Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IX. Gewerblicher A-V. 2. Person des Arbeitgebers. 305 
auf den Mangel gesetzlicher Distinktion haben wir nicht mehr einen 
Einwand aus dem Lehrverträg zu befürchten, wenn wir für den ge- 
werblichen Arbeitsvertrag der GewO. fordern, dafs in ihm nicht blofs 
aine gewisse gewerbliche Arbeit zugesagt werde, sondern dies auch 
gegenüber einem Gewerbetreibenden und für dessen Ge- 
werbebetrieb geschehe, so dals jene Arbeit einen Bestandteil 
seines Gewerbebetriebs bildet!. Vorzüglich aus diesem Arbeits- 
vertrag entwickeln sich die „gewerblichen Streitigkeiten“, zu deren 
Schlichtung die Gewerbegerichte bestimmt sind ®. 
Die typischen Arbeitgeber des gewerblichen Arbeitsvertrags, wo 
sie nicht unter dem generellen und daher nicht den Typus anzeigenden 
Namen von „Arbeitgebern“ schlechthin vorkommen (8. 66 *. *), erscheinen 
als „selbständige Gewerbetreibende“ ($ 105), kürzer als „Gewerbe- 
treibende“ ($$ 1052 Abs. 1. 105° Abs. 2. 3. 105i Abs. 2. 106 Abs. 1. 
115 Abs. 1. 117 Abs. 2, 119% Abs. 2 Nr. 3. 119b, 126b Abs. 2. 142 
Abs. 1. 144 Abs, 1. 146 Abs. 1. 149 Nr. 5. 151 Abs. 1. 152 Abs. 1) 
oder als „Gewerbeunternehmer“ ($8 1192 Abs. 1. 120—120°. 1334, 
133 f), „Unternehmer eines Betriebs ($ 1292), „Unternehmer von 
Fabriken“ ($ 134), „Besitzer der Fabrik“ ($ 134 Abs, 3), oder einfach 
als „Unternehmer“ ($ 105f Abs. 2), oder als „Lehrherr“ (88 126% 
Abs. 2. 127—128. 1292, 129%, 131°. 150 Nr. 4a). Der zuerst angegebene 
Ausdruck „selbständige Gewerbetreibende“ bedarf einer 
kurzen Betrachtung, weil er oft gebraucht, auch mißbraucht wird und 
nicht eindeutig ist. Der damit bezeichnete juristische Begriff ist nicht 
von nationalökonomischen und socialen Voraussetzungen abhängig ?, 
sondern ausweislich der Gesetze an einfachen juristischen Merk- 
malen zu erkennen. 
hier genannten Streitigkeiten sind nicht beteiligt „Arbeiter“, wie 8 1 sagt, da 
die beteiligten Arbeitnehmer gemäfs $ 3 nicht als „Arbeiter im Sinne dieses 
Gesetzes“ gelten. S. unten Nr. 3 lit. b. 
' Eine Erörterung dieses Punktes bei Otto, Streitigkeiten der selb- 
ständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern (3. A, 1891) S. 18—20. 
2 GewGerG. 8 1. Danach die Fälle bei Unger, Entscheidungen Nr. 180, 
182. 183. 186, in welchen allen es sich zwar um Arbeitsverträge handelt, aus 
lenen der Arbeitnehmer gewerbliche Arbeit zu leisten hat, allein wo entweder 
der Arbeitgeber nicht Gewerbetreibender, oder zwar Gewerbetreibender ist, 
aber die ihm zu leistende Arbeit nicht einen Bestandteil seines Gewerbe- 
betriebs bildet, 
3 Wie nicht blofs die ökonomische Theorie, sondern auch die juristische 
Theorie und Praxis annehmen, s. z. B. v. Schulz, in Brauns Archiv für 
sociale Gesetzgebung X, 725. 731. 732 und in Gewerbegericht IV, 29—31. 
45. 46. Nelken, Handwerker- und Arbeiterschutzgesetze S. 15—18 (vgl. 349, b): 
„Erfordernis der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit.“ 
Lotmar., Arbeitsvertrag, I. 0
	        
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