Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

394 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
Frage nach der Specialisierung der alle jene Typen umfassenden 
Gattung. Es fragt sich m. a. W., inwiefern man von den gesetz- 
lichen Fundstätten jener Typen absehend zu einer Zusammenfassung 
verwandter Typen und dadurch zu einer Einteilung des Arbeits- 
vertrags gelangen könne. Im Rückblick auf die vorgetragenen Einzel- 
heiten ist daher hier zu prüfen, ob sich der eine oder der andere 
der zwei wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags — Entgelt und 
Arbeit — zum Prinzip der Unterscheidung und Gruppierung 
machen läßt. 
Fragt man zunächst, ob die vorgeführten Arbeitsverträge in der 
Vergütung Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufweisen, nach 
jenen sie sich ordnen lassen, ob etwa verschiedenen Arten der Ver- 
zütung verschiedene Gruppen oder Arten von Arbeitsverträgen ent- 
sprechen: so mul dies verneint werden. Denn wir finden keinen 
von den gesetzlichen Arbeitsverträgen so gestaltet, dafs ihm eine ge- 
wisse Art der Vergütung eigentümlich wäre, dals er aus dem Ge- 
sichtspunkt der Vergütung von anderen unterschieden und mit seines- 
gleichen koordiniert werden könnte. Die wahrscheinlich am meisten 
vorkommende Vergütungsart, die Geldvergütung, kann in Arbeits- 
verträgen jeder Art Platz finden. Die Arbeitsverträge sind fast alle 
unempfindlich gegen den Unterschied in der Art der Vergütung, d. h. 
fast alle jeder Art derselben zugänglich. Nur von der Arbeit als 
Vergütung hat sich S. 160-61 gezeigt, daß sie mit den gesetz- 
lichen Thatbeständen des Dienst- und des Werkvertrags nicht ver- 
'räglich ist. Allein in Anbetracht dessen, dafs die praktische Be- 
deutung dieser Vergütungsart verhältnismäfsig gering ist, würde eine 
Einteilung der Arbeitsverträge nach ihrem Verhalten zu dieser Ver- 
zütungsart sich nicht verlohnen. Von seiten der Vergütung ist hier- 
nach nicht zu einem System der Arbeitsverträge zu gelangen. 
Um so eher scheint dieses Ziel von der anderen Seite her er- 
reichbar zu sein, indem man von der im Arbeitsvertrag zugesagten 
Arbeit ausgeht. Da schon die Gattung Arbeitsvertrag die Arbeit 
als wesentliches Merkmal im Namen kundgiebt, so liegt es nahe, ihre 
ternere Einteilung nach der Art der Arbeit eintreten .zu lassen. 
Vergegenwärtigt man sich die gesetzlichen Typen des Arbeitsvertrags, 
so sieht man in ihnen gesondert die gewerbliche Arbeit (aufserhalb 
des Handels und der Schiffahrt), den Schiffsdienst auf See- und 
Binnenschiffen und den Flofsdienst, die Beförderung von Menschen 
und Sachen zu Wasser und zu Land, die Arbeit der Handlungs- 
gehülfen und Handlungsagenten, die Kommissions- und die Speditions- 
thätigkeit, die Aufbewahrung oder Lagerung, die Mäklerthätigkeit
	        
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