solcher obligatorischen Arbeitsordnung wird dadurch, dafs in ihrem 
Bereich ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, ohne weiteres zum In- 
halt des Arbeitsvertrags, wie sich auch der Inhalt der Arbeitsordnung 
einem vor ihrer Geltung geschlossenen, in ihren Bereich fallenden 
Arbeitsvertrag nach gehöriger Frist ($ 134% Abs. 4) mitteilt“. 
1 Auch der Inhalt des Beförderungsvertrags von Auswanderern ist durch 
die in der vorigen Anmerkung citierte Bekanntmachung teilweise, aber 
kleinerenteils, durch Aufstellung von Rubriken vorgeschrieben, deren Aus- 
füllung durch Übereinkunft zu erfolgen hat, z. B. 85 Nr. 11. 13. 14. 
2 GewUVG. 8 48. SeeUVG. 8 48. Land- u. forstwirtsch. UVG. 8 50. 
Die Dienstordnung der Genossenschaftsbeamten „bedarf der Bestätigung durch 
das Reichsversicherungsamt“. 
3 Dafs sie vom Arbeitgeber zu erlassen, sowie zu unterzeichnen, ein- 
zureichen, auszuhängen und zu behändigen ist, wird vom Gesetz nicht gesagt, 
ist aber selbstverständlich, und halbwegs zu schliefsen aus 8 134b Abs, 3 Satz 1. 
4 Vgl. oben S. 70. Zu „den nach dem Arbeitsvertrag ihnen (den Arbeitern 
obliegenden Verpflichtungen“ (GewO. $ 123 Nr. 3) gehören auch durch die 
Arbeitsordnung statuierte. S. ferner Abschn. IV Kap. 5 Nr. V. Diese Auffassung, 
dafs der Arbeitsvertrag den Inhalt der Arbeitsordnung aufnimmt, liegt auch 
den Worten von KrVG. 8 59 zu Grunde: „auf dem Wege des Arbeitsvertrags 
(durch Fabrikordnung, Reglement u.s. w.)“; denn die Fabrikordnung, d. i. Arbeits- 
ordnung, konnte nimmermehr selbst für einen Arbeitsvertrag angesehen werden, 
da ja niemand durch sie zur Leistung von Arbeit oder Vergütung verpflichtet wird.
	        
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