IV. Dienstvertrag und Werkvertrag über Geschäftsbesorgung. 275
Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat“, ist nach dem, was
3 611 über den „Gegenstand des Dienstvertrags“ und $ 631 über den
„Gegenstand des Werkvertrags“ sagen, zu verstehen ein Dienstvertrag
oder ein Werkvertrag, in dem der Dienstverpflichtete bezw. der Unter-
nehmer eine Geschäftsbesorgung verspricht.
Die Geschäftsbesorgung als Gegenstand eines Dienst- oder eines
Werkvertrags ist das nämliche wie die Geschäftsbesorgung als Gegen-
stand des Auftrags', Denn der Ausdruck „Geschäftsbesorgung“ in
8 675 muls, teils weil er im Auftragtitel gebraucht ist, teils weil in
8 675 auf benachbarte Auftragsregeln als maflsgebende verwiesen ist,
das gleiche bedeuten wie bei der Regelung des Auftrags. Und hier
sprechen der auf den besonderen Dienst- oder Werkvertrag anzuwendende
8 667 von „Geschäftsbesorgung“ und ‚die gleichfalls anwend-
baren 88 663. 671 Abs. 2. 673 von „Besorgung gewisser Geschäfte“,
„Besorgung eines Geschäfts“, sowie 8 662 von „ein Geschäft besorgen“.
Es ergiebt sich ferner aus 88 662, 672. 673, dafs die Geschäfts-
besorgung hier Besorgung eines dem Besorger übertragenen Ge-
schäfts ist? Wie beim Auftrag die Übertragung vom Auftraggeber,
zo geht sie bei unserem Dienstvertrag vom Dienstberechtigten, bei
unserem Werkvertrag vom Besteller aus. Und endlich handelt es
sich in allen drei Fällen um Besorgung des übertragenen Geschäfts
für den Übertrager. Dies sagt 8 662 für den Auftraggeber und sagt
KO. 8 23 für den Übertrager beim Dienst- und beim Werkvertrag®.
Indem wir uns dem Zusammenhang gemäfs hier auf die Besonder-
heit des Thatbestandes beschränken*, haben wir zu fragen, worin
sie besteht, d.h. wie beschaffen die Leistung ist, welche vom Gesetz
als Besorgung eines vom Dienstberechtigten oder vom Be-
äteler übertragenen Geschäfts für diesen. oder kürzer als
ı Die von Oertmann, Kommentar zu BGB. 8 675 geteilte Ansicht,
dafs die Geschäftsbesorgung beim Auftrag enger sei als die andere, ist.nach
dem oben Folgenden nicht haltbar, Opponenten verzeichnet Isay, Geschäfts-
führung S. 44 Anm. 2.
2 S, auch Gebührenordnung für Rechtsanwälte 8 89: „das dem Rechts-
anwalt übertragene Geschäft“. — Der Übertragung entspricht die Über-
nahme, d. h. das jemanden zur Besorgung übertragene Geschäft ist eines,
dessen Besorgung er „übernimmt“: BGB. $ 831 Abs. 2.
3 KO. 8 23: „— wenn sich jemand durch einen Dienstvertrag oder
sinen Werkvertrag verpflichtet hat, ein ihm von dem Gemeinschuldner
übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen“.
4 Seine Feststellung ist wegen der vornehmlich in BGB. $ 675 und
aufserdem in KO. 8 28 an ihn geknüpften Rechtsfolgen von sehr grofser Be-
deutung. Vel. oben S. 142.