Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI, Dem Inhalt konforme Rechtsfolgen. 237 
an dem vom anderen Kontrahenten bestimmten Orte, mit von diesem 
geliefertem Holz und Werkzeug und nach den von demselben für die 
Arbeit gegebenen Weisungen, sowie dal die Arbeit zu leisten sei an 
allen Werktagen von 7 bis 12 und von 2 bis 8 Uhr mit einer viertel- 
stündigen Vor- und einer halbstündigen Nachmittagspause: so tritt 
die diesem Inhalt konforme Rechtsfolge ein, dafs der Arbeitnehmer 
zu der im Vertrag näher bestimmten Leistung verpflichtet wird. 
Ebenso, wenn im nämlichen Vertrag vereinbart, d. h. zum Inhalt 
desselben gemacht worden ist, dafs der Arbeitgeber an Lohn zu ent- 
richten habe pro Arbeitstag 3 Mark und, falls er ausnahmsweise Über- 
arbeit nach 8 Uhr abends verlangen und erhalten sollte, 50 Pf. für 
die Überstunde, und daß er den schuldigen Lohn an jedem Freitag 
vor 8 Uhr abends, erstmals am nächsten Freitag, auszahlen solle: so 
tritt wieder die diesem Vertragsinhalt konforme Rechtsfolge ein, 
daß der Arbeitgeber verpflichtet wird, den Lohn nach der im 
Vertrag bestimmten Berechnung und zu der im Vertrag bestimmten 
Zeit zu bezahlen. Wenn ferner im nämlichen Vertrag vereinbart, d.h. 
zum Inhalt desselben gemacht worden ist, dafs das Rechtsverhältnis 
endigen solle nur wenn vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer 
spätestens drei Tage vor dem Zahltag gekündigt worden sei, und dals 
es solchenfalls mit dem Zahltag endigen solle, so tritt wieder die 
diesem Inhalt konforme Rechtsfolge ein, dafs eine der Vereinbarung 
gemäße Kündigung nach Ablauf des Zahltages das Rechtsverhältnis 
endigt. Und wenn schliefslich im Arbeitsvertrag vereinbart, d. h. 
zum Inhalt desselben gemacht worden ist, dafs, falls der Arbeit- 
nehmer den Vertrag bricht, nämlich vor dem Ende des Rechts- 
verhältnisses die Arbeit einstellt, er dem Arbeitgeber eine Bulse 
von 10 Mark zu entrichten habe, so tritt wieder die solchem 
Inhalt konforme Rechtsfolge ein, dafs der Arbeitnehmer zur 
Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichtet wird, nämlich 
zunächst bedingt und bei Eintritt der Bedingung schlechthin ver- 
pflichtet wird. 
Dafs sich die Rechtsfolgen des Arbeitsvertrags nach dem gültigen 
Vertragsinhalt richten, gilt (wie das Beispiel zeigt) sowohl von dem 
definitionsmäfsigen Inhalt (Kap. 1) als von dem durch Ausführungs- x 
Änderungs-? und Zusatzbestimmungen? gelieferten (Nr. II—IV). Es 
1 jm Beispiel die Bestimmung der Arbeitszeit, 
2 jm Beispiel die Bestimmungen über die Zahlungszeit und über die 
Kündigung. 
3 jm Beispiel die Bestimmung über die Konventionalstrafe.
	        
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