282 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
des Mäklervertrages anzugehören“!, Allein das BGB. gewährt keine
Stütze für die Annahme einer so komplizierten Regelung des Mäkler-
vertrags; auch stellen sich Dienstvertrag und Werkvertrag nicht als recht-
liche Gewänder dar, die von anderen Verträgen angelegt werden können?.
Das Gesetz erklärt ferner von keiner der Dienst- oder der Werk-
vertragsregeln, dafs sie auf den Mäklervertrag anzuwenden sei, wie
es in 8 675 die Anwendung einiger Auftragsregeln auf einen gewissen
Dienst- und einen gewissen Werkvertrag vorschreibt (Nr. IV). Eine
solche Übertragung von Auftragsregeln auf den Mäklervertrag (z. B.
8 663) ist mangels einer gesetzlichen Vorschrift darum unstatthaft,
weil der Beauftragte das Geschäft unentgeltlich zu besorgen hat,
während der Mäklerlohn dem Mäklervertrag wesentlich ist. Und die
Übertragung von Dienst- oder Werkvertragsregeln auf den Mäkler-
vertrag ist dadurch ausgeschlossen, dafs der Mäklervertrag eigens und
ahne Bezug auf Dienst- oder Werkvertrag geregelt ist. Ob deren
Regeln auf einen gegebenen Fall analog anwendbar seien, läßt. sich
nur angesichts des gegebenen Falles beantworten.
Der Name „Mäklervertrag“ kommt nur in der Überschrift des
diesem Vertrag geltenden Titels, nicht im Titel selbst vor. Inner-
halb seines Titels wird der Mäklervertrag einfach als „der Vertrag“
bezeichnet (8 654). Freilich wird mit „der Vertrag“ und „ein Vertrag“
in 8 652 je zweimal derjenige Vertrag bezeichnet, um dessen Nach-
weis oder Vermittlung durch den Mäkler es sich beim Mäklervertrag
handelt. Darum könnte man daran denken, auf jenen (nachzuweisenden
der zu vermittelnden) Vertrag den in $ 654 genannten zu beziehen.
Allein es liegt doch näher, dafs der Inhalt des Mäklervertrags, in
Jem der Mäkler Paeciscent, als daß der Inhalt jenes anderen Vertrags,
in dem der Mäkler nicht Paciscent ist, darüber zu entscheiden hat,
ab der Mäkler wegen inhaltswidriger Thätigkeit vom Anspruch auf
den Mäklerlohn ausgeschlossen seiß.
ı Staub, Kommentar z. HGB., Exkurs zu $ 92 Anm, 2, Bei Durch-
führung dieser Ansicht würde das BGB. statt eines Mäklervertrages deren drei
anthalten, nämlich die allgemeine Kategorie, den Mäklervertrag im Gewand
Jes Dienstvertrags und den Mäklervertrag im Gewand des Werkvertrags.
? Zwar noch nicht diese allgemeine, aber doch die besondere Erkenntnis,
Jafßs „das BGB. den Civilmäklervertrag neben dem Werkvertrage zum
sontractus sui generis erhoben hat“, findet sich bei Riezler, Werkvertrag
3. 85. Nach Planck, Kommentar zu BGB. ist der Mäklervertrag „als ein
Vertrag eigener Art zu behandeln“. Die dortige Begründung dieses richtigen
Satzes ist nicht zutreffend.
3 Am Ende von 8 654 cit. wäre es besser gewesen zu sagen „für den
Dritten“ statt „für den anderen Teil“, weil unter dem „anderen Teil“ sonst,