XVII Bildung von Arten aus den Typen. 395
und die Rechtsanwaltschaft. Es geht nun wohl an, Verträge, die
je eine dieser in der Art verschiedenen Arbeiten zum Gegenstand
haben, als aus einem Gesichtspunkt koordinierte verschiedene Arbeits-
verträge zu betrachten, und dieser Einteilungsgrund bietet auch die
Möglichkeit, manche in den Gesetzen unterschiedene Vertragstypen,
weil sie im Merkmal der Arbeitsart‘ übereinkommen, zu einer Art
von Arbeitsvertrag zusammenfassen, z. B. den Mäklervertrag des
BGB. und des HGB., den entgeltlichen Verwahrungsvertrag des
BGB. und das Lagergeschäft des HGB., die Transportgeschäfte des
HGB., Binnenschiffahrts-, Auswanderungs-, Postgesetzes, der HEisen-
bahnverkehrsordnung.
Indessen haftet diesem gewifs plausiblen Unternehmen, die gesetz-
lichen. Phänomene des Arbeitsvertrags nach der Art der zugesagten
Arbeit zu ordnen und zu gruppieren, der grofßse Mangel an, dafs es
für den Dienstvertrag und den Werkvertrag des BGB. keine Stellen
hat. Sobald man von der Art der Arbeit ausgeht, lassen sich diese
beiden Arbeitsverträge den anderen nicht koordinieren, weil weder
dem Dienst- noch dem Werkvertrag eine Art der Arbeit eigentümlich
ist. Denn das BGB. erfordert nicht positiv gewisse. Dienste, auf
dafs ein Dienstvertrag oder ein gewisses Werk, auf dafs ein Werk-
vertrag vorliege, es schlielst nur gewisse Thätigkeiten, wie die des
Mäklers und die des Verwahrers, von jenen beiden Typen aus (oben
S. 288—89). Dieses passive Verhalten des BGB., dafs es hier nicht
eine gewisse Arbeit postuliert, hat aber nicht blofs die Bedeutung, die
Einteilung nach der Arbeitsart gegenüber Dienst- und Werkvertrag
zu eng erscheinen zu lassen. Es wird auch noch dadurch, dafs
diesen zwei Verträgen nicht wie den anderen ein eigentümliches
Arbeitsgebiet vorbehalten ist, ihnen die logische Möglichkeit eröffnet,
in die Stellen anderer Typen einzudringen und diese damit gewisser-
mafsen für sich in Anspruch zu nehmen. Dazu werden sie bei
manchen gesetzlich autorisiert. Denn z. B. der Arbeitsvertrag der
Schiffsbesatzung mit dem Schiffseigner in der Binnenschiffahrt, der
Arbeitsvertrag des Werkmeisters mit dem Gewerbeunternehmer werden
von den Gesetzen selbst für Dienstverträge erklärt (S. 318. 314).
Und auch ohne solchen gesetzlichen Anhalt macht sich in Theorie
und Praxis das Bestreben geltend, in die Rechtsordnung, welche für
den Dienst- oder für den Werkvertrag gegeben ist, Arbeitsverträge
einzubeziehen, die in den Gesetzen schon ihre specielle Regelung ge-
funden haben und bei Anwendung des in Rede stehenden Einteilungs-
prinzips als besondere Arten des Arbeitsvertrags angesprochen werden
müßten. Ausdrücklich kommt dieses Bestreben darin zum Vorschein,