242 I. Abschn. 5. Kap.: Verhältnis der Rechtsfolgen zum Inhalt.
120b, 120° statuierten Verpflichtungen: diese setzen nicht einen
Arbeitsvertrag voraus !.
2. Kommt zu dem Arbeitsvertrag, der ein Dienstvertrag ist, oder
durch den ein Handlungsgehülfe angestellt wird, die Aufnahme des
Arbeitnehmers in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers, so tritt
die Rechtsfolge ein, dafs letzterer zu einer Leistung, nämlich zum
Treffen gewisser Malsregeln im Interesse des Arbeitnehmers ver-
pflichtet wird: BGB. $ 618 Abs. 2 (vgl. Abs. 3 und $ 619), HGB.
8 62 Abs. 2 (vgl. Abs. 3. 4). Auch diese Rechtsfolge knüpft nicht
an irgendwelche im Arbeitsvertrag geschehene Vereinbarung jener
Leistung an, da ja auch die Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft
(wie die Beschaffung von Räumen u. s. w. zur Verrichtung der Dienste:
Abs. 2) nicht im Arbeitsvertrag vereinbart worden zu sein braucht,
sondern rechtlich freiwillig und spontan erfolgen kann, oder precario,
oder auf Grund besonderen Vertrags (Abschnitt V Kap. 1). — Ge-
schieht nach der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft eine Er-
krankung des Arbeitnehmers, und ist der Arbeitsvertrag von der in
BGB. 8 617 beschriebenen Art, so tritt die Rechtsfolge ein, dafs
der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer verpflegen und
ärztlich behandeln zu lassen. Diese Rechtsfolge wird in $617 Abs. 2
und 8 619 als „Verpflichtung“ des Arbeitgebers bezeichnet. Auch ihr
braucht keine Inhaltsbestimmung des Arbeitsvertrags zu entsprechen. —
Wenn nach dem Abschlufs des Dienstvertrags ein „wichtiger Grund“
eintritt , aus dem einer Partei die Endigung des Dienstverhältnisses
erwünscht, wird, so knüpft sich hieran die Rechtsfolge, dafs diese Partei
das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen
kann: BGB. 8 626. Auch diese Rechtsfolge braucht im Inhalt des
1 Abweichend, nämlich auch hier Vertragspflichten annehmend, unter Hin-
weis auf gerichtliche Entscheidungen Loewenfeld in Brauns Archiv f. soz.
Gesetzgebung III, 394 fg. Die Verpflichtungen der GewO. liegen dem Gewerbe-
unternehmer als solchem ob, die der $8 1202. 120b jedem, die des 8 120° dem-
jenigen, welcher Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigt. Die ersteren bestehen
schon vor der Eröffnung des Betriebs, und schon vor Abschlufs eines Arbeits-
Vertrags sind die bewufsten Einrichtungen und Vorkehrungen zu treffen (vgl.
GewO, $ 18), und alle Verpflichtungen greifen Platz, auch wenn der Arbeits-
vertrag ungültig ist, oder kein Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmer und
dem Arbeiter geschlossen worden ist. -—— Im Leben kommt es hier, wie die
Berichte der Fabrikinspektoren lehren, weniger auf die Distinktionen und
Konstruktionen des Civilrechts, als auf das Verhalten der Verwaltungsbehörden
und der Strafrichter an. Auch ist die praktische Bedeutung eines auf BGB.
$ 823 Abs. 2 oder auf 8 618 Abs. 3 zu stützenden Schadensersatzanspruches
durch die abnorme Beschränkung des GewUVG. $ 135 (vgl. Stadthagen,
Führer durch das UVG. S. 56. 57) ungemein herabgesetzt.