Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

306 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
Denn derjenige Gewerbetreibende, welcher in eigenem Namen 
sich zu seinem Gewerbe gehörige Arbeit gegen Entgelt versprechen 
lälst, ist ein selbständiger Gewerbetreibender. Dals er die ihm zu 
leistende Arbeit seinerseits einem Dritten zu leisten hat, ist in der 
Regel ohne Einflufs auf das Dasein des Begriffs (unten 3, c) und dieser 
wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dafs dem Dritten ein recht- 
licher Einflufs auf das Arbeitsverhältnis zukommt, in welchem der 
selbständige Gewerbetreibende Arbeitgeber ist (S. 105). Die Arbeit- 
geberstellung ist ein Erfordernis, die Arbeitnehmerstellung 
kein Hindernis des „selbständigen Gewerbetreibenden“. 
Außerdem kann man auch denjenigen einen selbständigen Ge- 
werbetreibenden nennen, und nennt ihn auch oft so, der als Arbeit- 
nehmer nicht zum Gewerbebetrieb eines anderen gehörige (darum 
nicht gewerbliche) Arbeitsverträge in eigenem Namen schliefst, mag 
er auch gewerbliche Arbeit zusagen (z. B. der Inhaber eines Allein- 
betriebes gegenüber dem Konsumenten). Dieser Fall liegt aulser- 
halb des uns hier angehenden gewerblichen Arbeitsvertrags, 
es muß daher hier gänzlich von ihm abgesehen werden. 
Hingegen das Wesen der Selbständigkeit des Gewerbebetriebs 
darein setzen, dafs derselbe „für eigene Rechnung und unter eigener 
Verantwortlichkeit“. erfolgt!, ist unzulänglich und ohne Rückhalt in 
den Gesetzen. Denn jeder Schuhmachergeselle betreibt die Schuh- 
macherei für eigene Rechnung, insofern der Lohn definitiv in sein 
Vermögen kommt, und betreibt sie unter eigener Verantwortlichkeit, 
insofern er selber seinem Arbeitgeber verantwortlich ist. Nach der 
vorher gegebenen Definition dagegen ist.er nicht selbständiger Ge- 
werbetreibender. Ferner sehen wir in den S. 184 unten citierten 
Quellenstellen „selbständige Gewerbetreibende“ vor uns, die „für 
Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder 
Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden“, wodurch 
yewiesen wird, dafs Selbständigkeit und Arbeiten für Rechnung 
anderer wohl vereinbar sind? 
Die vorhin gegebene Definition steht im Einklang mit dem 
Sprachgebrauch der GewO. Nach $ 41 „begreift die Befugnis zum 
selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes das Recht in sich, 
1 So „nach der ständigen Rechtsprechung der höchsten Gerichtshöfe“ : 
Evert, Handb. des gewerbl. Arbeiterschutzes S. 9. Weitere Autoritäten bei 
Nelken a. a. 0. 8. 14. 
? „Für Rechnung anderer“ bedeutet hier, dafs die anderen die Arbeit 
zu vergüten verpflichtet sind. — Mit Unrecht wird angenommen, dafs GewO. 
und Versicherungsgesetze verschiedene Begriffe des selbständigen Gewerbe- 
treihenden haben.
	        
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