Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

316 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
mehr nur die Regeln des Dienst- und des Werkvertrags verwendbar. 
Und da die rechtsanwaltliche Berufsthätigkeit Geschäftsbesorgung 
ist, so ist die Regelung des rechtsanwaltlichen Arbeitsvertrags durch 
diejenigen Rechtssätze zu ergänzen, welche vom Dienstvertrag und 
vom Werkvertrax gelten, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegen- 
stand haben: BGB. $ 675 (oben Nr. IV). Ob aber beiderlei Rechts- 
sätze in abstracto anwendbar sind und wonach sich entscheidet, ob 
ein gegebener Arbeitsvertrag des Rechtsanwalts als Dienst- oder als 
Werkverirag zu behandeln ist, sind Fragen, auf die wir uns hier noch 
nicht einlassen können. Ihre Beantwortung ergiebt sich aus der Ab- 
grenzung der zwei Verträge, welche im zweiten Bande zu erfolgen hat !. 
XI. Durch die Seemannsordnung wird ein Typus von 
Arbeitsvertrag geliefert, obzwar dieses Gesetz Regeln auch noch für 
einen weiteren dem HGB. angehörigen Arbeitsvertrag enthält. Der 
von der SeemO. ausgebildete Typus ist der Arbeitsvertrag, den sie 
meistens „Heuervertrag“? und bisweilen „Dienst- oder Heuervertrag“ 3 
nennt. Zu diesem Eigennamen kommt typbildend der Beruf der 
Parteien, die den berufsmäfsigen Arbeitsvertrag schliefsen. Arbeit- 
geber ist ein Rheder eines Kauffahrteischiffes, welches das Recht 
zur Führung der Reichsflagge ausüben darf. Dieser Arbeitgeber wird 
— wenn er nicht selbst das Schiff führt (HGB. $ 510) — beim Voll- 
zug des Vertrags durch den Schiffer (Führer des Schiffes oder Ka- 
pitän) vertreten; auch bei der Eingehung und der Auflösung des 
Vertrags findet diese Vertretung statt; des Rheders selbst wird im 
Gesetze fast nicht gedacht*. Arbeitnehmer ist jede zur Schiffsmann- 
schaft gehörige (d. h. mittelst des Vertrags in sie eintretende) Person, 
langen des Klienten übernommen hat, den Abschlufs des Vergleichs zu ver- 
mitteln, so finden auf das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Klienten nicht 
die Regeln des Mäklervertrags Anwendung. 
* S. einstweilen z. B. Endemann, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I 8 173 
Nr. I, 1 (vgl. 8174 Anm. 14) und Cosack, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I 
$ 143 Nr. IT, 1 lit. a (vgl. 8 144 Nr. II, 5 lit. a), welche unsern Vertrag für 
einen Dienstvertrag erachten. Planck, Kommentar zu BGB. läfst in den 
Vorbemerkungen zum Dienstvertragstitel III, 3 und zum Werkvertragstitel II, 2 
die Wahl: „meistens wird aber die Annahme eines Dienstvertrags den Ver- 
hältnissen (welchen?) mehr entsprechen“. Hingegen Riezler, Werkvertrag 
S. 85: „Bin Dienstvertrag ist nicht unmöglich, wird aber der bei weitem 
seltenere Ausnahmsfall sein.“ 
* 88 6. 11. 12. 24. 25. 26. 28. 33. 54. 56. 57. 59. 81. 
5 88 42. 82. 105. 8 68 ist durch Einf. Ges. zu HGB. Art. 8 Nr. 3 auf- 
gehoben worden. 
+88 3 a. E. 38. Zu 8 68 s. vorige Anm.
	        
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