IIl. Werkvertrag.
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Gegenüber den unter 1. bis 7. vorgebrachten Thatsachen und
Schlüssen läfst sich nicht mehr bezweifeln, dafs — und dies ist
der Punkt, der allein hier in Frage steht — im Werkvertrag
des BGB. Arbeit gegen Entgelt zugesagt wird!. Man mag noch vor-
behalten, dafs mit dieser Schilderung der Thatbestand des Werk-
vertrags nicht vollständig angegeben ist; aber was noch beizufügen
ist, hebt die Richtigkeit des Gesagten nicht im mindesten auf?.
Der Werkvertrag des BGB., welcher der S. 32 gegebenen Definition
des Arbeitsvertrags entspricht, hat nach dem BGB. als ein Typus von
Arbeitsvertrag zu gelten, hei dem es auf den Beruf der Kontrahenten
nicht ankommt, der vielmehr durch den ihm vom Gesetz beigelegten
Eigennamen als Typus gekennzeichnet ist. Partei desselben, Sei es
Besteller, sei es Unternehmer, kann jede Person sein, die einen
Arbeitsvertrag einzugehen vermag, namentlich braucht der Unter-
nehmer nicht eine beruflich oder ökonomisch bestimmte Person zu
sein. Wohl aber giebt es, wie wir sehen werden, berufsmäfsige
Arbeitsverträge gewisser Personen, die dem Werkvertragsrecht ent-
rückt sind. Auch für die Art der Arbeit werden keine positiven An-
forderungen gestellt. Dieser Typus von Arbeitsvertrag wird da, wo
Argumentation enthalten und auf die unter 1. bis 7. angeführten, dem BGB,
entlehnten Gründe beschränken zu sollen, zumal sie völlig ausrefchen.
i Man darf danach für möglich halten, dafs der Ausdruck „Arbeits- oder
Dienstverhältnis“ (S. 59%. 266) und-die parallelen Ausdrücke „in Dienst oder
in Arbeit treten“ (BGB. 8 118) und „Leistung der Arbeiten oder Dienste“
BeschlG. 8 1) auch das durch Werkvertrag begründete Rechtsverhältnis, resp.
lie Eingehung oder Vollziehung eines Werkvertrags umfafst (was. Meyer,
Recht der Beschlagnahme S. 23 für das Beschlagnahmegesetz anerkennt). Bei
Jieser Gelegenheit sei bemerkt, dafs in BGB. $ 831 die Worte „Wer einen
anderen zu einer Verrichtung bestellt“ auch auf den Arbeitgeber im Werk-
vertrag, und in BGB. $ 1358 die Worte „Hat sich die Frau einem Dritten
gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet“
auch auf durch Werkvertrag begründete Verpflichtung bezogen werden können.
2 Hingegen sagt Endemann, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I $ 174
Nr. I, 2 vom Werkvertrag: „Die zur Herstellung erforderliche Arbeit ist dann
iediglich eine begleitende, weder zum Inhalte der Leistungspflicht noch zur
Eigenart des Vertrags gehörige Handlung.“ Allein dies widerspricht unserem
unter 1—8 gegebenen Quellenbefund. Dafs beim Werkvertrag die Arbeit nicht
in obligatione sei, widerspricht ferner der a. a. O. Nr. I, 1 vorangehenden
richtigen. Aussage: „Mit dem Dienstvertrage hat er (der Werkvertrag) gemein,
Jlafs beiderseits der Ton auf der Leistung einer Arbeit liegt.“ Und dafs die
Arbeit nicht zur Eigenart des Werkvertrags gehöre, steht in Widerspruch zu
Jer richtigen Aussage a. a. 0. $ 172 Anm. 12, wonach der Werkvertrag zu den
Arbeitverträgen gehört: „Sie werden sämtlich bestimmt charakterisiert durch
die Eigenart des Inhaltes der Leistung: die menschliche Arbeitsthätigkeit.“
Latmar. Arbeitavartrage. I.