Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

286 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
zubewahren verspricht; sie unterscheiden sich jedoch dadurch, dafs 
dieses Versprechen beim einen Verwahrungsvertrag unengeltlich, ohne 
Gegenversprechen, beim anderen. aber gegen eine Entgeltzusage ge- 
macht wird. Dieser Unterschied ist demnach so groß wie der zwischen 
dem Auftrag einerseits und dem Dienst- oder dem Werkvertrag, der 
auf Geschäftsbesorgung geht, andererseits. Obzwar nun in den beiden 
letzteren Verträgen eine Geschäftsbesorgung zugesagt wird, so gut 
wie im Auftragsvertrag (oben Nr. IV), so wird doch der wesentliche 
Unterschied, dafs die Geschäftsbesorgung beim letzteren unentgeltlich, 
bei den beiden anderen Verträgen entgeltlich übernommen wird, vom 
Gesetz dadurch gewürdigt, dafs es sie unter verschiedenen Namen führt. 
Bei dem Vertrag hingegen, in welchem Aufbewahrung versprochen 
wird, hat das Gesetz dem Unterschied von Entgeltlichkeit und Un- 
entgeltlichkeit in der Terminologie keine Rechnung getragen.. Der 
Vertrag heißt Verwahrungsvertrag, einerlei ob die Aufbewahrung 
unentgeltlich oder entgeltlich übernommen wird. Wir werden im 
letzteren, allein uns angehenden Fail von entgeltlichem Ver- 
wahrungsvertrag sprechen. Nur dieser kann nach der früheren 
Definition als Arbeitsvertrag angesprochen werden, nicht auch der 
andere, so wenig als der Auftrag: S. 35. 150. 
Der entgeltliche Verwahrungsvertrag ist Typus des. Arbeits- 
vertrags nicht durch die Persönlichkeit der Parteien, die vielmehr 
unerheblich ist, sondern nur durch den ihm vom Gesetz verliehenen 
Namen, welcher die ihn kennzeichnende eine Leistung, die Arbeit der 
Verwahrung, kundgiebt. Er ist ein Arbeitsvertrag, denn 
l. wird mit der Aufbewahrung eine Arbeit zugesagt‘. Das 
bezeugen nicht blofs die Römer, indem sie in denjenigen Fällen einen 
Jocatio conductio benannten Arbeitsvertrag annahmen, in welchen bei 
Ermangelung der merces ein depositum vorliegen würde*. Dafs die 
Aufbewahrung Arbeit ist. erkennen auch die Neueren an. In diesem 
ı Cosack, Lehrb. d. bürg. Rechts I 8 154 führt als Teil des Inhalts des 
Verwahrungsvertrags an, dafs „der Verwahrer sich zur Aufbewahrung und 
späterhin zur Rückgabe der Sache verpflichtet“. Allein wer sich zur Auf- 
bewahrung verpflichtet, verpflichtet sich damit zur Rückgabe. Er ver- 
pflichtet sich nicht daneben „zur, Rückgabe“ oder „späterhin zur Rückgabe“, 
? 13 J. 3, 26: quibus casibus sine mercede suscepto officio mandati aut 
depositi contrahitur negotium, his casibus interveniente mercede locatio et 
conductio contrahi intellegitur. In 1 8 8 D. 16, 3 heilst es vom Bade- 
meister, der die Kleider des Baudlenden in Verwahrung genommen hat: si 
quidem nullam mercedem servandorum vestimentorum accepit. depositi 
aum teneri ... quod si aceenit. ex eonduneto.
	        
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