V. Rechtspflicht zur Eingehung oder Nichteingehung. 259
Nach $ 831 ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt,
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung
der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher es durch Vertrag über-
nommen hat, für den Geschäftsherrn die Auswahl jenes anderen zu
besorgen, Vorrichtungen ‚oder Gerätschaften für die Verrichtung zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten. Diese
durch Vertrag begründete Verantwortlichkeit trifft die Ehefrau und
das Kind nicht, wenn sie die angeführten Handlungen nur in Er-
füllung ihrer gesetzlichen Arbeitspflicht vornehmen, A. h. wenn
sie nicht im Arbeitsverhältnis zum Ehemann oder zu den Eltern
stehen.
Erleidet die Frau oder das Kind durch die Schuld eines Dritten
eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Körperverletzung, so kann
der Ehemann oder der Vater (resp. die Mutter) für die ihm infolge
davon in seinem Hauswesen oder Gewerbe entgehenden Dienste
des Verletzten Ersatz vom Dritten nur verlangen, wenn die Frau oder
das Kind ihm „kraft Gesetzes“ zur Leistung solcher Dienste ver-
pflichtet war (BGB. 8 845). War dagegen die Arbeitspflicht des
Verletzten nur durch einen Arbeitsvertrag begründet, dann kann nur
er selbst Schadensersatz gemäls 8 843 verlangen.
Auf die gesetzlichen Arbeitspflichten des Kindes und der Ehe-
frau sind die Arbeiterschutzvorschriften der GewO. ohne weiteres an-
wendbar, da dieselben nicht den Abschluß eines Arbeitsvertrags voraus-
setzen: s. z. B. S. 242 oben. Dagegen werden von den im BGB,.,
im HGB. und sonst für Arbeitsverträge gegebenen Regeln die gesetz-
lichen Arbeitspflichten des Kindes und der Ehefrau nicht ohne
weiteres betroffen. Vielmehr kann hier nur die analoge Anwendung
in Frage kommen.
V. Die Eingehung wie die Nichteingehung eines Arbeitsvertrags
sind in der Regel Gegenstände rechtlich freien Beliebens, res merae
facultatis, so dringende und unwiderstehliche Beweggründe anderer
als rechtlicher Art zu jener Handlung oder zu dieser Unterlassung
treiben mögen. Wo das Belieben besteht, Arbeitsverträge nicht ein-
zugehen, kann nicht von einem Recht zu solcher Nichteingehung
gesprochen werden, daher auch nicht von Ausübung eines Rechts
zur Nichteingehung von Arbeitsverträgen die Rede sein. Folge-
weise kann hier die vom BGB. $& 226 definierte Chikane nicht vor-
kommen !.
” „Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck
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