Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

238 I. Abschn. 5. Kap.: Verhältnis der Rechtsfolgen zum Inhalt. 
ist dabei einerlei, ob der Inhalt von beiden Parteien und gleichmäfsig 
oder nur von der einen geliefert. worden ist, indem sich die andere 
denselben gefallen lief. Und es ist einerlei, ob sich die Parteien bei 
der Inhaltsbestimmung innerhalb des Erlaubten frei ergehen konnten, 
oder ob rechtliche Schranken in dem Sinne bestanden, dafs einzelne 
Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar vom Gesetz oder durch 
Autonomie geliefert wurden (Nr. V, 2), namentlich von einer obli- 
gatorischen Arbeitsordnung, einem vereinbarten Kontraktformular oder 
einem Tarifvertrag herrührten. 
Die dem Inhalt eines Arbeitsvertrags entsprechenden oder kon- 
formen Rechtsfolgen können derart sein, dafs sie auch ohne eine ent- 
sprechende Inhaltsbestimmung eintreten würden, oder derart, dafs ihr 
Eintritt von einer entsprechenden Inhaltsbestimmung abhängig ist. 
Diesen Unterschied erläutert das Folgende. Wenn in dem beispiels- 
weise angeführten Fall die Arbeit des Schreinergesellen auf die Werk- 
tage gelegt ist, so entspricht dem die Rechtsfolge, dafs ihm die Sonn- 
and Feiertage von der Arbeitspflicht frei bleiben; diese Rechtsfolge 
würde eintreten, auch wenn im Vertrag die Arbeit nicht auf die 
Werktage beschränkt worden wäre (GewO. $ 105%). Hätte ferner im 
Vertrag sich der Arbeitgeber „als Entschädigung“ für den etwaigen 
Vertragsbruch des Arbeitnehmers den Betrag des ortsüblichen Tage- 
lohnes für den Tag des Vertragsbruchs und die folgenden bis zu einer 
Woche ausbedungen, so würde die diesem Vertragsinhalt entsprechende 
Rechtsfolge eintreten; sie würde aber auch eintreten, wenn der Ver- 
trag diesen Inhalt nicht erhalten hätte (GewO. 8 124b). Andererseits 
giebt es dem Inhalt des Arbeitsvertrags entsprechende Rechtsfolgen, 
welche durch einen Inhalt bedingt sind, dem sie korrespondieren 
können... Wenn z. B. BGB. 8 652 Abs. 2 Satz 1 sagt: „Aufwendungen 
sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist,“ so ist 
hier die Rechtsfolge der Ersatzpflicht davon abhängig gemacht, daß 
der Vertrag etwas enthält, dem die Rechtsfolge korrespondiert. In 
unserem obigen Beispiel kann die Rechtsfolge, dafs der Lohn jeden 
Freitag zu zahlen ist, nur im Anschluls an den entsprechenden In- 
halt des Vertrags eintreten. In Ermangelung eines solchen würde — 
vorausgesetzt, dafs wir es mit einem Dienstvertrag zu thun haben — 
die Vergütung, da sie nach Zeitabschnitten bemessen ist („pro Arbeits- 
sag“), gemäß BGB. 8 614 „nach dem Ablaufe der einzelnen Zeit- 
abschnitte zu entrichten“ sein. Ebenso tritt die die Endigung des 
Verhältnisses betreffende Rechtsfolge, welche dem Inhalt des Vertrags 
konform ist, nur unter Voraussetzung dieses Inhalts ein; sobald wir 
diesen Inhalt wegdenken, d. h. annehmen, daß der Vertrag über die
	        
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