330 I. Abschn., 8. Kap.: Grundformen.
lichen Typen könnten sämtliche Arbeitsverträge nach der in ihnen
vereinbarten Arbeit gruppiert werden. Sie liefen sich scheiden in
Arbeitsverträge über körperliche oder geistige, über urproduktive oder
gewerbliche, über produktive ‚oder .distributive Arbeit, ferner nach
der Art der Bedürfnisse, die durch die Arbeit befriedigt werden, z. B.
ob es wirtschaftliche oder ästhetische sind. Solcher Distinktionen ließen
sich noch viele anführen — man braucht nur an den Ort der Ver-
richtung, oder an die Personen der Verrichter der Arbeit zu denken —
und von nicht wenigen wäre anzuerkennen, dafs sie auch juristisch
erheblich sind, ja man müßte zugeben, dafs die Mehrzahl der gesetz-
lichen Typen des Arbeitsvertrags gegen Unterschiede in der Art der
Arbeit nicht indifferent ist, dafs insofern die Arbeit sich zum system-
bildenden Gesichtspunkt anbietet. Gleichwohl kann eine juristische
Erörterung des Arbeitsvertrags die Unterscheidung der Arbeitsverträge
nach der Art der zu leistenden Arbeit nicht zur mafßsgebenden machen,
einmal weil bei der Unbestimmtheit des Begriffs der Arbeitsart eine
präcise Abgrenzung schwer zu erbringen ist, sodann weil es der Art-
unterschiede so viele giebt, dals ein erschöpfendes System nicht auf
sinen allein zu bauen ist, während die Berücksichtigung mehrerer zu
sinander durchkreuzenden Einteilungen führen muls, und endlich, weil
viele in anderen Hinsichten wichtige Differenzen der Arbeit für die
Rechtsfolgen des Arbeitsvertrags irrelevant sind; denn einerseits
stehen‘ z. B. die Rechtsfolgen des Dienstvertrags Arbeitsverträgen
fen von so disparater Arbeit wie des Advokatenschreibers und des
Heldentenors, des Tauchers und des Zeitungsredakteurs, und anderer-
zeits unterfällt die eine Arbeit der Geschäftsbesorgung den Rechts-
(olgen gänzlich verschiedener Arbeitsverträge, z. B. des Dienst-. Werk-,
Mäkler- oder Speditionsvertrags.
Mulfs nach alledem eine auf die Thatsachen gestellte und leistungs-
fähige Einteilung des Arbeitsvertrags unterlassen, einen seiner zwei
Bestandteile für sich zum Einteilungsgrund zu machen, so bleibt
ihr: als einwandfreier und fruchtbringender die Beziehung übrig,
die zwischen diesen Bestandteilen obwaltet, d. h. die
Beziehung, in welche Arbeit und Vergütung im Arbeitsvertrage gesetzt
werden. Diese Beziehung ist zwar allenthalben das Entgeltverhältnis,
aber mit dem folgenden in die Augen fallenden bereits S. 92. 93
serührten Unterschied:
Entweder ist die Vergütung im Vertrag bestimmt zur Gegen-
leistung für die Arbeit samt dem (begrifflich und von Hindernissen
abgesehen, auch wirklich) mit ihr verbundenen, sie begleitenden oder
abschließenden Erfolg, so dafs dieser — die Wirkung oder das Er-