IX. Gewerblicher A-V. 2. Person des Arbeitgebers. 305
auf den Mangel gesetzlicher Distinktion haben wir nicht mehr einen
Einwand aus dem Lehrverträg zu befürchten, wenn wir für den ge-
werblichen Arbeitsvertrag der GewO. fordern, dafs in ihm nicht blofs
aine gewisse gewerbliche Arbeit zugesagt werde, sondern dies auch
gegenüber einem Gewerbetreibenden und für dessen Ge-
werbebetrieb geschehe, so dals jene Arbeit einen Bestandteil
seines Gewerbebetriebs bildet!. Vorzüglich aus diesem Arbeits-
vertrag entwickeln sich die „gewerblichen Streitigkeiten“, zu deren
Schlichtung die Gewerbegerichte bestimmt sind ®.
Die typischen Arbeitgeber des gewerblichen Arbeitsvertrags, wo
sie nicht unter dem generellen und daher nicht den Typus anzeigenden
Namen von „Arbeitgebern“ schlechthin vorkommen (8. 66 *. *), erscheinen
als „selbständige Gewerbetreibende“ ($ 105), kürzer als „Gewerbe-
treibende“ ($$ 1052 Abs. 1. 105° Abs. 2. 3. 105i Abs. 2. 106 Abs. 1.
115 Abs. 1. 117 Abs. 2, 119% Abs. 2 Nr. 3. 119b, 126b Abs. 2. 142
Abs. 1. 144 Abs, 1. 146 Abs. 1. 149 Nr. 5. 151 Abs. 1. 152 Abs. 1)
oder als „Gewerbeunternehmer“ ($8 1192 Abs. 1. 120—120°. 1334,
133 f), „Unternehmer eines Betriebs ($ 1292), „Unternehmer von
Fabriken“ ($ 134), „Besitzer der Fabrik“ ($ 134 Abs, 3), oder einfach
als „Unternehmer“ ($ 105f Abs. 2), oder als „Lehrherr“ (88 126%
Abs. 2. 127—128. 1292, 129%, 131°. 150 Nr. 4a). Der zuerst angegebene
Ausdruck „selbständige Gewerbetreibende“ bedarf einer
kurzen Betrachtung, weil er oft gebraucht, auch mißbraucht wird und
nicht eindeutig ist. Der damit bezeichnete juristische Begriff ist nicht
von nationalökonomischen und socialen Voraussetzungen abhängig ?,
sondern ausweislich der Gesetze an einfachen juristischen Merk-
malen zu erkennen.
hier genannten Streitigkeiten sind nicht beteiligt „Arbeiter“, wie 8 1 sagt, da
die beteiligten Arbeitnehmer gemäfs $ 3 nicht als „Arbeiter im Sinne dieses
Gesetzes“ gelten. S. unten Nr. 3 lit. b.
' Eine Erörterung dieses Punktes bei Otto, Streitigkeiten der selb-
ständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern (3. A, 1891) S. 18—20.
2 GewGerG. 8 1. Danach die Fälle bei Unger, Entscheidungen Nr. 180,
182. 183. 186, in welchen allen es sich zwar um Arbeitsverträge handelt, aus
lenen der Arbeitnehmer gewerbliche Arbeit zu leisten hat, allein wo entweder
der Arbeitgeber nicht Gewerbetreibender, oder zwar Gewerbetreibender ist,
aber die ihm zu leistende Arbeit nicht einen Bestandteil seines Gewerbe-
betriebs bildet,
3 Wie nicht blofs die ökonomische Theorie, sondern auch die juristische
Theorie und Praxis annehmen, s. z. B. v. Schulz, in Brauns Archiv für
sociale Gesetzgebung X, 725. 731. 732 und in Gewerbegericht IV, 29—31.
45. 46. Nelken, Handwerker- und Arbeiterschutzgesetze S. 15—18 (vgl. 349, b):
„Erfordernis der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit.“
Lotmar., Arbeitsvertrag, I. 0