Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

300 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
gilt, gemeinem Sprachgebrauch gemäfs, von der land- und von der 
forstwirtschaftlichen Arbeit, indem diese allgemein nicht als gewerb- 
liche angesehen und in GewO. $ 100f Abs, 2 landwirtschaftliche und 
gewerbliche Betriebe unterschieden werden‘. Das letztere geschieht 
bald positiv, indem die GewO. zahlreiche Arten von Gewerbebetrieb 
anführt — z.B. in $ 14 den der Buch- und Steindrucker, Buch- und 
Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, 
Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern —, womit ent- 
schieden ist, dafs die solchen Gewerbebetrieb bildende Arbeit gewerb- 
liche Arbeit ist. Und negativ beschreibt deren Umkreis $ 6. Wenn 
nach ihrem eigenen Ausspruch in Abs. 1 die GewO. auf gewisse Dinge 
„keine Anwendung findet“, so ist die Interpretation nicht befugt, 
Vorbehalte zu machen, nämlich die GewO. so weit doch anzuwenden, 
als sie sich auf gewerbliche Arbeitsverträge bezieht. Findet also nach 
seinem Ausspruch das Gesetz keine Anwendung auf die Fischerei, die 
entgeltliche Kindererziehung, das Unterrichtswesen *, die advokatorische 
und die Notariatspraxis und die Eisenbahnunternehmungen, so kann 
es auch nicht anwendbar sein auf Arbeitsverträge, die ein Fischer, 
Kindererzieher, Lehrer, Advokat, Notar, eine Eisenbahnunternehmung 
(als Beförderungsanstalt), sei es als Arbeitnehmer (gegenüber den Kon- 
sumenten, dem Publikum, dem Fahrgast), sei es als Arbeitgeber 
(gegenüber seinem Gehülfen, Unterlehrer, Schreiber, Schaffner) ab- 
schliefst?. Sodann bezeichnet der nämliche $ 6 in Abs. 2 mehrere 
Arbeitsgebiete, namentlich das Bergwesen und die Ausübung der Heil- 
1 An der Annahme, dafs die GewO. die land- und die forstwirtschaftliche 
Arbeit nicht als gewerbliche Arbeiten betrachtet, braucht man, nicht dadurch 
irre zu werden, dafs die GewO. in $ 6 ihre eigene Anwendung auf die 
Fischerei ausschliefst. Die Fischerei hat mit jenen zwei Arbeitsarten gemein, 
dafs sie Urproduktion ist. Ihre Exemtion von der GewO. beweist nur, das 
nicht schon der Begriff der Urproduktion über die Anwendbarkeit der GewO. 
entschieden hat. Ist doch auch der Bergbau,. der Betrieb von Salinen, 
Brüchen, Gruben nicht ganz von der Anwendung der GewO. ausgeschlossen: 
88 105b—105f, 1542, — Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind 
nach $ 1 Abs. 5 „unter gewerblichen Leistungen auch landwirtschaftliche zu 
verstehen“. 
? In $ 35 schränkt sich das Gesetz ein, indem es eine Vorschrift giebt 
über „die Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Ge- 
werbe“. Auch der von ihm in 8 6 verfügte Ausschlufs seiner Anwendung 
auf die „Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf Seeschiffen“ wird 
durch 8 31 etwas eingeschränkt. 
3 Demgemäfs spricht Krankenversicherungsges. $ 1 von „Personen, welche 
gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind“, „in dem Geschäftsbetrieb“ (nicht 
in dem „Gewerbebetrieb“) der Anwälte. Notare. Wenn hingegen die (}ew0O.
	        
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