Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI Entgeltlicher Verwahrungsvertrag. 9287 
Sinne wird von der Obsorge des Verwahrers erklärt: „sie ist eine 
positive Leistung, der sorgfältige Schutz der übernommenen Sache 
durch alle zweckentsprechenden Vorkehrungen“ !, oder gesagt: „die 
vom Übernehmer der Sache geschuldete Thätigkeit besteht im 
Verwahren“*, oder: „die gewöhnliche Arbeit, welche die Auf- 
hewahrung mit sich bringt“%, oder endlich: „bei der Verwahrung 
handelt es sich keineswegs blofs um die Gewährung eines Raumes, 
sondern zugleich um eine Thätigkeit des Verwahrers, um Obhut 
des anvertrauten Gutes“*. Demgemäfs findet man in HGB. 8 354 
neben oder unter dem Besorgen von Geschäften und Leisten von 
Diensten die Aufbewahrung genannt. Aufbewahrung ist eine Arbeit, 
die auf Sicherung des Hinterlegten gegen Verbringung oder Ent- 
weichung, aber auch gegen Verderb und Untergang gerichtet ist 
Döder gerichtet sein kann®. Die hierüber entscheidende Verkehrs- 
sitte richtet sich nach der Natur der aufzubewahrenden Sache®, z, B. 
ob sie eine Pflanze (Überwintern), ein Tier (oben S. 194!), ein todtes 
Objekt ist; in der Kürschnerei versteht man unter „Aufbewahrung“ 
von Pelzsachen eine mannigfaltige Arbeit erfordernde Konservierung ”. 
2. tritt der Arbeitszusage eine Entgeltzusage gegenüber — im 
Gegensatz zu dem Vertrag, in welchem die Aufbewahrung unent- 
zeltlich übernommen wird. Diese Entgeltzusage wird, wie beim 
Dienst-, beim Werk- und beim Mäklervertrag, als stillschweigend 
erteilt betrachtet, wenn die Arbeit, hier die Aufbewahrung, nach den 
Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist: S. 124 fg., vgl. 134 oben. 
Die Natur dieses Entgelts als einer Gegenleistung: kommt auch noch in 
der Wendung „eine Vergütung für die Aufbewahrung“ (8 689) zum 
1 v. Schey, Obligationsverhältnisse des österr. allgem. Privatrechts 
I, 283. 
2 Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte S. 456. S. 458: die Verwahrung 
„kann zu allen möglichen Arten positiver Thätigkeit Veranlassung 
geben“. Schollmeyer, Recht der einzelnen Schuldverhältnisse S. 65, 
+ Planck, Kommentar zu BGB. $ 693 und 8 688 Nr. 3, b. 
* Dernburg, Bürg. Recht II 8 349. 
5 Diesen Inhalt hat auch die gesetzliche Verwahrungs- oder Auf- 
bewahrungspflicht des Pfandgläubigers einer beweglichen Sache (BGB. 8 1215) 
und des Finders ($8 966, 980; in $ 970 wird die Erhaltung neben der Ver- 
wahrung angeführt). 
$ Die bewegliche Sache, welche das BGB. $ 688 verlangt, bildet einen 
Gegensatz nicht blofs zur unbeweglichen, sondern auch zu dem, was sehr be- 
weglich, aber nicht Sache ist, nämlich kleinen Kindern, die gegen Entgelt einer 
Kinderkrippe zur Aufbewahrung während des Tages übergeben werden. 
‘ Lage des Handwerks in Deutschland II, 331—34; vgl. v. Schey 
a. a. 0. S. 291 Anm. 19.
	        
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