VI Entgeltlicher Verwahrungsvertrag. 9287
Sinne wird von der Obsorge des Verwahrers erklärt: „sie ist eine
positive Leistung, der sorgfältige Schutz der übernommenen Sache
durch alle zweckentsprechenden Vorkehrungen“ !, oder gesagt: „die
vom Übernehmer der Sache geschuldete Thätigkeit besteht im
Verwahren“*, oder: „die gewöhnliche Arbeit, welche die Auf-
hewahrung mit sich bringt“%, oder endlich: „bei der Verwahrung
handelt es sich keineswegs blofs um die Gewährung eines Raumes,
sondern zugleich um eine Thätigkeit des Verwahrers, um Obhut
des anvertrauten Gutes“*. Demgemäfs findet man in HGB. 8 354
neben oder unter dem Besorgen von Geschäften und Leisten von
Diensten die Aufbewahrung genannt. Aufbewahrung ist eine Arbeit,
die auf Sicherung des Hinterlegten gegen Verbringung oder Ent-
weichung, aber auch gegen Verderb und Untergang gerichtet ist
Döder gerichtet sein kann®. Die hierüber entscheidende Verkehrs-
sitte richtet sich nach der Natur der aufzubewahrenden Sache®, z, B.
ob sie eine Pflanze (Überwintern), ein Tier (oben S. 194!), ein todtes
Objekt ist; in der Kürschnerei versteht man unter „Aufbewahrung“
von Pelzsachen eine mannigfaltige Arbeit erfordernde Konservierung ”.
2. tritt der Arbeitszusage eine Entgeltzusage gegenüber — im
Gegensatz zu dem Vertrag, in welchem die Aufbewahrung unent-
zeltlich übernommen wird. Diese Entgeltzusage wird, wie beim
Dienst-, beim Werk- und beim Mäklervertrag, als stillschweigend
erteilt betrachtet, wenn die Arbeit, hier die Aufbewahrung, nach den
Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist: S. 124 fg., vgl. 134 oben.
Die Natur dieses Entgelts als einer Gegenleistung: kommt auch noch in
der Wendung „eine Vergütung für die Aufbewahrung“ (8 689) zum
1 v. Schey, Obligationsverhältnisse des österr. allgem. Privatrechts
I, 283.
2 Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte S. 456. S. 458: die Verwahrung
„kann zu allen möglichen Arten positiver Thätigkeit Veranlassung
geben“. Schollmeyer, Recht der einzelnen Schuldverhältnisse S. 65,
+ Planck, Kommentar zu BGB. $ 693 und 8 688 Nr. 3, b.
* Dernburg, Bürg. Recht II 8 349.
5 Diesen Inhalt hat auch die gesetzliche Verwahrungs- oder Auf-
bewahrungspflicht des Pfandgläubigers einer beweglichen Sache (BGB. 8 1215)
und des Finders ($8 966, 980; in $ 970 wird die Erhaltung neben der Ver-
wahrung angeführt).
$ Die bewegliche Sache, welche das BGB. $ 688 verlangt, bildet einen
Gegensatz nicht blofs zur unbeweglichen, sondern auch zu dem, was sehr be-
weglich, aber nicht Sache ist, nämlich kleinen Kindern, die gegen Entgelt einer
Kinderkrippe zur Aufbewahrung während des Tages übergeben werden.
‘ Lage des Handwerks in Deutschland II, 331—34; vgl. v. Schey
a. a. 0. S. 291 Anm. 19.