292 . I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
angestellt zu sein, ständig damit betraut ist, für das. Handels-
gewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln oder im Namen
des anderen abzuschlielfsen (Handlungsagent) . . .“ Unter dem
Anderen, für dessen Handelsgewerbe der Agent betraut ist, dem
oftmals so genannten „Geschäftsherrn“, versteht das Gesetz den Mit-
kontrahenten des Agenten im Agenturvertrag. Das negative
Erfordernis .der Definition — „ohne als Handlungsgehülfe angestellt
zu sein“ — ist unerfüllbar, nämlich unvereinbar mit den folgenden
positiven; denn wenn einer betraut ist mit der Geschäftsvermittlung
oder der Geschäftsschließung für das Handelsgewerbe eines Anderen,
so hat er „kaufmännische Dienste“ zu leisten. Wenn er mit dieser
Arbeit „ständig betraut“ oder zu derselben „bestellt“ ($ 89) ist, So
ist er „angestellt“. Er ist ferner angestellt „in einem Handelsgewerbe“,
wenn er ständig damit betraut ist, für ein Handelsgewerbe seine
Arbeit zu leisten. Und er ist endlich „gegen Entgelt“ angestellt,
da ihm nach $& 88 eine Vergütung zu gewähren ist. Selbst der in
8 88 mangels anderer Vereinbarung vorgeschriebene Modus der Ver-
gütung ist nichts dem Handlungsagenten Eigentümliches, da er auch
nach $ 55) beim Handlungsgehülfen vorkommen kann. Aus alle dem
ergiebt sich, daß zwar nicht jeder Handlungsgehülfe Handlungsagent
ist (da nicht jeder Handlungsgehülfe mit Vermittlung oder Abschlielsung
von Geschäften betraut ist), aber jeder Handlungsagent.ein
Handlungsgehülfe (mit „besonderer Vereinbarung über die Art
seiner Dienstleistungen“, gemäfs $ 59)!. Diesem Ergebnis wäre vor-
gebeugt, wenn man aus $ 62 Abs. 1 schlielsen dürfte, dafs dem
Handlungsgehülfen der Ort seiner Arbeit (die Geschäftsräume des
Arbeitgebers) eigentümlich ist. Hierdurch ließe sich der Handlungs-
agent von ihm unterscheiden; nur könnte dann der Handlungsreisende
aur Handlungsagent, nicht Handlungsgehülfe sein?
1 Dafs man ständig betraut sein kann zur bewufsten Vermittlung oder
Abschliefsung und zugleich Handlungsgehülfe sein kann, würde man, auch
ohne die obigen Belege, schon daraus folgern, dafs das Gesetz die Abwesenheit
des Gehülfentums neben der Anwesenheit jenes Betrautseins verlangt. Wäre
schon durch jenes Betrautsein die Gehülfenstellung ausgeschlossen, so hrauchte
dieser Ausschlufs nicht eigens gefordert zu werden.
2 Immerwahr, Recht der Handlungsagenten (1900) bemerkt S. 4 mit
Bezug auf die Definition des $ 84: „Diese dauernde Beschäftigung beruht aber
auf der anderen Seite nicht auf einem direkten Dienstverhältnis, wie es etwa
das des Handlungsgehülfen ist.“ Da hiermit wohl nicht ein indirektes Dienst-
verhältnis behauptet werden soll, so bleibt fraglich, was die Verneinung des
direkten bedeutet. Nach S, 38 a. a. O. ist der Agent „darum nicht Hand-
tungsgehülfe des Geschäftsherrn. weil seine Dienstleistungen für denselben