Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

284 
I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
I. Nach dem Gesetz (88 652. 655) wird dem Mäkler Lohn ver- 
sprochen „für den Nachweis“ oder „für die Vermittlung“ und nicht 
bloß für den Fall des Nachweises oder für den Fall der Ver- 
mittlung. Bei letzterer Fassung würde der Nachweis oder die Ver- 
mittlung blofser Bedingungsumstand sein, während die gesetzliche 
Fassung sie als Leistung erscheinen läfst!. Denn durch diese Fassung 
ist dem Mäklerlohn der Charakter der Gegenleistung, des Ent- 
geltes verliehen, was den Nachweis und die Vermittlung zu Leistungen 
stempelt: S. 147/48. 
2. In 8653 wird mit Bezug auf den Mäklerlohn von Vergütung 
gesprochen, was hier wie beim Dienst- und beim Werkvertrag auf 
Gegenleistung geht und hier wie dort eine Leistung als zu Ent- 
geltendes postuliert oder impliziert. Dazu kommt, dafs hier wie dort 
und fast mit den gleichen Worten die stillschweigende Vereinbarung 
des Lohnes zugelassen wird, und sich früher (Kap. 3 Nr. III) gezeigt 
hat, dafs die Arbeit vereinbart sein mul, wenn sie eine nach den 
Umständen nur gegen Entgelt zu erwartende sein soll, 
3. In 8 653 ist sogar unmittelbar „die dem Mäkler übertragene 
Leistung“ gesagt. Die dem Mäkler übertragene ist eine vom 
Mäkler übernommene. Leistung? und nach der Übertragung dem 
Mäkler obliegende Leistung. „Leistung“ bezeichnet im BGB., 
wie Dutzende von Stellen lehren, etwas in obligatione Befindliches, 
einem Gläubiger von seinem Schuldner zu Gewährendes. 
4. Es ist auch von vornherein unwahrscheinlich, dafs derjenige, 
der den Mäklerlohn verspricht und sich selbst damit dem Mäkler 
haftbar macht, nicht auch den Mäkler sich haftbar machen, vielmehr 
dem Belieben dieses Mitkontrahenten anheimstellen wolle, ob die 
Arbeit vorgenommen wird oder nicht, und wie sie vorgenommen 
wird; dafs er also blofs auf die Gewissenhaftigkeit des Mäklers und 
auf dessen Wunsch, den Mäklerlohn zu verdienen, rechne? Man 
Folge dieser Auffassung ist wiederum die Herausdrängung des Aktes aus 
dem Rahmen der Vertragsverhältnisse.“ Indessen sind gegenseitige Ver- 
träge gemeint. Dafs die „Fassung“ des $ 652 die Möglichkeit einseitigen 
Mäklervertrags „absichtlich offen lasse“, vermögen wir nicht zu erkennen. 
1 Vgl. BGB. 8 615: „Vergütung für die Dienste.“ $ 641: „Vergütung 
für die einzelnen Teile (des Werkes) bestimmt.“ 8 689: „Vergütung für die 
Aufbewahrung“ (S. 287 unten). Der in die Augen fallende Unterschied der obigen 
Fassungen wird von Staub, Komm. z. HGB., Exkurs zu $ 92 Anm. 9 verwischt. 
? Vgl. S. 275? und HGB: 8 98 („Wer ... die Vermittlung von Ver- 
trägen ... übernimmt“). . 
3 „Heutzutage ... würde es der Gerechtigkeit und der Gleichberechtigung 
oeider Parteien wenig entsprechen, dem Auftraggeber die Vertragsklage gegen 
len Mäkler zu versagen“: Dernburg, Bürgerl. Recht II 8 8338 Nr. II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.