Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IX, Gewerblicher A-V. 8. Person *des Arbeitnehmers. 307 
in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Arbeiter jeder Art und ... 
Lehrlinge anzunehmen“. Dieses Annehmen des „Arbeits- oder Hülfs- 
personals“ besteht fast immer im Abschlufs von gewerblichen Arbeits- 
verträgen, bei denen der selbständige Gewerbetreibende der Arbeit- 
geber ist. _Selbständiger Gewerbebetrieb ist jedoch nicht auf 
stehendes Gewerbe beschränkt, kann vielmehr auch im Umherziehen 
stattfinden *, und nicht blofs in der S. 306 al. 1 angegebenen zweiten, 
sondern auch in der ersten Gestalt (z. B. auf der Stör arbeitender 
Schuster, .der einen Gesellen mitbringt?). Dafs der Begriff des 
selbständigen Betriebs eines Gewerbes (und demgemälfs des selbständigen 
Gewerbetreibenden) nach der GewO. nicht auf das stehende Gewerhe 
beschränkt ist, ergiebt sich schon daraus, dafs er nicht erst in Titel II 
„Stehender Gewerbebetrieb“ ($$ 14. 41. 42), -sondern schon in Titel I 
„Allgemeine Bestimmungen“ ($8 11. 112) vorkommt. Übrigens giebt 
die GewO. weder an diesen Stellen, noch an den übrigen, wo sie ihn 
verwendet ($8 81. 87 Nr. 1 und 3. 100f Abs. 1. 105. 140. 147 Abs. 1 
Nr. 1%), den Inhalt des Begriffes an. Dieser Inhalt mufs dem Zu- 
sammenhang entnommen werden, und der Zusammenhang ergiebt die 
obige Begriffsbestimmung (S. 306) *, 
3. Für den gewerblichen Arbeitsvertrag genügt es nicht, dafs gewerb- 
liche Arbeit einem selbständigen Gewerbetreibenden für sein Gewerbe 
versprochen werde, sondern es ist dazu endlich noch erforderlich 
(S. 299 al. 1), dafs der Arbeitnehmer ein „gewerblicher Arbeiter“ 
sei. Dies ergiebt sich aus $ 105, wo der gewerbliche Arbeitsvertrag 
beschrieben wird mit den Worten: „Die Festsetzung der Verhältnisse 
zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen 
Arbeitern“. Der Arbeitnehmer des gewerblichen Arbeitsvertrags 
ı Vgl. GewO. $ 604 Abs. 4. 8 62. 
? Francke, Schuhmacherei in Bayern S, 83. 
3 Dazu $ 129 Abs. 1 „das Handwerk selbständig ausgeübt haben“. 
4 Mit ihr harmoniert der Sprachgebrauch anderer Quellen, nämlich: 1. der 
S. 184 bei und in Anm. 2 citierten, welche die selbständigen Gewerbetreibenden 
als Arbeitgeber von Hülfspersonen vorführen; 2. InvVG. 8 6 Abs. 2, vgl. auch 
Bekanntm. in RGBl. 1899 S. 721 sub 2, a, wo „als Betriebsunternehmer oder 
anderweit selbständig erwerben“ dem Erwerben durch Lohnarbeit entgegen- 
zesetzt ist; 3. GewGerG. 8 16 Abs. 1; 4. BGB. $$ 112. 1367. 1405. 1427. 1452. 1585. 
1651 Nr. 1. CPO. 8 741. In diesen Stellen ist vom selbständigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschäfts die Rede, was umfassender ist, als selbständiger Betrieb eines 
Gewerbes. Insofern Arbeitsverträge in Frage kommen, besteht die 
Selbständigkeit des Betriebs auch hier darin, dafs sein Inhaber diese Ver- 
träge als Arbeitgeber schliefst, während die jenem Betrieb entgegengesetzte 
Arbeit (SS 1367. 1427. 1585. 1601, sowie 113 gegenüber 112) auf die Arboeit- 
nehmerstellungz weist.
	        
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