274 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
er geregelt wird (88 631—651), über die Unterschiede in der Arbeit
erhoben, und es wird in $ 631 Abs. 2 für möglichen Gegenstand des
Werkvertrags erklärt „ein anderer“, also jeder andere durch Arbeit
oder Dienstleistung‘ herbeizuführende Erfolg.
Indessen hat, wie wir in Kapitel 4, besonders S. 185. 211 fg. ge-
sehen haben, das BGB..in 8 651 mit der Schaffung des sogenannten
Werklieferungsvertrags eine durch die Art der Arbeit (Her-
stellung einer unvertretbaren Sache) und einen andern Umstand
bedingte Variante des Werkvertrags aufgestellt; dafs es sich hierbei
um einen Typus des Arbeitsvertrags handelt, geht aus der früheren
Besprechung hervor. Hingegen die beim Dienst- wie beim Werk-
vertrag vorkommende Variante (S. 268/69), die sich auf BGB. $ 675
gründet, bedarf einer besonderen Besprechung ihres Thatbestandes.
IV. Das BGB. regelt in $ 675 außerhalb des Dienstvertragtitels
einen Dienstvertrag und aufserhalb des Werkvertragtitels einen Werk-
vertrag, womit es diesen Dienstvertrag und diesen Werkvertrag als
etwas Besonderes hinstellt. Die Besonderheit dieser Verträge besteht,
was ihren Thatbestand anlangt, darin, daß jeder „eine Geschäfts-
besorgung zum Gegenstande hat“, und was die Rechtswirkung anlangt,
darin, daß auf sie „die Vorschriften der $8 663. 665 bis 670. 672 bis
674“ und unter einer gewissen Bedingung „auch die Vorschriften
des 8 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung finden“ !. Diese ent-
prechend anzuwendenden Vorschriften sind ursprünglich für den
Auftrag gegeben, Auf diesen sind sie so wie sie dastehen, d.h. nicht
erst „entsprechend“, und ferner alle unbedingt, d. h. keine unter einer
gewissen Bedingung anzuwenden. Dafs diese Vorschriften ursprünglich
und unmittelbar für den Auftrag gelten, ist zum Anlals geworden,
den besonderen Dienstvertrag und den besonderen Werkvertrag, auf
die sie entsprechend anzuwenden sind, innerhalb des Auftragtitels zu
regeln. Es hätte auch unter Vorverweisung auf die kommenden
Auftragsvorschriften der besondere Dienstvertrag im Dienstvertragtitel
und der besondere Werkvertrag im Werkvertragtitel geregelt werden
können.
Unter einem Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, „der eine
' Letzteres gilt jedoch wie überhaupt die zweite Hälfte des $ 675 nur
vom Dienstvertrag. Nur bei diesem heifst der Arbeitnehmer (dieser mufs
gemeint sein) „der Verpflichtete“ (88 615. 617. 618. 623. 625. 627 Abs. 2. 628
bis 6530), beim Werkvertrag heifst er stets „der Unternehmer“. Auch kennt
der Werkvertrag keine gesetzliche Kündigung der in $ 675 erwähnten Art,
an 8 648 ist nicht zu denken. auch nicht an vereinharte unhefristete.