Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Zeitlohnvertrag und Akkord. 331 
gebnis der Arbeit — einen Bestandteil des vertragsmäfsigen Entgelt- 
verhältnisses bildet, indem er in der Arbeitszusage wie in der Ent- 
geltzusage (als zu Entgeltendes) eingeschlossen ist, schon weil er 
nicht ausgeschlossen ist. So wenn die im Vertrag bestimmte Ver- 
gütung versprochen worden ist vom Theaterbesucher für die Lohengrin- 
aufführung, vom Klienten für die rechtsanwaltliche Verteidigung, vom 
Zechenbesitzer für hundert Hektoliter Kohlenförderung , vom Hand- 
schuhfabrikanten für das Schneiden eines Dutzends Handschuhe, vom 
Fabrikanten in der Schiffchenstickerei für das Tausend Stiche, vom 
Hauseigentümer für die Vermittlung eines Hypothekendarlehens. 
Oder aber die Vergütung ist im Vertrag bestimmt zur Gegen- 
leistung für die Arbeit unter Abzug des ihr begrifflich und real an- 
haftenden Erfolgs. Dieser Abzug, diese im Vertrag selbst für das 
Entgeltverhältnis geschehende Abstraktion von der Arbeitswirkung, 
vom Arbeitsergebnis kann nur dadurch erfolgen, dafs die Vergütung 
für die Arbeit einer gewissen Zeit, d. h. einer gewissen Dauer ver- 
sprochen wird, und giebt sich am deutlichsten darin kund, daß 
solchenfalls die Vergütung statt für die Arbeit oder für die Arbeit 
schlechthin geradezu für einen Zeitabschnitt, nämlich für einen 
durch die Arbeit mehr oder weniger auszufüllenden Zeitabschnitt ver- 
sprochen wird. So wenn die Vergütung für die Arbeit im Vertrag 
versprochen wird für die Stunde, den Tag, die Woche, den Monat, 
das Vierteljahr, das Jahr. Hier wird, und zwar allein .durch das 
Abstellen auf den Zeitabschnitt, der Arbeitserfolg in das Entgelt- 
verhältnis nicht einbezogen, er ist darin nicht als zu Entgeltendes 
singeschlossen. Das Entgeltverhältnis nimmt von ihm Umgang. 
Hat das Entgeltverhältnis die erste Gestalt, so hat der Arbeits- 
vertrag die Form des Akkordes, ist er ein Akkord. Hat das Ent- 
geltverhältnis die zweite Gestalt, so hat der Arbeitsvertrag die Form 
des Zeitlohnvertrags., ist er ein Zeitlohn vertrag!l. 
1 Der Name „Akkord“ statt „Werklohnvertrag“, was dem „Zeitlohn- 
vertrag“ mehr korrespondieren würde, ist gewählt worden 1. weil er durch 
seine Farblosigkeit Vorurteile hintanhält: „Werklohnvertrag“ liefse an Werk- 
vertrag denken, während doch die Begriffe inkongruent sind, und beim Werk- 
vertrag dessen Rechtswirkung mitgedacht wird, welche Association ’aus- 
zuschliefsen und bei „Akkord“ ausgeschlossen ist; 2. weil der Name „Akkord“ 
bereits für einen grofsen Teil des nicht dem Zeitlohnvertrag angehörigen 
Gebiets in Gebrauch ist, so dafs hier nur eine nicht in der Sache liegende 
Schranke des Sprachgebräuchs aufgegeben wird. Von den für den Akkord 
verwendeten deutschen Ausdrücken ist „Verdung“ nicht geläufig, und „Gedinge“ 
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