Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

274 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
er geregelt wird (88 631—651), über die Unterschiede in der Arbeit 
erhoben, und es wird in $ 631 Abs. 2 für möglichen Gegenstand des 
Werkvertrags erklärt „ein anderer“, also jeder andere durch Arbeit 
oder Dienstleistung‘ herbeizuführende Erfolg. 
Indessen hat, wie wir in Kapitel 4, besonders S. 185. 211 fg. ge- 
sehen haben, das BGB..in 8 651 mit der Schaffung des sogenannten 
Werklieferungsvertrags eine durch die Art der Arbeit (Her- 
stellung einer unvertretbaren Sache) und einen andern Umstand 
bedingte Variante des Werkvertrags aufgestellt; dafs es sich hierbei 
um einen Typus des Arbeitsvertrags handelt, geht aus der früheren 
Besprechung hervor. Hingegen die beim Dienst- wie beim Werk- 
vertrag vorkommende Variante (S. 268/69), die sich auf BGB. $ 675 
gründet, bedarf einer besonderen Besprechung ihres Thatbestandes. 
IV. Das BGB. regelt in $ 675 außerhalb des Dienstvertragtitels 
einen Dienstvertrag und aufserhalb des Werkvertragtitels einen Werk- 
vertrag, womit es diesen Dienstvertrag und diesen Werkvertrag als 
etwas Besonderes hinstellt. Die Besonderheit dieser Verträge besteht, 
was ihren Thatbestand anlangt, darin, daß jeder „eine Geschäfts- 
besorgung zum Gegenstande hat“, und was die Rechtswirkung anlangt, 
darin, daß auf sie „die Vorschriften der $8 663. 665 bis 670. 672 bis 
674“ und unter einer gewissen Bedingung „auch die Vorschriften 
des 8 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung finden“ !. Diese ent- 
prechend anzuwendenden Vorschriften sind ursprünglich für den 
Auftrag gegeben, Auf diesen sind sie so wie sie dastehen, d.h. nicht 
erst „entsprechend“, und ferner alle unbedingt, d. h. keine unter einer 
gewissen Bedingung anzuwenden. Dafs diese Vorschriften ursprünglich 
und unmittelbar für den Auftrag gelten, ist zum Anlals geworden, 
den besonderen Dienstvertrag und den besonderen Werkvertrag, auf 
die sie entsprechend anzuwenden sind, innerhalb des Auftragtitels zu 
regeln. Es hätte auch unter Vorverweisung auf die kommenden 
Auftragsvorschriften der besondere Dienstvertrag im Dienstvertragtitel 
und der besondere Werkvertrag im Werkvertragtitel geregelt werden 
können. 
Unter einem Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, „der eine 
' Letzteres gilt jedoch wie überhaupt die zweite Hälfte des $ 675 nur 
vom Dienstvertrag. Nur bei diesem heifst der Arbeitnehmer (dieser mufs 
gemeint sein) „der Verpflichtete“ (88 615. 617. 618. 623. 625. 627 Abs. 2. 628 
bis 6530), beim Werkvertrag heifst er stets „der Unternehmer“. Auch kennt 
der Werkvertrag keine gesetzliche Kündigung der in $ 675 erwähnten Art, 
an 8 648 ist nicht zu denken. auch nicht an vereinharte unhefristete.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.