VI. Entgeltlicher Verwahrungsvertrag. 285
wird nicht entgegnen, dafs die einseitige Bindung für den Versprecher
des Mäklerlohnes leicht erträglich sei, weil sie ja gesetzlich
bedingt ist durch das Zustandekommen des Vertrags mit dem
Dritten !, und der Versprecher dieses Zustandekommen beliebig
hintanhalten könne. Dieses Belieben nämlich darf man nicht an-
erkennen. Denn was BGB. 8 162 von der rechtsgeschäftlichen Be-
dingung verfügt?, das mufßs gemäß 8 157 auch von der gesetzlichen
Vertragsbedingung gelten?,
Wird nach alledem der Mäkler durch den Mäklervertrag zum
Schuldner (so dafs er auch den $8$ 276. 278 BGB. untersteht *), dann
ist er Arbeitnehmer und der Mäklervertrag als Arbeitsvertrag zu
betrachten.
VI. Nicht so in die Augen fallend wie die drei bisher be-
sprochenen Typen von Arbeitsvertrag ist der folgende letzte, den das
BGB. bietet, derjenige, in welchem die Aufbewahrung einer be-
weglichen Sache gegen Entgelt übernommen wird. Dieser Arbeits-
vertrag unterscheidet sich nämlich von den drei vorigen (dem Dienst-,
dem Werk- und dem Mäklervertrag) zuvörderst dadurch, dafs ihm im
BGB. nicht ein eigener Titel gewidmet ist. Auch hat das BGB. den
diesem Vertrag gegebenen Namen zwar keinem anderen Arbeitsvertrag,
wohl aber noch einem anderen Vertrag beigelegt. Es werden nämlich
unter der Rubrik „Verwahrung“ im zwölften Titel (von Buch 2, Abschn. 7)
mit dem einen Namen „Verwahrungsvertrag“ zwei in einem wesent-
lichen Punkt verschiedene Verträge benannt. Sie kommen darin
überein, dal in beiden der eine Paeciscent (der Verwahrer) eine ihm
vom anderen (dem Hinterleger) übergebene bewegliche Sache auf-
1 8652: „... ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der
Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittelung des Mäklers
zustande kommt.“
2 „Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil
er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Be-
dingung als eingetreten.“
8 Nach Oertmann, Kommentar zu BGB. 8 652 ist 8 162 hier „offenbar
unanwendbar, da es das gute Recht des Betreffenden war, auch ohne besondere
Gründe Vertragsofferten abzulehnen.“ Dieses „gute Recht“, — wenn überhaupt
von solchem die Rede sein kann: vgl. S. 259 a. E. — hat er unbestreitbar gegen-
über dem Dritten. Dafs er es darum gegenüber dem Mäkler habe, kann man
nicht sagen. „Grundlose Ablehnung“ verträgt sich keineswegs mit dem Ver-
tragsverhältnis, in dem er zum Mäkler steht: vgl. BGB. 8 242 und HGB.
8 88: Abs. 2.
4 „Der Mäkler ist seinem Auftraggeber kontraktlich zu Sorgfalt und
Treue verpflichtet“: Dernburg a. a. O0. $ 339 Nr. I.