VI. Dem Inhalt nicht konforme Rechtsfolgen. Schutzpflicht des A-gebers, 241
Beschaffung der Räume u. s. w. unterläfßst, oder nur gefahrdrohende
heschafft, blofs in Annahme verzug geraten mit der Folge des $ 615,
und der Dienstverpflichtete würde nach $ 285 nicht in Verzug kommen
und nach $ 626 kündigen können. Erst $ 618 Abs. 1 — und
dies ist die eivilistisch bedeutende Neuerung desselben — legt dem
Arbeitgeber beim Dasein jener faktischen Notwendigkeit eine Leistungs-
pflicht, nämlich eine Einrichtungs- und Unterhaltspflicht auf. Nicht
mit der Beschaffung, wohl aber mit der Einrichtung
und Unterhaltung hat er dem Arbeitnehmer etwas zu
leisten. Nunmehr kann, ohne dafs ein Schaden eingetreten ist, auf
die seinem Eintritt vorbeugende Erfüllung der Schutzpflichten, d. h.
aufdie Vornahmejener Leistung geklagt werden *. — Auch
der Prinzipal ist als Prinzipal, d. h. infolge davon, dals er mittelst
Arbeitsvertrags einen Handlungsgehülfen angestellt hat, nach HGB.
8 61 Abs. 1 verpflichtet, gewisse Vorkehrungen für den Gesundheits-
schutz des Handlungsgehülfen und für Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des Anstandes zu treffen. Diese Rechtsfolge wird als „dem
Prinzipal obliegende Verpflichtung“ bezeichnet. Sie richtet sich wie
die durch BGB. 8 618 Abs. 1 statuierte nicht nach dem Inhalt des
Arbeitsvertrags, ist in demselben nicht vorgesehen, die ihren Gegen-
stand bildende Leistung ist nicht im Arbeitsvertrag vereinbart. Da-
durch, dafs die Verpflichtung des $ 61 HGB. nicht dem Kaufmann
als solchem, sondern dem Prinzipal gegenüber dem Handlungsgehülfen
obliegt, wie die des $ 618 BGB. dem Dienstberechtigten gegenüber
dem Dienstverpflichteten, dafs sie also durch einen Arbeitsvertrag
begründet wird. unterscheidet sie sich von den durch GewO. $8 1202,
1 8, auch Abschnitt V, Kapitel 1. Es ist hiernach nicht zutreffend,
wenn Hachenburg, Dienstvertrag und Werkvertrag S. 37 den Arbeitgeber
bei Verzögerung der ihm durch 8 618 auferlegten Vorkehrungen in Annahme-
verzug geraten läfst; derselbe gerät vielmehr in Leistungsverzug. Ebenso ist
ag nicht zutreffend, wenn Planck, Kommentar zu BGB. $ 611 unter 3, c mit
Hinweis auf CPO. 88 258. 259 erklärt: „In Fällen dieser Art kann auf Er-
Füllung nur insoweit geklagt werden, als eine Klage auf Bewirkung einer
noch nicht fälligen Leistung zulässig ist.“ Soweit eine Klage auf künf-
tige Leistung nicht zulässig sei, bleibe dem Berechtigten nur ein Anspruch
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Vielmehr ist die Leistung der
gesundheitsgemäfsen Einrichtung und Unterhaltung der Räume, Vorrichtungen
und Gerätschaften eine gegenwärtige, mit der Beschaffung, dieser Räume,
Vorrichtungen und Gerätschaften fällig werdende. (Zwangsvollstreckung
greift nach CPO. 88 887. 888 Platz.) Auch die durch Abs. 2 statuierte Ver-
pflichtung wird mit der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft fällig.
Lotmar. Arbeitsvertrag. I. ER