Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Mäklervertrag. 
281 
Das Gebiet der zwei Nebentypen des Dienst- und des Werk- 
vertrags, die das BGB. in $ 675 aufgestellt hat, läfst sich — wie im 
vorausgehenden geschehen — an der Hand der Quellen und ‚des 
Sprachgebrauchs vielleicht nicht aufs letzte, aber doch so weit be- 
grenzen, dafs ihr Verhältnis zum Auftrag hervortritt*. Ihre Ver- 
wandtschaft mit demselben hat ihre Regelung im Auftragstitel und 
ihre Unterstellung unter Auftragvorschriften veranlalst. Und diese 
Verwandtschaft besteht darin, dafs sie den Gegenstand mit dem Auf- 
trag gemein haben und sich nur durch die Entgeltlichkeit von ihm 
unterscheiden. Hierdurch wird bestätigt (S. 128), dafs nach dem 
BGB. nicht jeder Arbeitsvertrag, sondern nur der auf Geschäfts- 
besorgung gehende Dienst- oder Werkvertrag beim Fehlen der Ent- 
geltlichkeit einen Auftrag bildet*. Ob es wünschenswert sei, den 
Auftrag enger zu fassen als das mandatum (S. 128?) und dann das 
Recht des engeren Auftrags nur einem Teil der Dienst- und der 
Werkverträge zuzuwenden, sind interessante Fragen der Politik, 
bei denen wir hier nicht verweilen dürfen. 
V. Einen dritten Typus von Arbeitsvertrag stellt das BGB. in 
dem dem Dienstvertragtitel und dem Werkvertragtitel folgenden achten 
Titel unter der Rubrik Mäklervertrag auf. Es stellt einen Typus 
auf, indem es einem’ von ihm bestimmten Thatbestand den nur diesem 
zukommenden Namen „Mäklervertrag“ beilegt, und es koordiniert 
den so benannten Vertrag dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag, 
indem es ihn, gleich jenen, in einem besonderen Titel regelt. 
Aus diesem System des Gesetzbuchs — dem prägnantesten 
Ausdrucksmittel des Gesetzgebers — ergiebt sich, daß der Mäkler- 
vertrag kein Dienstvertrag und kein Werkvertrag ist, ebensowenig 
als z. B. der entgeltliche Verwahrungsvertrag. Das Gesetz läfst keinen 
Raum weder für die Meinung, dafs der Mäklervertrag stets als Dienst- 
vertrag oder als Werkvertrag zu betrachten sei®, noch für die Auf- 
fassung, dafs er „in gewissem Sinne ein allgemeiner Begriff“ sei, „der 
auch das rechtliche Gewand eines Dienstvertrags oder Werkvertrags 
annehmen kann, ohne dadurch aufzuhören, der allgemeinen Kategorie 
1 Fernere gesetzliche Schranken der Geschäftsbesorgung des BGB. 
werden sich unten S. 288 fg. ergeben. 
? Die gegenteilige Meinung, die vor BGB. $8 662 und 675 und deren 
Begriff der Geschäftsbesorgung offenbar nicht bestehen kann, ist dermafsen 
verbreitet, dafs nicht erst auf Anhänger verwiesen zu werden braucht. Gegner: 
[say, Geschäftsführung S. 46 Anm, 5. | 
8 Düringer und Hachenburg zu HGB., erstes Buch, 8. Abschnitt, 
Vorbemerkungen Nr. V, 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.