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I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
I. Nach dem Gesetz (88 652. 655) wird dem Mäkler Lohn ver-
sprochen „für den Nachweis“ oder „für die Vermittlung“ und nicht
bloß für den Fall des Nachweises oder für den Fall der Ver-
mittlung. Bei letzterer Fassung würde der Nachweis oder die Ver-
mittlung blofser Bedingungsumstand sein, während die gesetzliche
Fassung sie als Leistung erscheinen läfst!. Denn durch diese Fassung
ist dem Mäklerlohn der Charakter der Gegenleistung, des Ent-
geltes verliehen, was den Nachweis und die Vermittlung zu Leistungen
stempelt: S. 147/48.
2. In 8653 wird mit Bezug auf den Mäklerlohn von Vergütung
gesprochen, was hier wie beim Dienst- und beim Werkvertrag auf
Gegenleistung geht und hier wie dort eine Leistung als zu Ent-
geltendes postuliert oder impliziert. Dazu kommt, dafs hier wie dort
und fast mit den gleichen Worten die stillschweigende Vereinbarung
des Lohnes zugelassen wird, und sich früher (Kap. 3 Nr. III) gezeigt
hat, dafs die Arbeit vereinbart sein mul, wenn sie eine nach den
Umständen nur gegen Entgelt zu erwartende sein soll,
3. In 8 653 ist sogar unmittelbar „die dem Mäkler übertragene
Leistung“ gesagt. Die dem Mäkler übertragene ist eine vom
Mäkler übernommene. Leistung? und nach der Übertragung dem
Mäkler obliegende Leistung. „Leistung“ bezeichnet im BGB.,
wie Dutzende von Stellen lehren, etwas in obligatione Befindliches,
einem Gläubiger von seinem Schuldner zu Gewährendes.
4. Es ist auch von vornherein unwahrscheinlich, dafs derjenige,
der den Mäklerlohn verspricht und sich selbst damit dem Mäkler
haftbar macht, nicht auch den Mäkler sich haftbar machen, vielmehr
dem Belieben dieses Mitkontrahenten anheimstellen wolle, ob die
Arbeit vorgenommen wird oder nicht, und wie sie vorgenommen
wird; dafs er also blofs auf die Gewissenhaftigkeit des Mäklers und
auf dessen Wunsch, den Mäklerlohn zu verdienen, rechne? Man
Folge dieser Auffassung ist wiederum die Herausdrängung des Aktes aus
dem Rahmen der Vertragsverhältnisse.“ Indessen sind gegenseitige Ver-
träge gemeint. Dafs die „Fassung“ des $ 652 die Möglichkeit einseitigen
Mäklervertrags „absichtlich offen lasse“, vermögen wir nicht zu erkennen.
1 Vgl. BGB. 8 615: „Vergütung für die Dienste.“ $ 641: „Vergütung
für die einzelnen Teile (des Werkes) bestimmt.“ 8 689: „Vergütung für die
Aufbewahrung“ (S. 287 unten). Der in die Augen fallende Unterschied der obigen
Fassungen wird von Staub, Komm. z. HGB., Exkurs zu $ 92 Anm. 9 verwischt.
? Vgl. S. 275? und HGB: 8 98 („Wer ... die Vermittlung von Ver-
trägen ... übernimmt“). .
3 „Heutzutage ... würde es der Gerechtigkeit und der Gleichberechtigung
oeider Parteien wenig entsprechen, dem Auftraggeber die Vertragsklage gegen
len Mäkler zu versagen“: Dernburg, Bürgerl. Recht II 8 8338 Nr. II.