IX, Gewerblicher A-V. 8. Person *des Arbeitnehmers. 307
in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Arbeiter jeder Art und ...
Lehrlinge anzunehmen“. Dieses Annehmen des „Arbeits- oder Hülfs-
personals“ besteht fast immer im Abschlufs von gewerblichen Arbeits-
verträgen, bei denen der selbständige Gewerbetreibende der Arbeit-
geber ist. _Selbständiger Gewerbebetrieb ist jedoch nicht auf
stehendes Gewerbe beschränkt, kann vielmehr auch im Umherziehen
stattfinden *, und nicht blofs in der S. 306 al. 1 angegebenen zweiten,
sondern auch in der ersten Gestalt (z. B. auf der Stör arbeitender
Schuster, .der einen Gesellen mitbringt?). Dafs der Begriff des
selbständigen Betriebs eines Gewerbes (und demgemälfs des selbständigen
Gewerbetreibenden) nach der GewO. nicht auf das stehende Gewerhe
beschränkt ist, ergiebt sich schon daraus, dafs er nicht erst in Titel II
„Stehender Gewerbebetrieb“ ($$ 14. 41. 42), -sondern schon in Titel I
„Allgemeine Bestimmungen“ ($8 11. 112) vorkommt. Übrigens giebt
die GewO. weder an diesen Stellen, noch an den übrigen, wo sie ihn
verwendet ($8 81. 87 Nr. 1 und 3. 100f Abs. 1. 105. 140. 147 Abs. 1
Nr. 1%), den Inhalt des Begriffes an. Dieser Inhalt mufs dem Zu-
sammenhang entnommen werden, und der Zusammenhang ergiebt die
obige Begriffsbestimmung (S. 306) *,
3. Für den gewerblichen Arbeitsvertrag genügt es nicht, dafs gewerb-
liche Arbeit einem selbständigen Gewerbetreibenden für sein Gewerbe
versprochen werde, sondern es ist dazu endlich noch erforderlich
(S. 299 al. 1), dafs der Arbeitnehmer ein „gewerblicher Arbeiter“
sei. Dies ergiebt sich aus $ 105, wo der gewerbliche Arbeitsvertrag
beschrieben wird mit den Worten: „Die Festsetzung der Verhältnisse
zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen
Arbeitern“. Der Arbeitnehmer des gewerblichen Arbeitsvertrags
ı Vgl. GewO. $ 604 Abs. 4. 8 62.
? Francke, Schuhmacherei in Bayern S, 83.
3 Dazu $ 129 Abs. 1 „das Handwerk selbständig ausgeübt haben“.
4 Mit ihr harmoniert der Sprachgebrauch anderer Quellen, nämlich: 1. der
S. 184 bei und in Anm. 2 citierten, welche die selbständigen Gewerbetreibenden
als Arbeitgeber von Hülfspersonen vorführen; 2. InvVG. 8 6 Abs. 2, vgl. auch
Bekanntm. in RGBl. 1899 S. 721 sub 2, a, wo „als Betriebsunternehmer oder
anderweit selbständig erwerben“ dem Erwerben durch Lohnarbeit entgegen-
zesetzt ist; 3. GewGerG. 8 16 Abs. 1; 4. BGB. $$ 112. 1367. 1405. 1427. 1452. 1585.
1651 Nr. 1. CPO. 8 741. In diesen Stellen ist vom selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts die Rede, was umfassender ist, als selbständiger Betrieb eines
Gewerbes. Insofern Arbeitsverträge in Frage kommen, besteht die
Selbständigkeit des Betriebs auch hier darin, dafs sein Inhaber diese Ver-
träge als Arbeitgeber schliefst, während die jenem Betrieb entgegengesetzte
Arbeit (SS 1367. 1427. 1585. 1601, sowie 113 gegenüber 112) auf die Arboeit-
nehmerstellungz weist.