312 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
c. Dals der Arbeitnehmer, welcher gewerbliche Arbeit für das
Gewerbe seines Arbeitgebers zu leisten hat, dies nicht an dessen
Arbeitsstätte thut und darum nach lit. b nicht gewerblicher Arbeiter
ist, trifft nicht selten damit zusammen, dals dieser Arbeitnehmer
selber Arbeitgeber eines Dritten ist: oben S. 66 fg. 101fg. Man denke
z. B. an die Zwischenmeister in der Kleider- oder der Wäsche-
konfektion, welche in eigener Werkstätte die ihnen vom Konfektionär,
ihrem Arbeitgeber, übergebenen Stoffe durch ihre Arbeitnehmer zu-
schneiden, nähen und bügeln, die zugeschnitten übergebenen nähen
und bügeln lassen !. Der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer des Zwischen-
meisters ist ein gewerblicher Arbeitsvertrag. Diese Arbeitnehmer sind
gewerbliche Arbeiter?, Ihr Arbeitgeber ist selbständiger Gewerbe-
treibender, er ist nicht gewerblicher Arbeiter, und sein Arbeits-
verhältnis zum Konfektionär beruht nicht auf einem gewerblichen
Arbeitsvertrag. All dies steht in vollem Einklang mit den früher
begründeten Definitionen des selbständigen Gewerbetreibenden, des
gewerblichen Arbeiters und des gewerblichen Arbeitsvertrags®, und
harmoniert ebenso mit dem Satze (S. 308), dafs man nicht zugleich
selbständiger Gewerbetreibender als Arbeitgeber eines gewerblichen
Arbeiters und selber gewerblicher Arbeiter sein kann *.
vollständiger Regelung des Arbeitsverhältnisses der Hausindustriellen durch
lie GewO. in einem ihnen gewidmeten Abschnitte; namentlich wäre dabei
zu denken an die Aufnahme der unselbständigen Hausindustriellen (auf
welche von manchen der Name „Heimarbeiter“ ausschliefslich bezogen wird)
ınter die gewerblichen Arbeiter der GewO.
1 Verordnung betr. Ausdehnung der 88 135—139 und 139%®, GewO. auf die
Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion (Konfektionsverordnung).
Auch in der Mehrzahl der S. 184 unten citierten Quellenstellen nebst KrVG.
8 54 Nr. 2, InvVG. 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Ges. betr. Abänderung des KrVG.
vom 80. Juni 1900 haben wir Gewerbetreibende, die als Hausgewerbetreibende
Arbeitnehmer und als selbständige Gewerbetreibende Arbeitgeber sind, und
denen Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge als Hülfspersonen oder Hülfspersonal
gegenüberstehen, so dafs sie in dem nämlichen Gewerbe Arbeitnehmer sind
und Arbeitnehmer haben. Auf diese Doppelstellung bezieht sich GewGerG.
3 16 Abs. 2, wonach das Statut bestimmt, inwieweit solche Hausgewerbetreibende
„Als Arbeitgeber oder als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar sind“,
2? In der eitierten Konfektionsverordnung sind es Gesellen, Gehülfen
and Lehrlinge, denen der Schutz der Fabrikarbeiter gewährt wird.
3 Denn, wie S. 306. oben bemerkt, ist es mit dem selbständigen Gewerbe-
treibenden vereinbar, dafs er die ihm zu leistende Arbeit selber als Arbeit-
aehmer einem anderen zu leisten habe, mag sie gleich in den Gewerbebetrieb
des anderen fallen.
4 Dafs das GewGerG. in 8 5 nicht von den Streitigkeiten zwischen dem
Hausgewerbetreibenden und seinen bei ihm arbeitenden Arbeitnehmern spricht,