Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

268 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
boten ist, die dort genannte „Arbeit“ schliefse die aus Dienstverträgen 
zu leistenden Dienste ein, womit der Dienstvertrag als Arbeitsvertrag 
anerkannt wird. — 
Der Dienstvertrag ist ein Typus von Arbeitsvertrag, der nicht 
bestimmte Personen von Parteien positiv voraussetzt. In $ 622, wo 
„eruflich bestimmter Personen gedacht wird, kommt diese Besonder- 
heit nicht für das Dasein des Dienstvertrags, sondern für die Auf- 
hebung des Dienstverhältnisses in Betracht. Umgekehrt findet sich — 
wie die weitere Erörterung zeigen wird — der berufsmälfsige 
Arbeitsvertrag gewisser Personen der Herrschaft des Dienstvertrags- 
rechts gänzlich oder teilweise entzogen, indem die beruflichen 
Arbeitsverhältnisse dieser Personen von anderen reichsgesetzlichen 
oder landesgesetzlichen Regeln beherrscht werden. Das letztere gilt 
von den Arbeitsverträgen, die die zum Gesinde gehörigen Personen 
als Arbeitnehmer abschlielsen. Das BGB. hält für sie in Art. 95 
Abs. 1 seines Einführungsgesetzes das Landesgesinderecht aufrecht; 
aber indem es in Abs. 2 die Anwendung seiner $8 617—619. 624 
vorschreibt, erklärt es den Arbeitsvertrag des Gesindes für einen 
Dienstvertrag des BGB., der sich in den Rechtswirkungen von diesem 
Typus vermöge Landesgesetzes unterscheiden kann. Die Regeln des 
BGB. vom Dienstvertrag gelten daher teils wie die citierten Para- 
oraphen schlechthin, teils subsidiär, soweit nämlich das Landesprivat- 
recht schweigt. 
Der Typus des Arbeitsvertrags, der im BGB. als Dienstvertrag 
auftritt, erscheint da, wo er vom Gesetz geregelt wird ($$ 611—630) 
als unabhängig von der Art der vereinbarten Arbeit (S. 55).. Dies 
folgt nicht bloß daraus, daß keine bestimmte Art vorausgesetzt ist, 
sondern wird auch in $ 611 Abs. 2 mit den Worten vorgeschrieben: 
„Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.“ Es 
hat jedoch das BGB. beim Dienstvertrag in $ 675 eine Art von Arbeit, 
nämlich die Geschäftsbesorgung, ausgezeichnet und dem Dienstvertrag, 
1 Cosack, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I 8 143 Nr. I, 2 lehrt: „Der 
Dienstvertrag ist ein Arbeitsvertrag. Doch geht er nicht auf Arbeiten aller 
Art, sondern nur auf ‘Dienste>, d. h. solche Arbeiten, welche überwiegend 
im Interesse des Dienstempfängers erfolgen.“ Dieser Meinung sind keine 
Sründe oder Belege beigefügt. Sie läfst sich nicht begründen oder belegen 
und läfst sich auch nicht praktisch durchführen. Dafs sie unrichtig ist, er- 
giebt sich aus den oben sub 3 und 4 angeführten Stellen. — Der Ausdruck 
„Dienst“ bezeichnet die Arbeit, ohne eine Subordination des Arbeitnehmers 
zu bezeichnen. Dies lehren die Stellen, die den Ausdruck gebrauchen, und 
es gilt auch vom Dienstvertrag. Vgl. S. 96 und unten Nr. III, 5, ferner 
Cosacka. a. 0. Nr. 1.5.
	        
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