270 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
da dieser Zusage eine Entgeltzusage gegenübersteht, der Werkvertrag
ain Arbeitsvertrag sein*.
3. Dem entspricht auch $ 631. Denn wenn: nach dessen Abs. 1
durch den Werkvertrag der Unternehmer „zur Herstellung des ver-
sprochenen Werkes“ verpflichtet wird, so wird er zur Werkthätigkeit
verpflichtet, und Werkthätigkeit mufs er versprochen haben, als er
ein „Werk“ versprach, das erst noch hergestellt werden sollte. Werk-
(hätigkeit ist Arbeit. Demgemäfs wird in Abs. 2 für möglichen Gegen-
stand des Werkvertrags erklärt „sowohl «die Herstellung oder Ver-
änderung einer Sache“ -— was beides Arbeit ist — „als ein anderer
durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“: ist näm-
lich Gegenstand des Werkvertrags, d. h. ist gegen Vergütung ver-
sprochen worden ein Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung
herbeizuführen ist, so mul Arbeit oder Dienstleistung zur Herbei-
führung des Erfolges versprochen worden sein”. Man kann hinzu-
fügen, daß nicht blofs Arbeit oder Dienstleistung, sondern Arbeit
oder Dienstleistung als Mittel zum versprochenen Erfolg, man kann
aber nicht sagen, dafs nicht Arbeit oder Dienstleistung versprochen
worden ist (vgl. S. 90—93).
4. In 8 675 lesen wir: „Auf einen Dienstvertrag oder einen
Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat...“
Ist eine Geschäftsbesorgung Arbeit, wenn sie. Gegenstand eines Dienst-
vertrags ist — was allgemein anerkannt wird —, so muß sie, die
ebensowohl Gegenstand eines Werkvertrags sein kann (BGB. 8 675),
auch als Gegenstand eines Werkvertrags Arbeit sein. Denn das
sinnlich wahrnehmbare Ding, das Geschäftsbesorgung heifst, kann nicht
Arbeit oder Nichtarbeit sein, je nachdem es aus einem Dienst- oder
aus einem Werkvertrag zu leisten ist. Sollte nicht, was eben von
der Gesehäftshesorgung dargethan wurde, auch z. B. vom Kuchen-
Jacken, Mantelnähen, Stiefelputzen, Schornsteinfegen, Rasieren, Trans-
portieren, Bauen zu sagen sein?
5. Wenn, wie sich unter 3 gezeigt hat, Gegenstand des Werk-
vertrags ein „durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg“ sein kann, so ist mit dieser Alternative nicht gesagt, dals
Dienstleistung nicht Arbeit sei (S. 2663). „Dienstleistung“ ist der
! Da man bei „Arbeitskraft“ nur an physische Personen denkt, der
Unternehmer aber auch eine juristische Person sein, kann, so wäre es besser
zewesen, in 88 642. 649 citt. (wie auch in $ 324) statt von „anderweitiger Ver-
wendung seiner Arbeitskraft“, einfuch von „anderweitiger Arbeit“ zu sprechen.
* Demgemäfs erscheint in BGB. 8 657 „die Herbeiführung eines Erfolges“
als ein Fall („insbesondere“) von „Vornahme einer Handlung“.