Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Umfang des Anwendungsgebiets. 
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und. doch muß er nach der Zahl der Urheber, nach dem Umfang des 
Ergebnisses oder der bewältigten Widerstände weit zurückstehen hinter 
derjenigen Arbeit, welche in Vollziehung von Arbeitsverträgen geleistet 
wird. Diese steht dermafsen im Vordergrund, daß bei Kennzeichnung 
der modernen kapitalistischen Gesellschaft nicht selten von jener Arbeit 
abgesehen und erklärt wird, dafs’ die Gesellschaft durch Lohn arbeit 
erhalten werde, wobei man freilich nicht den Gegensatz zur erst- 
betrachteten Arbeit, sondern zur Arbeit von Sklaven, Hörigen oder 
Erbunterthanen ausdrücken will. Denn unter Lohnarbeit wird’ die 
aus dem rechtlich freien Arbeitsvertrag geleistete verstanden. Dafs 
aber diese als die Ernährerin der modernen Gesellschaft gilt, ist darin 
begründet, dafs weit überwiegend sie die Lebensmittel, nämlich die 
Nahrungs-, Kleidungs- und Wohnungsmittel produziert und dafs fast 
allein sie den Menschen- und den Warentransport, damit den Verkehr 
und die Verteilung vollführt. 
Der Arbeit, die die Millionen benutzbarer und verzehrbarer Güter 
zur Entstehung bringt und zum Genusse bereit stellt, tritt man ge- 
wöhnlich mit physiologischem, mit technologischem oder mit öko- 
nomischem Interesse gegenüber. Im vorliegenden Zusammenhang hin- 
gegen ist die Erwägung unerläfslich, dafs jener Entstehung und Bereit- 
stellung tausende von Arbeitsverträgen zu grunde liegen. Die 
Milch und der Zucker, der Rock und der Schuh, die Cigarre und die 
Zeitung, mit denen etwa ein männlicher Kulturmensch täglich in 
Berührung kommt, könnten von vielen Arbeitsverträgen erzählen, in 
deren Vollziehung sie ins Leben gerufen und bis an sein Gebiet ge- 
führt worden sind. Der Übergang von einer Produktionsstufe zur 
anderen kann durch einen Kaufvertrag ınarkiert sein, und jedenfalls 
steht am Ende ihrer Produktionslaufbahn ein Kaufvertrag, der jene 
Güter in den Konsumtionsbereich überführt. Jener Unsumme von 
Arbeitsverträgen, die dem Konsumenten mittelbar zu gute 
kommen, indem sie die Erzeugung und Verteilung rechtlich einleiten. 
tritt nun noch eine nicht geringe Zahl von Arbeitsverträgen zur Seite, 
durch die der Konsument sich unmittelbar in die Lage eines 
solchen versetzt, während er in den vorigen Fällen zu diesem Zweck 
einen Kaufvertrag schliefsen mufste. Wir meinen die Arbeitsverträge. 
die er zur Bedienung, Pflege, Beförderung, Belehrung und Unter- 
haltung seiner Person oder Sache, zur Erlangung eines Postens, zur 
Wahrung oder Ausbesserung seiner Güter, .z. B. mit einem Rechts- 
anwalt, Stellenvermittler, Dienstboten, Krankenwärter, mit einem 
Lehrer, Theater- oder Auswanderungsunternehmer abschliefst. 
Wenn man sich von der subjektiven Veranschlagung, auf welche
	        
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