Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

X. Arbeitsvertrag mit dem Rechtsanwalt. 315 
dem anderen beherrscht werden, oder ob sie allein dem einen unter- 
stellt werden können — das sind Fragen, deren Beantwortung nicht 
in diesen Zusammenhang gehört, wie sie auch die Erledigung mehrerer 
Vorfragen voraussetzt. — Vorläufig wird daher mit der Möglichkeit 
gerechnet, dafs beide, das Recht des Dienstvertrags und das des 
Werkvertrags, hier anwendbar sind. 
A. Der Arbeitsvertrag, den der Rechtsanwalt mit dem 
Klienten schliefst, stellt sich vermöge der Regelung, die er teils in 
der Rechtsanwaltsordnung ($8$ 30—32), teils in der Gebührenordnung 
für Rechtsanwälte erhalten hat, als ein eigener Typus von Arbeits- 
vertrag dar. Das letztere Gesetz befafst sich nur mit der Leistung 
der einen Partei, des Arbeitgebers, nämlich mit der Vergütung, aber 
keineswegs nur mit ihrem Umfang, wie die 88 2. 3. 15. 50. 51. 
84—86 lehren. Als Typus unterscheidet sich dieser Arbeitsvertrag 
von anderen nicht durch einen gesetzlichen Eigennamen, denn der 
ihm hin und wieder in Gesetzen beigelegte Name „Auftrag“ ist ihm 
keineswegs eigentümlich (S. 35?). Vielmehr besteht das ihn Aus- 
zeichnende im Beruf und damit in der Berufsarbeit des Arbeitnehmers. 
Da dureh die angeführten Gesetze der rechtsanwaltliche Arbeitsvertrag 
nicht erschöpfend geregelt wird, so mufßs der fernere Bedarf an 
Rechtsregeln durch das BGB. gedeckt werden, weil dessen Regelung 
des Arbeitsvertrags, indem sie von der Persönlichkeit des Arbeit- 
nehmers abstrahiert, auch den Arbeitsvertrag des Rechtsanwalts als 
Arbeitnehmers zu umfassen vermag. Es fragt sich nun, welche Arbeits- 
vertragsregeln des BGB. mafsgebend sind. Dies hängt zunächst von 
der Art der vereinbarten Arbeit insofern ab, als die Arbeitsverträge 
des BGB., wie wir gesehen haben, zum Teil Arbeit gewisser Art er- 
fordern, nämlich der Mäklervertrag Nachweis oder Vermittlung (Nr. V), 
der entgeltliche Verwahrungsvertrag Aufbewahrung (Nr. VI). Zwar 
können diese Arbeiten mit einem Rechtsanwalt vereinbart werden, da 
sie aber nicht die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts bilden 
— wie etwa die in der Gebührenordnung angeführten Berufsarbeiten — 
so kann der über jene Arbeiten mit einem Rechtsanwalt geschlossene 
Vertrag zwar ein Mäklervertrag oder ein entgeltlicher Verwahrungs- 
vertrag sein, nicht aber dem in Rede stehenden Typus von Arbeits- 
vertrag angehören. Andererseits können die Regeln des Mäkler- 
vertrags und des Verwahrungsvertrags nicht zur Regelung des rechts- 
anwaltlichen Arbeitsvertrags herangezogen werden!. Hier sind viel- 
ı Wenn z. B. der Rechtsanwalt nach Empfang der Information dem 
Klienten geraten hat, sich mit dem Gegner zu vergleichen und es auf Ver-
	        
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