VI, Dem Inhalt konforme Rechtsfolgen. 237
an dem vom anderen Kontrahenten bestimmten Orte, mit von diesem
geliefertem Holz und Werkzeug und nach den von demselben für die
Arbeit gegebenen Weisungen, sowie dal die Arbeit zu leisten sei an
allen Werktagen von 7 bis 12 und von 2 bis 8 Uhr mit einer viertel-
stündigen Vor- und einer halbstündigen Nachmittagspause: so tritt
die diesem Inhalt konforme Rechtsfolge ein, dafs der Arbeitnehmer
zu der im Vertrag näher bestimmten Leistung verpflichtet wird.
Ebenso, wenn im nämlichen Vertrag vereinbart, d. h. zum Inhalt
desselben gemacht worden ist, dafs der Arbeitgeber an Lohn zu ent-
richten habe pro Arbeitstag 3 Mark und, falls er ausnahmsweise Über-
arbeit nach 8 Uhr abends verlangen und erhalten sollte, 50 Pf. für
die Überstunde, und daß er den schuldigen Lohn an jedem Freitag
vor 8 Uhr abends, erstmals am nächsten Freitag, auszahlen solle: so
tritt wieder die diesem Vertragsinhalt konforme Rechtsfolge ein,
daß der Arbeitgeber verpflichtet wird, den Lohn nach der im
Vertrag bestimmten Berechnung und zu der im Vertrag bestimmten
Zeit zu bezahlen. Wenn ferner im nämlichen Vertrag vereinbart, d.h.
zum Inhalt desselben gemacht worden ist, dafs das Rechtsverhältnis
endigen solle nur wenn vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer
spätestens drei Tage vor dem Zahltag gekündigt worden sei, und dals
es solchenfalls mit dem Zahltag endigen solle, so tritt wieder die
diesem Inhalt konforme Rechtsfolge ein, dafs eine der Vereinbarung
gemäße Kündigung nach Ablauf des Zahltages das Rechtsverhältnis
endigt. Und wenn schliefslich im Arbeitsvertrag vereinbart, d. h.
zum Inhalt desselben gemacht worden ist, dafs, falls der Arbeit-
nehmer den Vertrag bricht, nämlich vor dem Ende des Rechts-
verhältnisses die Arbeit einstellt, er dem Arbeitgeber eine Bulse
von 10 Mark zu entrichten habe, so tritt wieder die solchem
Inhalt konforme Rechtsfolge ein, dafs der Arbeitnehmer zur
Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichtet wird, nämlich
zunächst bedingt und bei Eintritt der Bedingung schlechthin ver-
pflichtet wird.
Dafs sich die Rechtsfolgen des Arbeitsvertrags nach dem gültigen
Vertragsinhalt richten, gilt (wie das Beispiel zeigt) sowohl von dem
definitionsmäfsigen Inhalt (Kap. 1) als von dem durch Ausführungs- x
Änderungs-? und Zusatzbestimmungen? gelieferten (Nr. II—IV). Es
1 jm Beispiel die Bestimmung der Arbeitszeit,
2 jm Beispiel die Bestimmungen über die Zahlungszeit und über die
Kündigung.
3 jm Beispiel die Bestimmung über die Konventionalstrafe.