300 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
gilt, gemeinem Sprachgebrauch gemäfs, von der land- und von der
forstwirtschaftlichen Arbeit, indem diese allgemein nicht als gewerb-
liche angesehen und in GewO. $ 100f Abs, 2 landwirtschaftliche und
gewerbliche Betriebe unterschieden werden‘. Das letztere geschieht
bald positiv, indem die GewO. zahlreiche Arten von Gewerbebetrieb
anführt — z.B. in $ 14 den der Buch- und Steindrucker, Buch- und
Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten,
Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern —, womit ent-
schieden ist, dafs die solchen Gewerbebetrieb bildende Arbeit gewerb-
liche Arbeit ist. Und negativ beschreibt deren Umkreis $ 6. Wenn
nach ihrem eigenen Ausspruch in Abs. 1 die GewO. auf gewisse Dinge
„keine Anwendung findet“, so ist die Interpretation nicht befugt,
Vorbehalte zu machen, nämlich die GewO. so weit doch anzuwenden,
als sie sich auf gewerbliche Arbeitsverträge bezieht. Findet also nach
seinem Ausspruch das Gesetz keine Anwendung auf die Fischerei, die
entgeltliche Kindererziehung, das Unterrichtswesen *, die advokatorische
und die Notariatspraxis und die Eisenbahnunternehmungen, so kann
es auch nicht anwendbar sein auf Arbeitsverträge, die ein Fischer,
Kindererzieher, Lehrer, Advokat, Notar, eine Eisenbahnunternehmung
(als Beförderungsanstalt), sei es als Arbeitnehmer (gegenüber den Kon-
sumenten, dem Publikum, dem Fahrgast), sei es als Arbeitgeber
(gegenüber seinem Gehülfen, Unterlehrer, Schreiber, Schaffner) ab-
schliefst?. Sodann bezeichnet der nämliche $ 6 in Abs. 2 mehrere
Arbeitsgebiete, namentlich das Bergwesen und die Ausübung der Heil-
1 An der Annahme, dafs die GewO. die land- und die forstwirtschaftliche
Arbeit nicht als gewerbliche Arbeiten betrachtet, braucht man, nicht dadurch
irre zu werden, dafs die GewO. in $ 6 ihre eigene Anwendung auf die
Fischerei ausschliefst. Die Fischerei hat mit jenen zwei Arbeitsarten gemein,
dafs sie Urproduktion ist. Ihre Exemtion von der GewO. beweist nur, das
nicht schon der Begriff der Urproduktion über die Anwendbarkeit der GewO.
entschieden hat. Ist doch auch der Bergbau,. der Betrieb von Salinen,
Brüchen, Gruben nicht ganz von der Anwendung der GewO. ausgeschlossen:
88 105b—105f, 1542, — Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind
nach $ 1 Abs. 5 „unter gewerblichen Leistungen auch landwirtschaftliche zu
verstehen“.
? In $ 35 schränkt sich das Gesetz ein, indem es eine Vorschrift giebt
über „die Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Ge-
werbe“. Auch der von ihm in 8 6 verfügte Ausschlufs seiner Anwendung
auf die „Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf Seeschiffen“ wird
durch 8 31 etwas eingeschränkt.
3 Demgemäfs spricht Krankenversicherungsges. $ 1 von „Personen, welche
gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind“, „in dem Geschäftsbetrieb“ (nicht
in dem „Gewerbebetrieb“) der Anwälte. Notare. Wenn hingegen die (}ew0O.