Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Dem Inhalt nicht konforme Rechtsfolgen. Schutzpflicht des A-gebers, 241 
Beschaffung der Räume u. s. w. unterläfßst, oder nur gefahrdrohende 
heschafft, blofs in Annahme verzug geraten mit der Folge des $ 615, 
und der Dienstverpflichtete würde nach $ 285 nicht in Verzug kommen 
und nach $ 626 kündigen können. Erst $ 618 Abs. 1 — und 
dies ist die eivilistisch bedeutende Neuerung desselben — legt dem 
Arbeitgeber beim Dasein jener faktischen Notwendigkeit eine Leistungs- 
pflicht, nämlich eine Einrichtungs- und Unterhaltspflicht auf. Nicht 
mit der Beschaffung, wohl aber mit der Einrichtung 
und Unterhaltung hat er dem Arbeitnehmer etwas zu 
leisten. Nunmehr kann, ohne dafs ein Schaden eingetreten ist, auf 
die seinem Eintritt vorbeugende Erfüllung der Schutzpflichten, d. h. 
aufdie Vornahmejener Leistung geklagt werden *. — Auch 
der Prinzipal ist als Prinzipal, d. h. infolge davon, dals er mittelst 
Arbeitsvertrags einen Handlungsgehülfen angestellt hat, nach HGB. 
8 61 Abs. 1 verpflichtet, gewisse Vorkehrungen für den Gesundheits- 
schutz des Handlungsgehülfen und für Aufrechterhaltung der guten 
Sitten und des Anstandes zu treffen. Diese Rechtsfolge wird als „dem 
Prinzipal obliegende Verpflichtung“ bezeichnet. Sie richtet sich wie 
die durch BGB. 8 618 Abs. 1 statuierte nicht nach dem Inhalt des 
Arbeitsvertrags, ist in demselben nicht vorgesehen, die ihren Gegen- 
stand bildende Leistung ist nicht im Arbeitsvertrag vereinbart. Da- 
durch, dafs die Verpflichtung des $ 61 HGB. nicht dem Kaufmann 
als solchem, sondern dem Prinzipal gegenüber dem Handlungsgehülfen 
obliegt, wie die des $ 618 BGB. dem Dienstberechtigten gegenüber 
dem Dienstverpflichteten, dafs sie also durch einen Arbeitsvertrag 
begründet wird. unterscheidet sie sich von den durch GewO. $8 1202, 
1 8, auch Abschnitt V, Kapitel 1. Es ist hiernach nicht zutreffend, 
wenn Hachenburg, Dienstvertrag und Werkvertrag S. 37 den Arbeitgeber 
bei Verzögerung der ihm durch 8 618 auferlegten Vorkehrungen in Annahme- 
verzug geraten läfst; derselbe gerät vielmehr in Leistungsverzug. Ebenso ist 
ag nicht zutreffend, wenn Planck, Kommentar zu BGB. $ 611 unter 3, c mit 
Hinweis auf CPO. 88 258. 259 erklärt: „In Fällen dieser Art kann auf Er- 
Füllung nur insoweit geklagt werden, als eine Klage auf Bewirkung einer 
noch nicht fälligen Leistung zulässig ist.“ Soweit eine Klage auf künf- 
tige Leistung nicht zulässig sei, bleibe dem Berechtigten nur ein Anspruch 
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Vielmehr ist die Leistung der 
gesundheitsgemäfsen Einrichtung und Unterhaltung der Räume, Vorrichtungen 
und Gerätschaften eine gegenwärtige, mit der Beschaffung, dieser Räume, 
Vorrichtungen und Gerätschaften fällig werdende. (Zwangsvollstreckung 
greift nach CPO. 88 887. 888 Platz.) Auch die durch Abs. 2 statuierte Ver- 
pflichtung wird mit der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft fällig. 
Lotmar. Arbeitsvertrag. I. ER
	        
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