306 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
Denn derjenige Gewerbetreibende, welcher in eigenem Namen
sich zu seinem Gewerbe gehörige Arbeit gegen Entgelt versprechen
lälst, ist ein selbständiger Gewerbetreibender. Dals er die ihm zu
leistende Arbeit seinerseits einem Dritten zu leisten hat, ist in der
Regel ohne Einflufs auf das Dasein des Begriffs (unten 3, c) und dieser
wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dafs dem Dritten ein recht-
licher Einflufs auf das Arbeitsverhältnis zukommt, in welchem der
selbständige Gewerbetreibende Arbeitgeber ist (S. 105). Die Arbeit-
geberstellung ist ein Erfordernis, die Arbeitnehmerstellung
kein Hindernis des „selbständigen Gewerbetreibenden“.
Außerdem kann man auch denjenigen einen selbständigen Ge-
werbetreibenden nennen, und nennt ihn auch oft so, der als Arbeit-
nehmer nicht zum Gewerbebetrieb eines anderen gehörige (darum
nicht gewerbliche) Arbeitsverträge in eigenem Namen schliefst, mag
er auch gewerbliche Arbeit zusagen (z. B. der Inhaber eines Allein-
betriebes gegenüber dem Konsumenten). Dieser Fall liegt aulser-
halb des uns hier angehenden gewerblichen Arbeitsvertrags,
es muß daher hier gänzlich von ihm abgesehen werden.
Hingegen das Wesen der Selbständigkeit des Gewerbebetriebs
darein setzen, dafs derselbe „für eigene Rechnung und unter eigener
Verantwortlichkeit“. erfolgt!, ist unzulänglich und ohne Rückhalt in
den Gesetzen. Denn jeder Schuhmachergeselle betreibt die Schuh-
macherei für eigene Rechnung, insofern der Lohn definitiv in sein
Vermögen kommt, und betreibt sie unter eigener Verantwortlichkeit,
insofern er selber seinem Arbeitgeber verantwortlich ist. Nach der
vorher gegebenen Definition dagegen ist.er nicht selbständiger Ge-
werbetreibender. Ferner sehen wir in den S. 184 unten citierten
Quellenstellen „selbständige Gewerbetreibende“ vor uns, die „für
Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder
Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden“, wodurch
yewiesen wird, dafs Selbständigkeit und Arbeiten für Rechnung
anderer wohl vereinbar sind?
Die vorhin gegebene Definition steht im Einklang mit dem
Sprachgebrauch der GewO. Nach $ 41 „begreift die Befugnis zum
selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes das Recht in sich,
1 So „nach der ständigen Rechtsprechung der höchsten Gerichtshöfe“ :
Evert, Handb. des gewerbl. Arbeiterschutzes S. 9. Weitere Autoritäten bei
Nelken a. a. 0. 8. 14.
? „Für Rechnung anderer“ bedeutet hier, dafs die anderen die Arbeit
zu vergüten verpflichtet sind. — Mit Unrecht wird angenommen, dafs GewO.
und Versicherungsgesetze verschiedene Begriffe des selbständigen Gewerbe-
treihenden haben.