Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

236 I. Abschn. 5. Kap.: Verhältnis der Rechtsfolgen zum Inhalt. 
barung des Inhalts künftiger Arbeitsverträge: der Tarifvertrag, 
Dafs seine Bedeutung so viel gröfser ist, beruht teils auf der größeren 
Frequenz seines Vorkommens, teils auf der Massenhaftigkeit der Ar- 
beitsverträge, die vom Tarifvertrag die wichtigsten Stücke ihres In- 
halts empfangen, und endlich darauf, dafs der Tarifvertrag das wirk- 
samste private Mittel bildet, dem schwächeren Kontrahenten eines 
Arbeitsvertrags einen seinen Interessen mehr entsprechenden Inhalt 
des Arbeitsvertrags zu verschaffen. Von der vorhin erwähnten Formular- 
vereinbarung unterscheidet er sich hauptsächlich dadurch, daß er, wie 
schon sein Name andeutet, auch den für den Arbeitnehmer interessantesten 
Teil des Inhalts eines Arbeitsvertrags, nämlich die Vergütung, zum 
Ggenstand der vorgzängigen generellen Vereinbarung macht. Hierdurch 
wird er zu einem erfolgreichen Werkzeug der Beilegung oder Hintan- 
haltung von Lohnkämpfen, wie er auch oftmals deren Kampfobjekt 
abgiebt. Von dieser Seite ist ihm längst die nationalökonomische 
Beobachtung und Fürsprache zu Teil geworden, Da indessen das 
juristische Interesse am Tarifvertrag sich nicht in der Thatsache er- 
schöpft, dafs er unabhängig von den Parteien ihrem Arbeitsvertrag 
vorher festgestellten Inhalt zuführt, so ist seine Betrachtung an anderer 
Stelle (Abschnitt VI) wieder aufzunehmen, wo sie zugleich aus der 
vorangegangenen Behandlung vieler Seiten des Arbeitsvertrags, in 
deren Regelung der Tarifvertrag einzugreifen pflegt, volleres Licht 
empfangen wird. 
VI. Die Rechtsfolgen des Arbeitsvertrags sind teils solche, 
welche sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags richten — indem 
das, was ausdrücklich oder stillschweigend im Arbeitsvertrag aus- 
jgedungen worden ist, unter die Obhut des Rechtszwangs gestellt 
wird — teils sind es solche, welche das Recht an den Arbeitsvertrag 
knüpft, ohne dafs ein diesen Rechtsfolgen entsprechender Inhalt in den 
Arbeitsvertrag aufgenommen worden ist. Damit ist gesagt, dafs, wie 
bedeutungsvoll immer der Inhalt des Arbeitsvertrags für dessen Rechts- 
folgen ist, dennoch die Rechtswirksamkeit des Arbeitsvertrags nicht 
allein durch seinen Inhalt bestimmt wird. 
Der im Vorausgehenden besprochene wesentliche und aufser- 
wesentliche Inhalt des Arbeitsvertrags ist dadurch bedeutungsvoll, dafs 
soweit er gültig dem Arbeitsvertrag angehört, nämlich nicht. einem 
zwingenden Rechtssatz widerspricht, sich nach ihm die Rechtsfolgen 
des Arbeitsvertrags richten, d. h. konform diesem Inhalt eintreten. 
Wenn z. B. im Arbeitsvertrag vereinbart, d. h. zum Inhalt desselben 
gemacht yorden ist, dafs die eine Partei Schreinerarbeit leisten solle
	        
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