Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Dienstvertrag. 
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„Verpflichtete“ (A. i. der Arbeitnehmer) „durch anderweitige Ver- 
wendung seiner Dienste erwirbt“. Als Subjekt dieser Verwendung 
(als Verwender) kann nur der „Verpflichtete“ selbst gedacht sein, da 
weder mit Bezug auf den Dienstberechtigten, noch mit Bezug auf 
einen Dritten von anderweitiger Verwendung gesprochen werden 
könnte. Ist aber der „Verpflichtete“ das Subjekt der Verwendung, 
dann ist der Ausdruck „Verwendung seiner Dienste“ falsch, denn nicht 
der Dienstleistende verwendet seine Dienste, sondern diese werden 
vom Dienstempfänger verwendet, Mit dem falschen Ausdruck 
„Verwendung seiner Dienste“ wollte der Verfasser des Gesetzes sagen 
„Verwendung seiner Arbeit“ oder „seiner Arbeitskraft“, wie er auch 
in $ 324 Abs. 1 gesagt hat!. „Verwendung seiner Dienste“ mufs 
daher diesen Sinn haben, Dienst mufs Arbeit bedeuten. 
3. In einer Reihe von aufserhalb des Dienstvertragstitels vor- 
kommenden Stellen des BGB. — nämlich in den $$ 196 Nr. 7. 14. 
346. 631 Abs. 2. 706 Abs. 3. 733 Abs. 2. 845. 1617. 1835 Abs. 2 — 
findet sich der Ausdruck „Dienste“ oder „Dienstleistungen“ in Zu- 
sammenhängen vor, die ihm den Sinn von Arbeit zuweisen?, In 
der Mehrzahl dieser Stellen wird zwar nicht oder nicht blofßs ein 
Dienstvertrag vorausgesetzt*. Aber was das Wort „Dienste“ aufser- 
halb des Dienstvertragstitels bedeutet, mufs es in Ermangelung einer 
Kontraindikation auch im Dienstvertragstitel besagen. 
4. In einer Reihe von Stellen des BGB. — nämlich in den 8$ 196 
Nr. 1. 1367. 1427 Abs. 2, 1578 Abs. 1. 1585 Abs. 1. 1602 Abs. 2. 
1651 Abs. 1 Nr. 1 — kommt der Ausdruck „Arbeit“ in Zusammen- 
hängen vor, gegenüber welchen die Annahme unvernünftig wäre, es 
solle der Dienstvertrag ausgeschlossen sein, so dafs die Annahme ge- 
ı „Er mufs sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der 
Befreiung von der Leistung (d. h. Leistungspflicht) erspart oder durch ander- 
weitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt . . .“ 
2? Diese Deutung ergiebt sich z. B. aus der Vergleichung von $ 1617 eit. 
mit $ 1356, und niemand wird annehmen, dafs sich $ 845 cit. nicht ehenso- 
wohl auf 8 1356, als auf 8 1617 beziehe. 
3 Der Ausdruck „Dienste“ oder „Dienstleistung“ bürgt daher nicht für 
das Dasein eines Dienstvertrags, auch nicht au(lserhalb des BGB.: z. B. HGB. 
88 354. 744. 750. GewO. $8 37. 76. 91 Abs. 5. Die Beziehung auf Dienst- 
vertrag hat jener Ausdruck nach dem Zusammenhang in KO. 8 61 Nr. 1. 
GewUVG. 8 2. Land- und forstwirtschaftl. UVG,. 88 2. 53. BauUVG. 8 2. 
SeeUVG. 8 2. In GewO. $8 37. 76 ist die Wendung „ihre Dienste anbieten“ 
nicht auf Dienstverträge beschränkt, sondern umfafst auch Werkverträge. In 
CPO. 8 888 Abs. 2 lesen wir „Verurteilung zur Leistung von Diensten aus 
einem Dienstvertrag“; es giebt danach Leistung von Diensten ohne Dienst- 
vertrag. S. auch Nr. II, 5 und Nr. VII.
	        
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