III. Werkvertrag.
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im Dienstvertragtitel zur Bezeichnung der Leistung des Arbeitnehmers
beim Dienstvertrag vorzüglich gebrauchte Ausdruck! und bezeichnet
somit zweifellos Arbeit (S. 266 fg), Diesen Sinn hat „Dienstleistung“
oder „Leistung von Diensten“ auch da, wo es nicht auf Vollzug eines
Dienstvertrags durch den Arbeitnehmer geht?; und wo von „Dienst-
leistung“ die Rede ist, braucht nicht ein Dienstvertrag abgeschlossen
zu sein (S. 267 Nr. 3). Kein solcher ist abgeschlossen in den zuletzt
(in Anm. 2) citierten Stellen. Ebensowenig braucht einer abgeschlossen
zu sein in den eingangs citierten Worten des $ 631: „durch Arbeit
oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“. Der
Unternehmer des Werkvertrags kann in Ansehung der Leistung, die
er, als Unternehmer, einer Person zugesagt hat, nicht zugleich Dienst-
verpflichteter eines Dienstvertrags gegenüber dieser Person sein. Da-
gegen bestehen zwei andere Möglichkeiten: er kann als Unternehmer
einen durch Dienstleistung gegenüber dem Besteller herbei-
zuführenden Erfolg zugesagt haben, d. h. einen Erfolg, der dadurch
herbeigeführt wird, dafs er dem Besteller eine Dienstleistung macht.
Es kann aber auch die Dienstleistung (durch welche der nach
dem Werkvertrag „durch Dienstleistung herbeizuführende Erfolg“
herbeigeführt wird) gegenüber dem Unternehmer stattfinden,
nämlich durch einen Dritten, der sich im Dienstverhältnis zum Unter-
nehmer befindet®, Und auch im ersten Fall ist, so gut wie im zweiten,
die Dienstleistung, die den Erfolg herbeiführt, Arbeit.
Kann hiernach „Dienstleistung“ auch im Werkvertrag und als
vom Unternehmer ausgehende vorkommen, so ergiebt sich folgende
Konsequenz: Nach BGB. $ 196 Nr. 14 verjähren in zwei Jahren die
Ansprüche „der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburts-
helfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienst-
leistungen“. Unter diesen Dienstleistungen sind, wie gezeigt, nicht
notwendig oder ausschlielslich Leistungen zu verstehen, die in Voll-
zug eines Dienstvertrags erfolgen und darum anerkanntermafsen Ar-
beiten sind. Der Zahnarzt, der die Extraktion eines Zahnes ver-
Ssprochen hat, kann damit einen durch Dienstleistung herbeizuführenden
Erfolg zugesagt. d. h. einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Wenn
1 „Dienstleistung“ in $$ 612. 613. 615. 616. 618. 627. 628, „Leistung der
Dienste“ in 88 611. 614.
? So in 58 706 Abs. 3. 738 Abs. 2. 845. 1617; ebenso HGB. 8 354.
3 z. B. es bestehe der dem A von B zugesagte Erfolg darin, dafs A zu
Wagen an einen anderen Ort versetzt werde: diesen Erfolg kann B dadurch
herbeiführen, dafs er durch den in seinen Diensten stehenden Kutscher
den A zu Wagen an jenen Ort bringen läfst.