326 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
dafs man das einzelne Glied in der Reihe unserer Typen zugleich
für einen Dienstvertrag oder zugleich für einen Werkvertrag erklärt
/z. B. S. 281. 288 und 289).
Dieses Verfahren- müßte mit. den Anforderungen der Logik da-
durch in Einklang gebracht werden, dafs man den Dienstvertrag und
den Werkvertrag von der Koordination mit den anderen Typen des
Arbeitsvertrags löst und ihnen eine höhere Stufe anweist, sie als
Oberarten betrachtet, in denen die anderen Typen als Unterarten
enthalten sind. Eine solche Rangordnung ist zwar einigermafsen
möglich und auf diese Möglichkeit ist bei einer Reihe von Typen hin-
gewiesen worden (z. B. S. 290. 314. 316 oben). Allein durchführbar
ist diese Rangordnung keineswegs. So ist z. B. den Seefracht-
vertrag für eine Unterart des Werkvertrags zu erklären schon dadurch
unmöglich gemacht, dafs jener Vertrag auch in der Form des Zeitlohn-
vertrags vorkommt, womit er, wie in Bd. II zu zeigen, aus dem Rahmen
jes Werkvertrags herausfällt. Dafs ferner der Mäklervertrag und der
entgeltliche Verwahrungsvertrag im System des BGB. nicht dem
Dienst- oder dem Werkvertrag unterfallen, ist früher (Nr. V. VI.) er-
örtert worden. Hätte man im Mäklervertrag einen. besonders ge”
arteten Dienst- oder Werkvertrag (eine Unterart des einen oder des
anderen) zu erblieken, so würde die Unanwendbarkeit des Mäkler-
rechts bei Vereinbarung entgeltlicher Mäklerthätigkeit noch nicht den
Ausschluß der übergeordneten Regelung bedeuten, ebensowenig als
die Negation des gewerblichen Arbeitsvertrags (beim Hausindustriellen)
auch die Negation des Dienst- oder des Werkvertrags bedeutet
(S. 311). Es kann aber doch keinem Zweifel] unterliegen, dafs, wenn
BGB. 8 656 das Versprechen des Mäklerlohnes an den Ehemäkler
für unverbindlich erklärt, die Klagbarkeit dieses Versprechens aus:
jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. Wer dies für zweifellos
hält, mufls das Gesetz die Annahme machen lassen, daß es den Ver-
irag über entgeltliche Mäklerarbeit im Mäklervertragstitel vollständig
geregelt, dafs es denselben nicht auch für einen Dienst- oder. einen
Werkvertrag angesehen und damit dem Ehemäkler die Möglichkeit
offen gelassen habe, den Mäklerlohn aus dem Dienst- oder dem Werk-
vertrag einzuklagen, für die sich seine Unklagbarkeit nicht ausge-
sprochen findet. Indem das Gesetz die Unklagbarkeit nur im Mäkler-
vertragstitel aussprach, hat es diesen für die Rechtsordnung des
Mäklervertrags erklärt, hat es die Mäklerarbeit vom Gebiet des Dienst-
wie des Werkvertrags ausgeschlossen, und ein Vertrag, den das Gesetz
keiner Regel eines anderen unterstellt, kann nicht für eine Art
dieses anderen gehalten werden.