Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IX. Gewerblicher A-V. 3. Person des Arbeitnehmers. 309 
Einer der genannten Arten muls der Arbeitnehmer angehören, wenn 
er Arbeitnehmer eines gewerblichen Arbeitsvertrags sein soll. Was 
daher die GewO. in Titel VII unter I „Allgemeine Verhältnisse“ fest- 
setzt, bezieht sich nicht auf „gewerbliche Arbeiter“ überhaupt aulser 
jenen Arten, sondern ausschliefslich auf jene Arten, nämlich die Gesellen, 
Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Fabrik- 
arbeiter, soweit nicht die GewO. ihre allgemeinen Vorschriften aus- 
drücklich auf anderweitige Arbeitnehmer ausdehnt, wie es in $ 105% 
Abs. 2. $ 1195 der Fall ist. Demgemäfs regelt die GewO. nicht den 
gewerblichen Arbeitsvertrag überhaupt, sondern nur mit Bezug auf 
die angegebenen Arten von gewerblichen Arbeiten, Sie behandelt 
nämlich gesondert* nacheinander den gewerblichen Arbeitsvertrag 
der Gesellen und Gehülfen, sodann der Lehrlinge, ferner der Betriebs- 
beamten, Werkmeister, Techniker und endlich der Fabrikarbeiter, und 
was sie diesen Ordnungen an allgemeinen Regeln voranstellt, gilt 
(soweit es nicht durch den Sinn wie bei $ 114% gegenüber S 1332, 
oder ausdrücklich wie in $ 133e a. E. ausgeschlossen wird) von den 
speciellen gewerblichen Arbeitsverträgen. Der gewerbliche Ar- 
beitsvertrag der GewO. existiert nur in diesen Arten. 
Aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des gewerblichen 
Arbeiters ergiebt sich für den gewerblichen Arbeitsvertrag dreierlei: 
a. Zwar enthält nach $ 41 die Befugnis zum selbständigen 
Betrieb eines stehenden Gewerbes die Befugnis, „Gesellen, Gehülfen 
und Arbeiter jeder Art“ anzunehmen, und spricht jener $ allgemein 
von „Arbeits- und Hülfspersonal“. Allein ein gewerblicber Arbeits- 
vertrag ist nicht schon dann vorhanden, wenn einem selbständigen 
Gewerbetreibenden in seinen Gewerbebetrieb gehörige Arbeit gegen 
Entgelt versprochen wird, sondern es mufls der Arbeitnehmer einer 
der bewufsten Klassen der gewerblichen Arbeiter angehören; Gehülfen 
in Apotheken sind durch $ 154 ausdrücklich ausgeschlossen. Für 
andere Arbeitnehmer ergiebt sich der Ausschlufs daraus, dafs sie in 
keine jener Klassen fallen. Es betreibt z. B. der Zeitungsverleger 
ein Gewerbe (HGB. $ 1 Nr. 8), ist Gewerbetreibender, und so kann 
man seine Redakteure und Berichterstatter als seine Gewerbegehülfen 
ansehen (S. 300), aber gewerbliche Arbeiter sind sie nicht: offenhar 
nicht Lehrlinge oder Fabrikarbeiter, aber auch nicht „mit der Leitung 
oder Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Abteilung desselben be- 
auftragt“ oder „mit höheren technischen Dienstleistungen betraut“. 
1 wenn auch mit Übertragungen, z. B. $ 134 Abs. 1; s. ferner $ 154 
Abs. 2—4. 8 1542,
	        
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