246 I. Abschn, 6. Kap.: Eingehung.
Diese‘ engere Terminologie kann neben der vorher erwähnten um-
fassenderen Bedeutung von „vertragswidrig“ und „vertragsmäßig“
einhergehen, einer Bedeutung, die konstruktiv gerechtfertigt und prak-
tisch von Nutzen ist.
Sechstes Kapitel.
Eingehuneg.
ff. Unter dem Titel der Eingehung des Arbeitsvertrags wird hier
nicht ein neuer, d. h. noch nicht im Vorausgehenden behandelter Gegen-
stand in Angriff genommen. Schon die Definition des Arbeitsvertrags
‘Kapitel 1) als eines zweiseitigen Vertrags, der aus Vereinbarung von
Arbeit und Entgelt gebildet ist, konnte, da sie den Gegenstand der
Eingehung betraf, diese selbst nicht unberührt lassen. Ebenso mußte
die Besprechung der positiv wesentlichen Stücke des Thatbestandes,
der Vereinbarungen von Arbeit und Entgelt, indem sie sich damit be-
fafste, dafs diese Vereinbarungen durch Worte oder Werke, ausdrück-
lich oder stillschweigend erfolgen können (Kap. 2 Nr. I, Kap. 3 Nr. II, IIl)
auf dem Gebiet der Eingehung des Arbeitsvertrags gepflogen werden.
Endlich gehört auch die im vorigen Kapitel unter Nr. V eröıterte
Frage nach der Herkunft des Inhalts des Arbeitsvertrags recht eigent-
lich zu seiner Eingehung. Denn wenn man den Erscheinungen nach-
geht, dals der Inhalt eines gegebenen Arbeitsvertrags nicht gleich-
mäßig von beiden Parteien, ja teilweise überhaupt nicht von seinen
Parteien herrührt, und dafs die Parteien einen vor ihrer Vertrag-
schlielßsung mehr oder weniger detailliert, und mehr oder weniger
zwingend vorgezeichneten Inhalt durch ihre Vertragschließfsung in
ihren Arbeitsvertrag nur übernehmen, so erörtert man damit eine
ebenso übliche als folgenreiche Methode der Eingehung von Arbeits-
verträgen.
Ist hiernach schon bisher von der Eingehung des Arbeitsvertrags
die Rede gewesen, so geschah. dies stets im Zusammenhang mit dem
Inhalt dieses Vertrags. Es bleiben nun aber noch einige das Zu-
standekommen des Arbeitsvertrags betreffende Punkte übrig, die sich
nicht an seinen Inhalt anschliefsen und daher, wie verschieden sie von
einander sind, hier unter dem Titel der Eingehung schlechthin zu-
sammengefalst werden können. Es sind dies erstens die Frage nach
der äußeren Form des Arbeitsvertrags, d. i. die Frage, inwiefern
Schriftlichkeit für seine Eingehung erforderlich ist; zweitens die Frage
nach der persönlichen Beschaffenheit seiner Urheber, d. ij. die Frage,