IX. Gewerblicher A-V. 3. Person des Arbeitnehmers. 309
Einer der genannten Arten muls der Arbeitnehmer angehören, wenn
er Arbeitnehmer eines gewerblichen Arbeitsvertrags sein soll. Was
daher die GewO. in Titel VII unter I „Allgemeine Verhältnisse“ fest-
setzt, bezieht sich nicht auf „gewerbliche Arbeiter“ überhaupt aulser
jenen Arten, sondern ausschliefslich auf jene Arten, nämlich die Gesellen,
Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Fabrik-
arbeiter, soweit nicht die GewO. ihre allgemeinen Vorschriften aus-
drücklich auf anderweitige Arbeitnehmer ausdehnt, wie es in $ 105%
Abs. 2. $ 1195 der Fall ist. Demgemäfs regelt die GewO. nicht den
gewerblichen Arbeitsvertrag überhaupt, sondern nur mit Bezug auf
die angegebenen Arten von gewerblichen Arbeiten, Sie behandelt
nämlich gesondert* nacheinander den gewerblichen Arbeitsvertrag
der Gesellen und Gehülfen, sodann der Lehrlinge, ferner der Betriebs-
beamten, Werkmeister, Techniker und endlich der Fabrikarbeiter, und
was sie diesen Ordnungen an allgemeinen Regeln voranstellt, gilt
(soweit es nicht durch den Sinn wie bei $ 114% gegenüber S 1332,
oder ausdrücklich wie in $ 133e a. E. ausgeschlossen wird) von den
speciellen gewerblichen Arbeitsverträgen. Der gewerbliche Ar-
beitsvertrag der GewO. existiert nur in diesen Arten.
Aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des gewerblichen
Arbeiters ergiebt sich für den gewerblichen Arbeitsvertrag dreierlei:
a. Zwar enthält nach $ 41 die Befugnis zum selbständigen
Betrieb eines stehenden Gewerbes die Befugnis, „Gesellen, Gehülfen
und Arbeiter jeder Art“ anzunehmen, und spricht jener $ allgemein
von „Arbeits- und Hülfspersonal“. Allein ein gewerblicber Arbeits-
vertrag ist nicht schon dann vorhanden, wenn einem selbständigen
Gewerbetreibenden in seinen Gewerbebetrieb gehörige Arbeit gegen
Entgelt versprochen wird, sondern es mufls der Arbeitnehmer einer
der bewufsten Klassen der gewerblichen Arbeiter angehören; Gehülfen
in Apotheken sind durch $ 154 ausdrücklich ausgeschlossen. Für
andere Arbeitnehmer ergiebt sich der Ausschlufs daraus, dafs sie in
keine jener Klassen fallen. Es betreibt z. B. der Zeitungsverleger
ein Gewerbe (HGB. $ 1 Nr. 8), ist Gewerbetreibender, und so kann
man seine Redakteure und Berichterstatter als seine Gewerbegehülfen
ansehen (S. 300), aber gewerbliche Arbeiter sind sie nicht: offenhar
nicht Lehrlinge oder Fabrikarbeiter, aber auch nicht „mit der Leitung
oder Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Abteilung desselben be-
auftragt“ oder „mit höheren technischen Dienstleistungen betraut“.
1 wenn auch mit Übertragungen, z. B. $ 134 Abs. 1; s. ferner $ 154
Abs. 2—4. 8 1542,