Einleitung.
seiner Häufigkeit giebt es freilich nicht. Allein sowohl mittelbare
statistische Angaben, wie einiges Nachdenken über sichere und ver-
breitete Erfahrungen vermögen doch eine ungefähre Vorstellung vom
Anwendungsgebiet des Arbeitsvertrags und vom Verhältnis seiner Aus-
dehnung zu der anderer gangbarer Verträge zu erwecken. Auf
beides ist im nächstfolgenden hingewiesen,
Von der ungeheuren Menge von Arbeit jeglicher Art, die nicht
blofs Tag um Tag, sondern ununterbrochen Tag und Nacht verrichtet
wird, um ein Kulturvolk bei seinem Bestande zu erhalten und in ihm
herrschende Bedürfnisse zu befriedigen, spielt sich allerdings ein Teil
aufserhalb des Arbeitsvertrags ab. Da ist zunächst die Arbeit,
die rechtlich überhaupt nicht einem anderen geleistet wird, indem der
Arbeiter sie freiwillig und in eigenem Namen verrichtet. Denn der
forschende Gelehrte oder der für den Verkauf malende Künstler, der
im Kontor rechnende Handelsherr, der seinen .Boden pflügende Bauer,
wie der Schuhe oder Töpfe erzeugende Handwerker, der mit diesen
seinen Waren den Markt befahren will, sie alle vollziehen mit ihrer
Arbeit keine Arbeitsverträge, leisten sie keinem Gläubiger. Eine zweite
nicht geringe Sphäre von Arbeit ohne Arbeitsvertrag ist die in der
Familie, von ihren Angehörigen einander geleistete. Die hervor-
ragendste und für die Gattung unentbehrliche , die von der Mutter
bei Aufzucht der Nachkommen verrichtete, erfüllt zwar eine privat-
rechtliche Pflicht, aber nicht eine durch Arbeitsvertrag begründete.
Auch die aus dem nachbarlichen Verkehr oder aus der Freundschaft
hervorgehende, sie befestigende Arbeit, die einer dem anderen leistet,
vollzieht nicht einen Arbeitsvertrag und, wenn überhaupt einen Ver-
trag, möglicherweise einen Auftrag, der jedoch um seiner Unent-
geltlichkeit willen vom Arbeitsvertrag nicht befaßt wird. Endlich
stellt auch die Arbeit des Heeres von öffentlichen , Staats- oder Ge-
meindebeamten und die friedliche des eigentlichen Heeres zu Lande
und zu Wasser keine Leistung aus Arbeitsvertrag dar, wiederum nicht
wegen ihrer Beschaffenheit — denn der Turn- oder Schiefsunterricht,
die Herstellung eines Gesetzentwurfs oder. die Entscheidung eines
Interessenkonflikts kann so gut den Gegenstand eines Arbeitsvertrags
bilden, als die mütterliche Pflege durch die Kinderwärterin — sondern
darum, weil die Verleihung eines öffentlichen Amtes, die Einstellung
ins Heer, oder die Erteilung einer Charge nicht als Eingehung eines
Arbeitsvertrags gilt.
Gewils ist, wenn man die eben erwähnten vier Schichten über-
denkt, der Betrag der Arbeit, die ohne Arbeitsvertrag , wenn auch
nicht aufserhalb des Rechts, vollbracht wird. ein sehr bedeutender.