Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

XVII Bildung von Arten aus den Typen. 395 
und die Rechtsanwaltschaft. Es geht nun wohl an, Verträge, die 
je eine dieser in der Art verschiedenen Arbeiten zum Gegenstand 
haben, als aus einem Gesichtspunkt koordinierte verschiedene Arbeits- 
verträge zu betrachten, und dieser Einteilungsgrund bietet auch die 
Möglichkeit, manche in den Gesetzen unterschiedene Vertragstypen, 
weil sie im Merkmal der Arbeitsart‘ übereinkommen, zu einer Art 
von Arbeitsvertrag zusammenfassen, z. B. den Mäklervertrag des 
BGB. und des HGB., den entgeltlichen Verwahrungsvertrag des 
BGB. und das Lagergeschäft des HGB., die Transportgeschäfte des 
HGB., Binnenschiffahrts-, Auswanderungs-, Postgesetzes, der HEisen- 
bahnverkehrsordnung. 
Indessen haftet diesem gewifs plausiblen Unternehmen, die gesetz- 
lichen. Phänomene des Arbeitsvertrags nach der Art der zugesagten 
Arbeit zu ordnen und zu gruppieren, der grofßse Mangel an, dafs es 
für den Dienstvertrag und den Werkvertrag des BGB. keine Stellen 
hat. Sobald man von der Art der Arbeit ausgeht, lassen sich diese 
beiden Arbeitsverträge den anderen nicht koordinieren, weil weder 
dem Dienst- noch dem Werkvertrag eine Art der Arbeit eigentümlich 
ist. Denn das BGB. erfordert nicht positiv gewisse. Dienste, auf 
dafs ein Dienstvertrag oder ein gewisses Werk, auf dafs ein Werk- 
vertrag vorliege, es schlielst nur gewisse Thätigkeiten, wie die des 
Mäklers und die des Verwahrers, von jenen beiden Typen aus (oben 
S. 288—89). Dieses passive Verhalten des BGB., dafs es hier nicht 
eine gewisse Arbeit postuliert, hat aber nicht blofs die Bedeutung, die 
Einteilung nach der Arbeitsart gegenüber Dienst- und Werkvertrag 
zu eng erscheinen zu lassen. Es wird auch noch dadurch, dafs 
diesen zwei Verträgen nicht wie den anderen ein eigentümliches 
Arbeitsgebiet vorbehalten ist, ihnen die logische Möglichkeit eröffnet, 
in die Stellen anderer Typen einzudringen und diese damit gewisser- 
mafsen für sich in Anspruch zu nehmen. Dazu werden sie bei 
manchen gesetzlich autorisiert. Denn z. B. der Arbeitsvertrag der 
Schiffsbesatzung mit dem Schiffseigner in der Binnenschiffahrt, der 
Arbeitsvertrag des Werkmeisters mit dem Gewerbeunternehmer werden 
von den Gesetzen selbst für Dienstverträge erklärt (S. 318. 314). 
Und auch ohne solchen gesetzlichen Anhalt macht sich in Theorie 
und Praxis das Bestreben geltend, in die Rechtsordnung, welche für 
den Dienst- oder für den Werkvertrag gegeben ist, Arbeitsverträge 
einzubeziehen, die in den Gesetzen schon ihre specielle Regelung ge- 
funden haben und bei Anwendung des in Rede stehenden Einteilungs- 
prinzips als besondere Arten des Arbeitsvertrags angesprochen werden 
müßten. Ausdrücklich kommt dieses Bestreben darin zum Vorschein,
	        
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