Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Einteilung nach den Thatbeständen, ; 329 
genügende Einteilung kann nicht bei den von den Gesetzen gebotenen 
und damit vorweg fixierten Gebilden einsetzen. Denn die von den 
gesetzlichen Typen ausgehende und auf die Unterschiede in der Art 
der Arbeit gegründete Einteilung läfst sich, wie wir sahen, weder 
aus einem einfachen Gesichtspunkt vollziehen, noch auch restlos 
durchführen, weil sie an den Typen des Dienstvertrags und des 
Werkvertrags unüberwindliche Hindernisse findet. Demgemäfß wird 
ein System, das für das ganze Gebiet des Arbeitsvertrags gültig sein 
und allen Typen der Gesetze wie allen Fällen des Lebens aus dem 
nämlichen Prinzip ihren Platz bestimmen soll, einen anderen Ausgangs- 
punkt und einen anderen Einteilungsgrund nehmen müssen. 
Da ferner die gesetzlichen Typen des Arbeitsvertrags auch durch 
ihre. Rechtswirkungen gesondert sind und gerade um dieser Differenzen 
willen unterschieden werden — denn nur weil das Gesetz an den 
Arbeitsvertrag z. B. des Mäklers, des Handlungsgehülfen, des Fracht- 
führers, des gewerblichen Arbeiters eigenartige KRechtswirkungen 
knüpfen will, stellt es diese Thatbestände heraus, hebt es sie durch 
besondere Merkmale von anderen Arbeitsverträgen ab — so bedeutet 
eine nicht von den gesetzlichen Typen ausgehende Einteilung auch 
ein völliges Absehen von der Rechtswirkung als malsgebendem Faktor 
und ermöglicht damit die der Aufgabe allein entsprechende Systema- 
tisierung , -nämlich die rein auf die Thatbestände gestellte 
Ordnung. Und erst dieses Verfahren sichert, wie sich bewähren 
soll, die wissenschaftliche Unbefangenheit gegenüber den von den Ge- 
setzen gebotenen abstrakten und den vom Leben vorgelegten konkreten 
Thatbeständen des Arbeitsvertrags. 
Eine nicht durch die Gesetze präoccupierte, blofs auf den That- 
bestand gegründete und den ganzen Bereich des Arbeitsvertrags 
durchziehende Einteilung könnte a priori sich nach einem der beiden 
wesentlichen Stücke des Arbeitsvertrags, der Entgeltzusage, oder der 
Arbeitszusage richten. Sie könnte nämlich sämtliche Arbeitsverträge 
in solche scheiden, in denen Geld-, und in solche, in denen Natural- 
vergütung zugesagt wird. Nun ist zwar diese Distinktion in der Ver- 
gütung, wie der V. Abschnitt zeigen soll, keineswegs nur von national- 
ökonomischem Interesse, sondern auch juristisch nicht belanglos und 
darf darum in unserer Darstellung des Arbeitsvertrags nicht übergangen 
werden. Da jedoch die gesetzlichen Typen des Arbeitsvertrags für 
diesen Unterschied unempfänglich sind (S. 324), und keine weit- 
tragenden Rechtsfolgen durch ihn ausgelöst werden, so ist er zur 
Systembildung gänzlich ungeeignet. Ähnliches ist von dem Gegen- 
stück: der Arbeitszusage auszusprechen. Unabhängig von den gesetz-
	        
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