VITL. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 991
mitglieder *. Denn zum Vorstandsmitglied steht er nicht im Dienst-
verhältnis; das Vorstandsmitglied braucht ferner nicht Kaufmann zu
sein und endlich ist die Vorstandschaft „jederzeit widerruflich“, was
zich mit Prinzipalität nicht verträgt. — Wegen Mangels der
Kaufmannseigenschaft liegt der in Rede stehende Typus von Arbeits-
vertrag nicht vor, obwohl der Arbeitnehmer kaufmännische Dienste
zugesagt hat, wenn der Arbeitgeber z, B. ein Landwirt ist, der nicht
in das Handelsregister eingetragen ist, eine Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit, eine Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Invaliden-
versicherungsanstalt, städtische Sparkasse, ein Rechtsanwalt, ein Notar ®.
Der Arbeitsvertrag, den mit den beispielsweise genannten Personen
ein Buchhalter oder anderer Bureaugehülfe als Arbeitnehmer ge-
schlossen hat, unterfällt nicht den Regeln des HGB. über den An-
stellungsvertrag des Handlungsgehülfen. ;
Was sodann das HGB. in $$ 76—82 für den Lehrvertrag von
Handlungslehrlingen festsetzt, gilt nur für den Lehrherrn, deı
ein Kaufmann ist; diese Persönlichkeit ist erforderlich für den kauf-
männischen Lehrvertrag, einerlei, ob dabei der Lehrherr die Stellung
des Arbeitgebers oder die des Arbeitnehmers. bekleidet (vgl. S. 79 fg.).
Auch der Arbeitsvertrag, den ein Handlungsagent als solcher,
und der Arbeitsvertrag, den ein Handelsmäkler als solcher
schliefst, sind vom HGB. ($8 84—92. 93—104) aufgestellte Typen,
zu deren Thatbestand gehört, dafs eine Partei Kaufmann ist. Der
Handlungsagent selbst ist, indem er „die Geschäfte der Handlungs-
agenten“ und damit ein Handelsgewerbe betreibt, gemäfs HGB. $ 1
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 ein Kaufmann*. In einem von ihm ge-
schlossenen Agenturvertrag ist daher der Arbeitnehmer ein Kauf-
mann, Ferner ist.in jedem Agenturvertrag der Arbeitgeber ein
Kaufmann. denn es definiert & 84: „Wer, ohne als Handlungsgehülfe
1 Anders Staub, Kommentar zum HGB. 8 2831 Anm. 20: „Sie (die Vor-
standsmitglieder) sind gegenüber den Handlungsgehülfen der Aktiengesell-
schaften selbst die Prinzipale.“ Wahrscheinlich ist dies aber doch nur mit
Bezug auf die Direktion der Arbeit (oben S. 96) gesagt.
2? Fuld, Recht der Handlungsgehülfen (1897) S. 19. S. jedoch auch
Staub, Kommentar zu HGB. 8 59 Anm, 9.
3 Nach Staub, Kommentar zu HGB. 8 1 Anm. 5 gehört zum Handels-
gewerbebetrieb, „dafs die Geschäfte im Namen der betreffenden Person
abgeschlossen werden“. Dies Erfordernis scheint aber nicht gegeben zu sein
beim Handlungsagenten, da dieser nach $ 84 „für das Handelsgewerbe eines
anderen Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des anderen abzuschliefsen“
hat, einen „Geschäftsherrn“ bat. Den Agenturvertrag schliefst der Agent
in eigenem Namen, nicht die Vollzugsgeschäfte oder „Geschäfte“,
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