Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Dem Inhalt nicht konforme Rechtsfolgen. ; 243 
Vertrags nicht im mindesten vorgesehen zu sein. — Wenn ein Geselle, 
der einen gewerblichen Arbeitsvertrag geschlossen hat, sich eines Dieb- 
stahls schuldig macht, so kann er alsbald entlassen werden: GewO. 
$ 123 Nr. 2. Diese Rechtsfolge (ein Recht des Arbeitgebers) braucht 
keinem Stück des Vertragsinhalts zu korrespondieren. — Nach BGB. 
$ 629 hat nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses 
der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene 
Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. 
Diese Rechtsfolge ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers, welche 
sich wie die bisher angeführten ohne eine darauf gerichtete Bestim- 
mung im Inhalt des Arbeitsvertrags einstellt !. 
3. An die Endigung des durch den Arbeitsvertrag begründeten 
Verhältnisses knüpft sich bei manchen Arbeitsverträgen als Rechts- 
folge die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein schrift- 
liches Zeugnis auszustellen: BGB. $ 630. HGB. $ 73. GewO. $ 113. 
Auch diese Rechtsfolge braucht keiner Bestimmung im Inhalt des Arbeits- 
vertrags zu entsprechen. — Ist die Aufhebung eines Dienstverhältnisses 
durch unbefristete Kündigung bewirkt worden, hat sie dem Urheber 
der Kündigung Schaden zugefügt, und hat der Empfänger der Kündigung 
dieselbe durch sein vertragswidriges Verhalten veranlalfst, so ist er zum 
Ersatz jenes Schadens verpflichtet (BGB. $ 628), wieder ohne dafs diese 
Rechtsfolge einer Inhaltsbestimmung des Arbeitsvertrags angepalst 
wäre. — Wenn das durch den Heuervertrag begründete Arbeitsverhältnis 
endiet, weil das Schiff durch einen Zufall verloren geht, so hat der 
1 Weitere Beispiele in BGB. $ 633 Abs. 2 (Recht des Bestellers, die Be- 
seitigung des Mangels eines Werkes zu verlangen). $ 642 (Recht des Unter- 
nehmers, Entschädigung zu verlangen bei gewissem Annahmeverzug des Be- 
stellers), Auch $ 644 Satz 1 gehört hierher. Die Gefahrtragung durch den 
Unternehmer ist eine Rechtsfolge des Werkvertrags, welcher keine Vertrags- 
bestimmung zu entsprechen braucht. Es ist daher nicht richtig, wenn Riezler, 
Werkvertrag S. 44 sagt: „Jeder Werkvertrag enthält für den Unternehmer 
eben wegen jener Gefahrübernahme einen Verzicht auf Lohn für eine gewisse 
Eventualität“, und wenn er gar beifügt, der Verzicht müsse klar zum Aus- 
druck gelangen. Vielmehr gehört der fragliche Verzicht gar nicht zum That- 
bestand des Werkvertrags. Ferner lassen sich hier anführen $8 665—70 nach 
675 (Dienstvertrag und Werkvertrag, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegen- 
stand haben): Pflichten des Arbeitgebers, auf Verlangen des Arbeitnehmers 
Vorschufs für die Aufwendungen und Ersatz gemachter Aufwendungen zu 
leisten, Recht des Arbeitnehmers, von den Weisungen des Arbeitgebers ab- 
zuweichen, Pflichten des Arbeitnehmers, die Abweichung dem Arbeitgeber 
anzuzeigen, zur Erteilung von Nachrichten, Auskunft und Rechenschaft, zur 
Herausgabe und zur Verzinsung.
	        
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