Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

266 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
Rücksicht auf die Person der Parteien — geregelten Thatbestand. 
Dafs der Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag ist, nämlich dem im ersten 
Kapitel definierten Begriff entspricht, steht wohl aufser Zweifel‘; 
hätte es doch sonst nicht dazu kommen können, dafs der Dienstvertrag 
für den Arbeitsvertrag schlechthin erklärt oder mit dem Arbeits- 
vertrag identifiziert wurde (S. 54/5). Dem lälfst sich nicht entgegen- 
halten, dafs eine. Reihe von Gesetzesstellen (S. 59*) die Wendung 
‚Arbeits- oder Dienstverhältnis“ bieten und der Ausdruck. „Dienst- 
verhältnis“ im Dienstvertragstitel des BGB.? das durch den Dienst- 
vertrag begründete Rechtsverhältnis bezeichnet ($8 617. 620. 622 his 
627). Hieraus folgt nicht, dafs dieses Dienstverhältnis kein Arbeits- 
verhältnis ist, da noch andere Deutungen jener Wendung möglich 
sind (vgl. unten S. 2731)? Vielmehr läfst sich zeigen, dals das BGB. 
unter Diensten und Dienstleistungen, die den Gegenstand seines 
Dienstvertrags bilden, Arbeiten versteht, dals es somit im 
Dienstvertrag einen Typus des Arbeitsvertrags aufstellt. Man kann 
verweisen : 
1. auf 8 618 Abs. 2. Hier wird von „Arbeits- und Erholungs- 
zeit“ gesprochen und Arbeitszeit als die Zeit gedacht, in welcher der 
zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste zu leisten hat: diese müssen 
lemnach für Arbeit gelten. 
2. In 8 615 a. E. ist von dem Wert dessen die Rede, was der 
1 Wird auch nicht verneint von Dernburg, Bürgerl. Recht II $ 306 
Nr. 1, wo es heifst: „Der Dienstvertrag steht neben dem Arbeitsvertrag.“ 
Bei letzterem handle es sich „blofs um Bewirkung vertragsmäfsiger Arbeit“, 
der erstere „begründet eine persönliche Beziehung zum Dienstberechtigten“, 
Was er begründet, ist seine Folge. Von welchem Thatbestandsmerkmal diese 
Folge abhängt, wird nicht gesagt. Sie soll sich in der Treupflicht des Dienst- 
schuldners und in der Fürsorgepflicht des Dienstgläubigers äufsern. Die 
erstere spricht das Gesetz nicht aus, die letztere besteht nach $ 618 auch 
öhne jene „persönliche Beziehung“. Wegen der ersteren kann man sich 
natürlich nicht auf $ 242 berufen, denn „Treu und Glauben“ sind für die 
Leistung jedes Schuldners mafsgebend, auch dessen, der es durch Delikt ge- 
worden ist, z. B. für den Schadensersatz, den der Betrüger schuldet, 
? auch anderwärts (z. B. GewO. 8 1332—1334. 1331, SeemO. 88 8. 14 Abs, 2. 
KO. 8 22. FIG. 88 18. 21. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett- 
bewerbes $ 9), aber nicht allenthalben (z. B. BGB. 8 15 Abs. 2, 8 1888. Einf. 
Ges. Art. 80. Gerichtsverfassungsgesetz $ 155. Reichsbeamtengesetz $$ 11. 71). 
? Das Nämliche gilt von der Wendung „Leistung der Arbeiten oder 
Dienste“, die wiederholt im BeschlG. 8 1, und von der Wendung „in Dienst 
oder in Arbeit treten“, die im GB. 8 118 vorkommt. Auch aus der Zusammen- 
stellung „durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ in $ 631 
läfst sich nicht schliefsen, dafs Dienstleistung nicht Arbeit sei: unten IIL 5.
	        
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