Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Entgeltlicher Verwahrungsvertrag. 285 
wird nicht entgegnen, dafs die einseitige Bindung für den Versprecher 
des Mäklerlohnes leicht erträglich sei, weil sie ja gesetzlich 
bedingt ist durch das Zustandekommen des Vertrags mit dem 
Dritten !, und der Versprecher dieses Zustandekommen beliebig 
hintanhalten könne. Dieses Belieben nämlich darf man nicht an- 
erkennen. Denn was BGB. 8 162 von der rechtsgeschäftlichen Be- 
dingung verfügt?, das mufßs gemäß 8 157 auch von der gesetzlichen 
Vertragsbedingung gelten?, 
Wird nach alledem der Mäkler durch den Mäklervertrag zum 
Schuldner (so dafs er auch den $8$ 276. 278 BGB. untersteht *), dann 
ist er Arbeitnehmer und der Mäklervertrag als Arbeitsvertrag zu 
betrachten. 
VI. Nicht so in die Augen fallend wie die drei bisher be- 
sprochenen Typen von Arbeitsvertrag ist der folgende letzte, den das 
BGB. bietet, derjenige, in welchem die Aufbewahrung einer be- 
weglichen Sache gegen Entgelt übernommen wird. Dieser Arbeits- 
vertrag unterscheidet sich nämlich von den drei vorigen (dem Dienst-, 
dem Werk- und dem Mäklervertrag) zuvörderst dadurch, dafs ihm im 
BGB. nicht ein eigener Titel gewidmet ist. Auch hat das BGB. den 
diesem Vertrag gegebenen Namen zwar keinem anderen Arbeitsvertrag, 
wohl aber noch einem anderen Vertrag beigelegt. Es werden nämlich 
unter der Rubrik „Verwahrung“ im zwölften Titel (von Buch 2, Abschn. 7) 
mit dem einen Namen „Verwahrungsvertrag“ zwei in einem wesent- 
lichen Punkt verschiedene Verträge benannt. Sie kommen darin 
überein, dal in beiden der eine Paeciscent (der Verwahrer) eine ihm 
vom anderen (dem Hinterleger) übergebene bewegliche Sache auf- 
1 8652: „... ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der 
Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittelung des Mäklers 
zustande kommt.“ 
2 „Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil 
er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Be- 
dingung als eingetreten.“ 
8 Nach Oertmann, Kommentar zu BGB. 8 652 ist 8 162 hier „offenbar 
unanwendbar, da es das gute Recht des Betreffenden war, auch ohne besondere 
Gründe Vertragsofferten abzulehnen.“ Dieses „gute Recht“, — wenn überhaupt 
von solchem die Rede sein kann: vgl. S. 259 a. E. — hat er unbestreitbar gegen- 
über dem Dritten. Dafs er es darum gegenüber dem Mäkler habe, kann man 
nicht sagen. „Grundlose Ablehnung“ verträgt sich keineswegs mit dem Ver- 
tragsverhältnis, in dem er zum Mäkler steht: vgl. BGB. 8 242 und HGB. 
8 88: Abs. 2. 
4 „Der Mäkler ist seinem Auftraggeber kontraktlich zu Sorgfalt und 
Treue verpflichtet“: Dernburg a. a. O0. $ 339 Nr. I.
	        
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