Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Dienstvertrag und Werkvertrag über Geschäftsbesorgung. 9279 
Wenn nun nach den Gesetzen unsere Geschäftsbesorgung einer- 
seits zwar vorzüglich, aber nicht ausschliefslich die Vornahme von 
Rechtsgeschäften. (Nr. 2) und andererseits nicht jede aufserhalb dieser 
Vornahme liegende Arbeit umfafst, so ist es Aufgabe der Wissen- 
schaft, ein Problem der Interpretation, die Grenzen dieser Geschäfts- 
besorgung näher zu bestimmen !. 
Zur Lösung dieser Aufgabe stehen drei Anhaltspunkte zu Gebote, 
über die sich keine Definition hinwegsetzen darf, nämlich: Erstens die 
gesetzlichen Beispiele, d.h. die in $ 831 vorkommenden Geschäfte, 
deren Besorgung übernommen worden ist (S. 277/78). Zweitens der 
hierher gehörige Begriff von Geschäftsbesorgung als Besorgung eines 
vom Geschäftsherrn übertragenen Geschäfts, das, wie die in $ 831 
vorkommenden, vor der Übertragung oder Übernahme dem Geschäfts- 
herrn zusteht oder obliegt, so dafs er durch die Besorgung gewisser- 
mafsen ersetzt oder vertreten wird. Letzteres wird ausgedrückt 
durch den Zusatz „für den Geschäftsherrn“ oder „für diesen“ (BGB. 
8$ 831 Abs. 2. 662, KO. 8 23)?; dieses Moment steckt daher nicht 
immer in der Übertragung oder Übernahme der Besorgung eines 
Geschäfts, wie man andererseits auch ohne Übertragung ein Ge- 
schäft „für einen anderen“ besorgen kann (BGB. 8 677)?%. Drittens 
der gemeine Sprachgebrauch von „Geschäftsbesorgung“, den be- 
obachtet zu haben von einem vernünftigen Gesetzgeber vorausgesetzt 
werden muß. Und dieser Sprachgebrauch lehrt folgendes: 
a. Die Arbeit der Urproduktion pflegt nicht als „Geschäfts- 
hbesorgune“ bezeichnet zu werden. Von dem. der pflügt. eräbt. mäht. 
ı Begriffsbestimmungen der Geschäftsbesorgung, die innerhalb der im 
vorausgehenden abgelehnten Extreme (Staub—Hachenburg) liegen, bei 
Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S. 517 (welchem beitritt Kipp 
zu Windscheid, Pandekten $ 399 S. 675), Cosack, Lehrbuch des bürgerl 
Rechts I $ 143, II (welchem sich Isay, die Geschäftsführung S. 44 anschlie(st), 
Oertmann, Kommentar zu BGB. 8 675, Riezler, Werkvertrag S. 76—78. 
Die Lehren von Cosack und Hellwig widerlegt Staub, Kommentar zu 
HGB, 8 362 Anm. 2. 3. 
? Ebenso in HGB. $ 362: „einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die 
Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt.“ Etwas anders, 
nämlich getrennt ausgedrückt in BGB. $ 1357: „Die Frau ist berechtigt ... die 
Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten.“ 
. 3 Für einen anderen besorgen ihnen übertragene Geschäfte, wie in 
$ 831 Abs. 2, z. B. Regisseur, Schiffskapitän, Gutsinspektor, Hausverwalter, 
Hoteldirektor, Oberkellner, Polier, Werkmeister, Betriebsbeamte, nicht da- 
gegen der Bühnenkünstler gegenüber dem Theaterdirektor, der Theaterdirektor 
gegenüber dem Zuschauer (Theaterbesuchsvertrag), der Arzt gegenüber dem 
Patienten. Dem Einwand von Isay, Geschäftsführung S. 47 gegen Hell- 
mann wird durch das hiernächst unter ce. Gesagte hereonet.
	        
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